UntVergV
DE - Landesrecht Bayern

UntVergV: Verordnung über eine Unterrichtsvergütung (Unterrichtsvergütungsverordnung – UntVergV) Vom 12. Juni 2013 (GVBl. S. 431) BayRS 2032-2-83-K (§§ 1–8)

Auf Grund des Art. 79 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (GVBl S. 301), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Lehramtsanwärtern wird nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 mit den Bezügen für Anwärterinnen und
(2) Lehramtsanwärter im Sinn dieser Verordnung sind auch die Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie die Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter.

§ 2 Erteilung eigenverantwortlichen Unterrichts

(1) Der Umfang des wöchentlich zu erteilenden eigenverantwortlichen Unterrichts bestimmt sich nach gesonderten ausbildungsrechtlichen Regelungen.
(2) ¹Kein eigenverantwortlicher Unterricht im Sinn des Art. 79 Satz 2 BayBesG sind:
zusammenhängender Unterricht,
Hospitationen,
Hörstunden,
Seminarveranstaltungen,
Unterricht unter Anleitung und
Unterricht im Rahmen eines Praktikums.
²Diese Ausbildungsformen sind mit den Bezügen für Anwärterinnen und Anwärter abgegolten.

§ 3 Allgemeine Hinweispflichten

Vor der erstmaligen Erteilung eigenverantwortlichen Unterrichts im jeweiligen Ausbildungsabschnitt ist den Lehramtsanwärtern jeweils die maßgebliche Anzahl der wöchentlich eigenverantwortlich zu erteilenden Unterrichtsstunden mitzuteilen.

§ 4 Vergütungsfähige Unterrichtsstunden

(1) ¹Vergütungsfähig sind die über zehn Wochenstunden hinaus eigenverantwortlich erteilten Unterrichtsstunden. ²Für ausgefallene Unterrichtsstunden kann eine Vergütung mit Ausnahme des Abs. 2 nicht gewährt werden.
(2) ¹Führen Lehramtsanwärter während der Zeit, in der ihnen eigenverantwortlicher Unterricht übertragen ist, eine sonstige schulische Veranstaltung im Sinn des Art. 30 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen selbstständig durch, sind die hierdurch ausfallenden Unterrichtsstunden bei der Berechnung der Unterrichtsvergütung in dem Umfang zu berücksichtigen, wie wenn sie tatsächlich abgeleistet worden wären. ²Als sonstige schulische Veranstaltungen in diesem Sinn gelten insbesondere
Unterrichtsgänge einschließlich der Begleitung der Schülerinnen und Schüler bei Betriebserkundungen und Betriebspraktika,
Schüler- und Lehrwanderungen,
Lehr- und Studienfahrten, Schullandheimaufenthalte, Schulskikurse,
Schulsportveranstaltungen, Schulfeiern
Theaterbesuche und
Schulgottesdienste.
³Bei Einsatz in einem Schülerheim werden zwei Heimstunden einer Unterrichtsstunde gleichgesetzt.

§ 5 Höhe

¹Die Unterrichtsvergütung je vergütungsfähiger Unterrichtsstunde wird in Höhe des Stundensatzes gewährt, der gemäß Art. 61 Abs. 5 BayBesG in Verbindung mit Anlage 9 BayBesG für das angestrebte Lehramt jeweils als Mehrarbeitsvergütung festgelegt ist. ²Die sich daraus ergebende Unterrichtsvergütung darf im Kalendermonat den Anwärtergrundbetrag nach Art. 77 BayBesG in Verbindung mit Anlage 10 BayBesG nicht überschreiten.

§ 6 Abrechnung der Unterrichtsvergütung

(1) ¹Die Abrechnung der Unterrichtsvergütung erfolgt monatlich. ²Dazu reichen die Lehramtsanwärter am letzten Unterrichtstag der letzten vollen Unterrichtswoche eines Kalendermonats (Abrechnungstag) eine unterzeichnete Aufstellung der seit dem letzten Abrechnungstag des vorangegangenen Monats bis zum aktuellen Abrechnungstag (Abrechnungsmonat) geleisteten vergütungsfähigen Unterrichtsstunden auf dem dafür vorgesehenen Abrechnungsformular des Landesamts für Finanzen bei der Schule ein.
(2) Die Schulleitung prüft die eingereichte Aufstellung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit, unterzeichnet sie bei festgestellter Richtigkeit der Angaben und leitet sie innerhalb von drei Tagen nach dem Abrechnungstag an die zuständige Dienststelle des Landesamts für Finanzen weiter.
(3) Die Auszahlung der Unterrichtsvergütung soll zum Ersten des auf den Abrechnungsmonat folgenden übernächsten Monats zusammen mit den übrigen Bezügen der Lehramtsanwärter vorgenommen werden.

§ 7 Nichtstaatliche Einsatzschulen

(1) ¹Träger nichtstaatlicher Gymnasien, Realschulen oder beruflicher Schulen, die die Zuordnung von Lehramtsanwärtern beantragen, haben sich mit dem Antrag schriftlich zu verpflichten, die den Lehramtsanwärtern bei einem Einsatz im staatlichen Schuldienst zustehende Unterrichtsvergütung zu erstatten. ²Entsprechendes gilt für den Einsatz von Lehramtsanwärtern an nichtstaatlichen Schülerheimen, soweit diese nicht von staatlich verwalteten Stiftungen betrieben werden.
(2) Für die Erstattung der Kosten von Lehramtsanwärtern an nichtstaatlichen Förderschulen, die nicht im Rahmen der Förderung der Schulen nach Art. 31 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes zugeordnet werden, gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Die von den Trägern nichtstaatlicher Schulen zu erstattenden Kosten werden jeweils vierteljährlich im Nachhinein bzw. nach Beendigung der Dienstleistung der zugeordneten Lehramtsanwärter von den Personal verwaltenden Stellen zurückgefordert.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
München, den 12. Juni 2013
Dr. Ludwig Spaenle, Staatsminister
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