Unfallverhütung in den Verwaltungen und Betrieben des Freistaates Bayern
DE - Landesrecht Bayern

Unfallverhütung in den Verwaltungen und Betrieben des Freistaates Bayern

I. 

Auf Grund von Art. 64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 und Art. 86 des Bayerischen Beamtengesetzes sowie Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Richtergesetzes erlassen der Bayerische Landtag – Landtagsamt, die Bayerische Staatskanzlei, die Bayerischen Staatsministerien und der Bayerische Oberste Rechnungshof folgende Bekanntmachung:

1. 

In den Verwaltungen und Betrieben des Freistaates Bayern sind bei der Beschäftigung von Beamtinnen/Beamten, Dienstanfängerinnen/Dienstanfängern und Richterinnen/Richtern die von der Vertreterversammlung der Bayerischen Landesunfallkasse beschlossenen und von der Aufsichtsbehörde genehmigten Unfallverhütungsvorschriften, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden. Sie werden von der Bayerischen Landesunfallkasse, Ungererstraße 71, 80805 München, auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus stehen sie im Internet zur Verfügung und können unter der Adresse www.bayerluk.de eingesehen und im pdf-Format ausgedruckt werden.

2. 

Den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, bei der Beschäftigung von Beamtinnen/Beamten und Dienstanfängerinnen/Dienstanfängern entsprechend zu verfahren.

II. 

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. November 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Landtags – Landtagsamt, des Bayerischen Senats – Senatsamt, der Bayerischen Staatskanzlei, der Bayerischen Staatsministerien, des Bayerischen Obersten Rechnungshofes und der Staatlichen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung vom 24. September 1991 (StAnz Nr. 39) außer Kraft.
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