BiblVwGlV: Verordnung über die Gliederung der staatlichen Bibliotheksverwaltung (BiblVwGlV) Vom 16. Juni 1999 (GVBl. S. 283) BayRS 2240-2-WK (§§ 1–5)
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:
§ 1 (1) ¹Die Generaldirektion der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken und die Bayerische Staatsbibliothek werden zusammengelegt und unter der Bezeichnung Bayerische Staatsbibliothek als eine dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nachgeordnete Behörde der Mittelstufe mit dem Sitz in München geführt. ²Die Bayerische Staatsbibliothek wird vom Generaldirektor / von der Generaldirektorin der Staatsbibliothek geleitet.
(2) ¹Die Bayerische Staatsbibliothek ist die zentrale Landesbibliothek des Freistaates Bayern und die staatliche Fachbehörde für alle Angelegenheiten des Bibliothekswesens. ²Zur Gewährleistung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems der Bibliotheken in Bayern erarbeitet sie planerische und koordinierende Vorschläge.
§ 2 (1) Der Bayerischen Staatsbibliothek sind die regionalen staatlichen Bibliotheken
Staatliche Bibliothek (Provinzialbibliothek) Amberg,
Staatliche Bibliothek (Schlossbibliothek) Ansbach,
Hofbibliothek Aschaffenburg,
Staats- und Stadtbibliothek Augsburg,
Staatsbibliothek Bamberg,
Landesbibliothek Coburg,
Studienbibliothek Dillingen,
Staatliche Bibliothek (Provinzialbibliothek) Neuburg a.d. Donau,
Staatliche Bibliothek Passau und
Staatliche Bibliothek Regensburg
nachgeordnet.
(2) Die regionalen staatlichen Bibliotheken haben die Aufgabe, wissenschaftlichen Zwecken sowie der beruflichen Arbeit und Fortbildung zu dienen.
§ 3 (1) Für das öffentliche Bibliothekswesen im Freistaat Bayern wird eine Landesfachstelle mit Außenstellen in Nürnberg, Regensburg und Würzburg als Abteilung der Bayerischen Staatsbibliothek eingerichtet.
(2) Die Staatlichen Beratungsstellen für öffentliche Büchereien in Augsburg, München, Nürnberg, Regensburg und Würzburg werden aufgelöst.
§ 4 ¹Die bisher der Generaldirektion der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die dort bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse gehen auf die Bayerische Staatsbibliothek über. ²Gleiches gilt bezüglich der Staatlichen Beratungsstellen für öffentliche Büchereien.
§ 5 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt die Verordnung über die Gliederung der staatlichen Bibliotheksverwaltung vom 28. Mai 1990 (GVBl S. 174, BayRS 2240-2-WFK), geändert durch Verordnung vom 19. März 1998 (GVBl S. 225), außer Kraft.
München, den 16. Juni 1999
Hans Zehetmair, Staatsminister
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