AVArt.53LKrO
DE - Landesrecht Bayern

AVArt.53LKrO: Verordnung zur Ausführung des Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (AVArt.53LKrO) Vom 17. Dezember 1956 (BayRS II S. 369) BayRS 2020-3-1-1-I (§§ 1–7)

Auf Grund von Art. 109 der Landkreisordnung (LKrO)

§ 1 Staatliche Aufgaben

(1) Staatliche Aufgaben im Sinn des Art. 53 Abs. 2 LKrO
(2) Zu den staatlichen Aufgaben im Sinn des Absatzes 1 zählen auch die dem Landratsamt als Versicherungsamt (§§ 92 bis 93 SGB IV) für das Gebiet der unteren Verwaltungsbehörde obliegenden Aufgaben.

§ 2 Einrichtungen, Verwaltungsaufwand

¹Die von den Landkreisen nach Art. 53 Abs. 2 LKrO

§ 3 Umfang des Verwaltungsaufwands

(1) Der Umfang des Verwaltungsaufwands bestimmt sich nach den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Verwaltungsführung.
(2) ¹Die Verpflichtung der Landkreise zur Leistung des Verwaltungsaufwands tritt nicht ein, soweit der Staat den Verwaltungsaufwand für die Erledigung staatlicher Aufgaben des Landratsamts nach den Vorschriften der Landkreisordnung
den Personalaufwand der nach Art. 37 Abs. 3 LKrO dem Landratsamt zugeteilten Staatsbeamten,
den Aufwand zur Befriedigung von Haftungsansprüchen gegen den Staat nach Art. 35 Abs. 3 und Art. 37 Abs. 5 LKrO.

§ 4 Personalaufwand

Zum Personalaufwand (§ 2) zählen
die Dienstbezüge der Beamten, die Vergütungen der Angestellten und die Löhne der Arbeiter,
die Unterhaltszuschüsse und Unterhaltsbeihilfen,
Unterstützungen und Beihilfen,
Beschäftigungsvergütungen und Trennungsentschädigungen,
Ausgaben für Unfallfürsorge,
Kosten der Nachversicherung bei Ausscheiden ohne Ruhegehalt,
Abfindung und Übergangsgelder,
Ruhegehälter,
Witwen- und Waisengelder,
die Kosten der Aus- und Fortbildung,
die Kosten von dienstlich angeordneten Vorstellungsreisen und
Umzugskostenvergütungen, Umzugskostenbeihilfen und Reisekostenvergütungen bei Versetzung und Abordnung.

§ 5 Sachaufwand

Der Sachaufwand (§ 2) umfaßt alle sonstigen Ausgaben, soweit sie nicht zum Personalaufwand im Sinn des § 4 zählen, insbesondere
die Bereitstellung der Diensträume und der üblichen Nebenräume in einem jederzeit benutzungsfähigen Zustand,
die Beschaffung, Unterhaltung und Ergänzung der Geräte, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände,
die Kosten für Geschäftsbedürfnisse (Vordrucke und Formulare, Schreib- und Zeichenbedarf, Druck- und Buchbinderarbeiten, Kranzspenden und Kosten für Nachrufe),
die Kosten von Bekanntmachungen,
die Kosten für den Büchereibedarf,
Post- und Fernmeldegebühren, einschließlich der Kosten für Fernmeldeanlagen, Rundfunkgebühren,
die Beschaffung und Unterhaltung der Dienstfahrzeuge,
Reisekostenvergütungen, Fahrgelder und Frachtkosten,
Gebühren und Auslagen für Sachverständige und Gutachter,
Gerichts- und ähnliche Kosten, soweit sie anläßlich der Erledigung staatlicher Aufgaben beim Landratsamt selbst anfallen,
die Erstattung von Verwaltungskosten und Kosten der Amtshilfe,
die Kosten des Verwaltungszwangs und der Ersatzvornahme,
Zuschüsse zur Gemeinschaftsküche,
Verlustentschädigungen.

§ 6 Ersatz des Verwaltungsaufwands

¹Für die Erledigung der staatlichen Aufgaben erhalten die Landkreise Ersatz nach dem Finanzausgleichsgesetz

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 14. Februar 1952 in Kraft
(2)
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
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