Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden Vom 18. Januar 1971 (BayRS III S. 376) BayRS 2120-5-1-G (§§ 1–8)
Auf Grund des Art. 7 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden
§ 1 Sitz der Gutachterstelle
Die Gutachterstelle nach Art. 1 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden
§ 2 Zahl der Bestellung der Mitglieder
(1) Die Gutachterstelle besteht aus drei ärztlichen Mitgliedern.
(2) Die Regierung von Oberbayern bestellt nach Anhörung der Bayerischen Landesärztekammer die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Gutachterstelle; sie ernennt ein Mitglied zum Vorsitzenden und mindestens ein Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden der Gutachterstelle.
(3) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn
die Voraussetzungen für die Bestellung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind oder
es sich als ungeeignet erweist, die Aufgaben in der Gutachterstelle wahrzunehmen.
§ 3 Ermittlungen
(1) ¹Der Vorsitzende bestimmt ein Mitglied, das den Betroffenen untersucht und nach § 3 Abs. 1, 3 oder 4 des Kastrationsgesetzes
(2) ¹Der Vorsitzende veranlaßt alle für die Entscheidung der Gutachterstelle notwendigen Ermittlungen. ²Er kann insbesondere die über den Betroffenen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren angefallenen Akten heranziehen und Sachverständige zuziehen.
(3) Ergeben die Ermittlungen, daß eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 oder 3 des Kastrationsgesetzes nicht vorliegt, so ist das Verfahren einzustellen.
§ 4 Einwilligung
(1) ¹Im Anschluß an die vorgeschriebene Untersuchung und Aufklärung führt die Gutachterstelle eine Erklärung des Betroffenen und der anderen Personen (§ 3 Abs. 3, 4 und § 4 des Kastrationsgesetzes
(2) Absatz 1 gilt auch für die Erklärung des Einverständnisses (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Kastrationsgesetzes).
§ 5 Aktenführung
¹Zu jedem bei der Gutachterstelle eingehenden Antrag werden Akten angelegt. ²In ihnen werden die getroffenen Maßnahmen und ihre Ergebnisse festgehalten.
§ 6 Entscheidung der Gutachterstelle
(1) Sind die Ermittlungen abgeschlossen und liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Kastrationsgesetzes
(2) ¹
(3) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung für entbehrlich, weil die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 des Kastrationsgesetzes offensichtlich nicht vorliegen, so kann, wenn die übrigen Mitglieder damit einverstanden sind, im Weg der schriftlichen Umfrage Beschluß gefaßt werden.
§ 7 Form, Inhalt und Zustellung der Entscheidung
(1) ¹Die Bestätigung oder Ablehnung ergeht schriftlich. ²Sie ist zu begründen, vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Gutachterstelle zu unterzeichnen, dem Antragsteller zuzustellen und den übrigen Antragsberechtigten mitzuteilen.
(2) Die Bestätigung hat auch zu enthalten
den Zeitpunkt, an dem sie unwirksam wird;
bei Betroffenen, die auf richterliche Anordnung in einer Anstalt untergebracht sind, den Hinweis, daß sie durch die Kastration oder andere Behandlung keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung haben;
soweit erforderlich, den Hinweis, daß eine ärztliche Nachuntersuchung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach der Kastration ratsam ist.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1970 in Kraft
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