Verhaltensgrundsätze für Presse/Rundfunk und Polizei zur Vermeidung von Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien Ausübung der Berichterstattung
I.
Die bereits 1971 in Verhandlungen mit dem Deutschen Presserat vereinbarten und 1982 geänderten Verhaltensgrundsätze zwischen Presse und Polizei wurden überarbeitet und in wesentlichen Aussagen den Erfahrungen angepasst. Die Ständige Konferenz der Innenminister/-senatoren der Länder hat mit Beschluss vom 26. November 1993 der Neufassung zugestimmt. Die Polizeidienststellen werden gebeten, die
II.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. Juni 1982 (MABI S. 355) wird aufgehoben.
I. A.
I. A.
Dr. Waltner
Held
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
Das Grundgesetz, die Landespressegesetze, die Rundfunkgesetze und -staatsverträge, das Strafprozessrecht und das Polizeirecht bestimmen die Rechte und Pflichten von Presse/Rundfunk (Medien) und Polizei.
Es gehört zu den Informationsaufgaben der
Aufgabe der
Die nachstehenden Grundsätze sollen Medien und Polizei helfen, sich bei entsprechenden Gelegenheiten stets so zu verhalten, dass die ungehinderte Erfüllung der jeweiligen Aufgaben nach Möglichkeit sichergestellt ist.
1.
Regelmäßige Kontakte zwischen Medien und Polizei sind die beste Voraussetzung zur Vermeidung unnötiger Konfliktsituationen. Hierbei sollte jede Seite bemüht sein, Verständnis für die Arbeit der anderen zu wecken und aufzubringen.
2.
Gerade bei spektakulären Anlässen bedarf es eines sachlichen, vertrauensvollen, offenen und verlässlichen Umgangs miteinander.
3.
Für Medien und Polizei ist es vorteilhaft, dass die Polizei über Presse‑ und Informationsstellen (eventuell auch vor Ort) den direkten Kontakt zu den Medien herstellt und aufrechterhält. Unmittelbare Gespräche sind erfahrungsgemäß geeignet, Missverständnissen vorzubeugen.
4.
Auch in schwierigen Situationen hat die Polizei die Medien frühzeitig, umfassend und verständlich zu informieren, sofern nicht rechtliche Belange entgegenstehen. In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat die Polizei die Leitungs‑ und Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen.
5.
Insbesondere bei Unglücksfällen, Katastrophen und Fällen von Schwerstkriminalität beachten die Medien, dass die Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen Vorrang vor dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit haben. In Fällen von Schwerstkriminalität sollen Einzelheiten über polizeitaktische Maßnahmen (z.B. Fahndungs‑/Zugriffsmaßnahmen) nicht ohne Absprache mit der zuständigen Polizeiführung – die sich gegebenenfalls mit der Staatsanwaltschaft abzustimmen hat – veröffentlicht werden.
6.
Journalisten schildern Tatverläufe und Hintergründe, dürfen sich aber nicht zum Werkzeug von Straftätern machen lassen. Sie sollen Straftätern während des Tathergangs keine Möglichkeit zur öffentlichen Selbstdarstellung geben. Die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe darf in solchen Fällen durch die Art der Berichterstattung nicht behindert werden.
7.
Die Polizei soll für die einsatzbezogene Pressearbeit möglichst ereignisnah eine besondere, deutlich kenntliche, mobile Pressestelle einrichten. Die Pressearbeit erfolgt ggf. in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft. Bei vorhersehbaren Einsätzen soll die Polizei die Medien frühzeitig unterrichten.
8.
Der bundeseinheitliche Presseausweis erleichtert der Polizei die Nachprüfung, wer als Berichterstatter tätig ist.
9.
Das Fotografieren und Filmen polizeilicher Einsätze unterliegt grundsätzlich keinen rechtlichen Schranken. Auch Filmen und Fotografieren mehrerer oder einzelner Polizeibeamter ist bei aufsehenerregenden Einsätzen im Allgemeinen zulässig. Die Medien wahren die berechtigten Interessen der Abgebildeten und beachten insbesondere die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes bei Veröffentlichung des Film‑ und Fotomaterials.
10.
Die Polizei unterstützt bei ihren Einsätzen, auch bei Geiselnahmen und Demonstrationen, die Medien bei ihrer Informationsgewinnung. Andererseits sollen Medienvertreter polizeiliche Einsätze nicht behindern. Auch für sie gelten die polizeilichen Verfügungen, wie. z.B. Absperrmaßnahmen und Räumaufforderungen, es sei denn, dass Ausnahmen zugelassen werden.
11.
Für die Beweissicherung hat die Polizei auf das von ihr erstellte Bild‑, Ton‑ und Filmmaterial zurückzugreifen. Entsprechendes Material der Medien darf nur sichergestellt und beschlagnahmt werden, soweit die derzeitige Rechtslage unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit dies zulässt.
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