UGebO: Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, von Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft sowie der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 StrlSchV (Umweltgebührenordnung – UGebO) Vom 15. Februar 1995 (GVBl. S. 103) BayRS 2013-2-6-U/G (§§ 1–10)
Auf Grund des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Kostengesetzes (KG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
(1) ¹Für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, der Regierungen und Landratsämter auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft und der Wasserwirtschaftsämter (Behörden), insbesondere für Beratungen, Begutachtungen, Stellungnahmen, Untersuchungen und Ingenieurleistungen, werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben. ²Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) erheben für ihre Inanspruchnahme Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. ³Sie gelten als Behörden im Sinn dieser Verordnung.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Lehrveranstaltungen.
(3) ¹Diese Verordnung gilt ferner nicht für die wiederkehrende Abgabe digitaler Daten (Abonnement) und für die Abgabe von Daten, die über die sich ändernden Veröffentlichungs- oder Produktverzeichnisse der einzelnen Behörden vertrieben werden. ²In diesen Fällen werden, soweit der Haushaltsplan keine Ausnahmen zulässt, privatrechtliche Entgelte (individuelle Abgabepreise) nach den Bestimmungen des Art. 63 BayHO erhoben, die sich an den Gebühren dieser Verordnung orientieren können.
§ 2 Höhe der Gebühren
(1) Für die im Gebührenverzeichnis (
(2) ¹Für sonstige Leistungen und für den Einsatz besonderer Geräte kann die Behörde besondere Gebührenvereinbarungen treffen. ²Diese Gebühr beträgt pro Person je Stunde für Beamte der jeweiligen Qualifikationsebene oder vergleichbare Tarifbeschäftigte
(3) ¹Für das Ausarbeiten von Untersuchungsergebnissen, das Abfassen von Gutachten und für andere, ebenfalls nicht nach Absatz 1 zu bemessende Leistungen, bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Zeitaufwand. ²Diese Gebühr beträgt pro Person je Stunde für Beamte der jeweiligen Qualifikationsebene oder vergleichbare Tarifbeschäftigte:
³Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes bleiben Zeiten der An- und Rückreise unberücksichtigt; diese Zeiten sind pauschal bereits in den vorstehenden Stundensätzen enthalten.
(4) Jede angefangene halbe Stunde wird mit 50 % der Sätze berechnet.
(5) ¹Die Mindestgebühr für eine Leistung beträgt 15 €. ²Liegt der Zeitaufwand mehrerer an der Leistung beteiligter Beschäftigter zusammen nicht über einer Stunde, so ist eine Pauschalgebühr von 60 € zu erheben.
(6) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise bevor die Tätigkeit beendet ist, so sind die Auslagen und in den Fällen der Absätze 1 und 2 je nach Stand der Sachbehandlung eine Gebühr bis zur vollen Höhe der im Gebührenverzeichnis bestimmten oder der vereinbarten Gebühr, sonst die Gebühr nach Absatz 3, zu erheben.
§ 3 Auslagen
(1) Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:
Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe- und Nachnahmeverfahren;
wird durch Behördenangehörige förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen außerhalb der Dienststelle zugestellt, so ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung mit Postzustellungsauftrag durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;
Reisekosten im Sinn der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstgebäudes der Behörde bzw. ihrer Außenstelle;
die anderen Behörden, Dienststellen oder Personen für ihre Tätigkeiten zustehenden Beträge,
Aufwendungen für besonderen Geräte- und Materialbedarf,
Aufwendungen für vorgeschriebene Versicherungen,
Aufwendungen für fotografische Arbeiten.
(2) Werden auf einer Dienstreise Tätigkeiten für verschiedene Schuldner vorgenommen, so werden die Auslagen nach Absatz 1 Nr. 2 auf die einzelnen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der auf die jeweiligen Verrichtungen verwendeten Zeit und der Entfernung der Orte des Tätigwerdens vom Sitz der Behörde bzw. ihrer Außenstellen angemessen aufgeteilt.
(3) ¹Für die auf besonderen Antrag erteilten Mehrfertigungen, Ablichtungen und Abschriften sind Auslagen zu erheben
für Schriftstücke nach Art. 10 Abs. 2 KG,
für technische Unterlagen (z.B. Zeichnungen und Pläne) nach den Gestehungskosten.
²Mehrfertigungen für die öffentliche Ausschreibung von Bauleistungen sind durch den Einbehalt der Entschädigung für die Verdingungsunterlagen nach § 8b VOB/A abgegolten.
§ 4 Aufrundung
Der geschuldete Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
§ 5 Schuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet,
wer die Behörde in Anspruch nimmt,
in wessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt,
wer die Schuld gegenüber der Behörde schriftlich übernimmt.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6 Befreiungen
(1) Gebühren und Auslagen werden unbeschadet anderer Vorschriften nicht erhoben für eine Inanspruchnahme der Wasserwirtschaftsämter durch die Bezirke, soweit es sich um Gewässerausbau-, Gewässerunterhaltungs- oder Gewässerpflegemaßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung handelt.
(2) ¹Die Behörden des Freistaates Bayern sind von der Zahlung von Gebühren und Auslagen befreit. ²Die Höhe dieser Beträge ist mitzuteilen, wenn die Beträge einem Dritten auferlegt werden können. ³Landratsämter bei der Wahrnehmung von Staatsaufgaben sind nur insoweit von der Zahlung befreit, als sie nicht berechtigt sind, die Gebühren und Auslagen einem Dritten aufzuerlegen oder sie von einem Dritten nicht einziehen können. ⁴Nicht befreit sind die Behörden des Freistaates Bayern von der Zahlung der Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 StrlSchV.
(3) Auskünfte, Ratschläge und Anregungen einfacher Art sind gebührenfrei.
§ 7 Abstandnahme von Gebührenerhebungen
(1) Von der Erhebung von Gebühren kann abgesehen werden, soweit
an der Durchführung der Leistungen ein besonderes wissenschaftliches oder öffentliches Interesse besteht oder
Ergebnisse wissenschaftlicher oder wasserwirtschaftlicher Untersuchungen, die die Behörde aus eigener Initiative durchgeführt hat, interessierten Personen oder Stellen bekanntgegeben werden.
(2) Die Gebührenbefreiung nach Absatz 1 entbindet nicht von der Zahlung der Auslagen, ausgenommen es besteht ein dienstliches oder öffentliches Interesse, Personen oder Stellen über bestimmte Ergebnisse zu unterrichten.
§ 8 Fälligkeit, Vorschuß, Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Beendigung der Tätigkeit, in den Fällen des § 2 Abs. 7 mit der Zurücknahme oder der vorzeitigen Erledigung des Antrags, fällig.
(2) ¹Eine Tätigkeit, die auf Antrag vorgenommen wird, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. ²Urkunden, Schriftstücke, Zeichnungen und dergleichen können bis zur Bezahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder an den Schuldner unter Nachnahme übersandt werden.
§ 9 Unrichtige Sachbehandlung
Gebühren und Auslagen, die durch unrichtige Sachbehandlung der Behörde entstanden sind, werden nicht erhoben.
§ 10 Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
(3) Werden ab Inkrafttreten dieser Verordnung Gebühren für Tätigkeiten fällig, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden, so bemißt sich die Gebühr nach den zum Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit gültigen Vorschriften, wenn der Schuldner nicht darauf hingewiesen wurde, daß die Gebühr nach den am Fälligkeitstag geltenden Vorschriften bemessen wird.
München, den 15. Februar 1995
Dr. Thomas Goppel, Staatsminister
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