UmlegAusschV: Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten (Umlegungsausschussverordnung – UmlegAusschV) Vom 18. Januar 1961 (BayRS III S. 483) BayRS 2130-1-B (§§ 1–7)
Auf Grund von §§ 46 Abs. 2 und 155 des Bundesbaugesetzes (BBauG)
§ 1 Bildung des Umlegungsausschusses
(1) ¹Ordnet die Gemeinde eine Umlegung an, so hat sie einen Umlegungsausschuß zu bilden, sofern nicht die Befugnis der Gemeinde zur Durchführung der Umlegung auf eine andere geeignete Behörde übertragen wird. ²Dem Umlegungsausschuss kann auch die Durchführung vereinfachter Umlegungen übertragen werden, sofern nicht die Befugnis der Gemeinde auf eine andere geeignete Behörde übertragen wird.
(2) ¹Der Umlegungsausschuß führt die Umlegung durch. ²Zu den Aufgaben des Umlegungsausschusses gehören nicht Zustellungen, Bekanntmachungen, die Auslegung von Karten und Verzeichnissen und ähnliche Geschäfte.
§ 2 Zusammensetzung des Umlegungsausschusses
(1) ¹Der
eines dem Gemeinderat angehören,
eines ein Beamter oder eine Beamtin sein oder gewesen sein, der oder die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzt und grundsätzlich mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne hat oder hatte,
eines ein Beamter oder eine Beamtin mit der Befähigung zum Richteramt sein oder gewesen sein,
eines ein Sachverständiger in der Bewertung von Grundstücken sein oder ein Bausachverständiger, der auf dem Gebiete des Baurechts, insbesondere der Bauleitplanung erfahren ist.
(2) ¹Der Gemeinderat kann abweichend von Absatz 1 beschließen, daß der Umlegungsausschuß aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern besteht. ²Von den weiteren Mitgliedern müssen dann
zwei dem Gemeinderat angehören,
eines ein Beamter oder eine Beamtin sein oder gewesen sein, der oder die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzt und grundsätzlich mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne hat oder hatte,
eines ein Beamter oder eine Beamtin mit der Befähigung zum Richteramt sein oder gewesen sein,
eines Sachverständiger in der Bewertung von Grundstücken sein,
eines Bausachverständiger sein, der auf dem Gebiet des Baurechts, insbesondere der Bauleitplanung erfahren ist.
(3) ¹Den Vorsitz führt der erste Bürgermeister oder, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter. ²Mit Einverständnis des ersten und der weiteren Bürgermeister kann durch Beschluß des Gemeinderats auch ein weiterer Bürgermeister oder ein anderes Gemeinderatsmitglied zum Vorsitzenden bestimmt werden. ³In diesem Fall hat der Gemeinderat aus seiner Mitte auch einen oder mehrere Stellvertreter zu bestimmen.
(4) ¹Die weiteren Mitglieder des Umlegungsausschusses bestimmt der Gemeinderat durch Beschluß. ²Er hat für jedes Mitglied einen oder mehrere Vertreter zu bestimmen, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen, wie das Mitglied, zu dessen Vertretung sie bestimmt sind.
§ 3 Amtszeit der Mitglieder des Umlegungsausschusses
¹Führt der erste Bürgermeister den Vorsitz, so gehört er für die Dauer seiner Amtszeit dem Umlegungsausschuß an. ²Gemeinderatsmitglieder, die dem Umlegungsausschuß als Vorsitzender, als weiteres Mitglied oder als deren Stellvertreter angehören, bleiben im Amt, bis der neugewählte Gemeinderat ihre Nachfolger bestimmt hat. ³Die Amtsdauer der übrigen Mitglieder beträgt drei Jahre.
§ 4 Grundsätze für die Tätigkeit des Umlegungsausschusses
(1) ¹Der Umlegungsausschuß entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. ²Er ist an Weisungen nicht gebunden.
(2) ¹Der Umlegungsausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. ²Zu den Sitzungen können weitere Personen mit beratender Stimme zugezogen werden. ³Im übrigen gilt Art. 55 Abs. 2 der Gemeindeordnung
(3) Der Umlegungsausschuß kann die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 des Baugesetzbuchs (BauGB)
§ 5 Auflösung des Umlegungsausschusses
Der Gemeinderat kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
§ 6 Vorverfahren
(1) Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs
(2) § 68 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, §§ 69 bis 73, 75 und 80 der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1961 in Kraft
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