Beratung und Transparenz in der Übertrittsphase
DE - Landesrecht Bayern

Beratung und Transparenz in der Übertrittsphase

Ergänzend zu den §§ 29 und 43 der VSO, §§ 26 bis 31 der RSO sowie §§ 26 bis 31 der GSO für das Übertrittsverfahren, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus die folgenden Richtlinien.

1.  Zielsetzung

Die Weiterentwicklung der kind- und begabungsgerechten Übertrittsphase beinhaltet eine stärkere Elternmitwirkung bei der Übertrittsentscheidung. Damit Eltern diese Möglichkeit verantwortlich wahrnehmen können, soll die Information erweitert und intensiviert werden.
Außerdem werden durch ergänzende Regelungen die Leistungserhebung und -bewertung in Jahrgangsstufe 4 für Schülerinnen und Schüler und deren Eltern transparenter gemacht.

2.  Verstärkte Elternberatung

2.1  Informationsveranstaltungen

Die bestehenden Informationsveranstaltungen zur Wahl des schulischen Bildungsweges und zum Übertrittsverfahren in den Jahrgangsstufen 4 der Grundschule und 6 der Hauptschule werden durch eine weitere Informationsveranstaltung in Jahrgangsstufe 3 der Grundschule ergänzt.
Es gehört zu den Aufgaben der Beratungslehrkräfte, diese Veranstaltungen durchzuführen. Dabei sollen auch Vertreter anderer Schularten, insbesondere auch aus dem beruflichen Schulwesen, eingeladen werden.
Für die Informationsveranstaltungen in den jeweiligen Jahrgangsstufen gilt Folgendes:

2.1.1 

Jahrgangsstufe 3
Thema: Das vielfältig gegliederte bayerische Schulsystem
Durchführungszeitraum: Im Anschluss an die Aushändigung der Zwischenzeugnisse
Die Informationsveranstaltung wird von Beratungslehrkräften durchgeführt. Sie soll durch die Darstellung der vielfältigen Abschluss- und Anschlussmöglichkeiten („Kein Abschluss ohne Anschluss “) den Eltern einen Überblick über das bayerische Schulsystem vermitteln und dessen Durchlässigkeit aufzeigen.
Die Klassenleiter der Jahrgangsstufe 3 sind zur Teilnahme verpflichtet.

2.1.2 

Jahrgangsstufe 4
Thema des Informationsabends: Die Übertrittsphase
Durchführungszeitraum: Beginn des Schuljahres
Schwerpunkt dieses Informationsabends, der in der Regel von den Beratungslehrkräften unter Einbindung von Lehrkräften weiterführender Schulen durchgeführt wird, bilden die Übertrittsregelungen nach den Jahrgangsstufen 4 und 5. Dabei sind die Anforderungsprofile der Schularten und die erforderlichen Lernvoraussetzungen deutlich darzustellen. Auch auf die späteren Möglichkeiten eines Schulartwechsels ist hinzuweisen.
Die Klassenleiter der Jahrgangsstufe 4 sind zur Teilnahme verpflichtet.

2.1.3 

Jahrgangsstufe 6 (Hauptschule)
Themen des Informationsabends:
– Perspektiven für weitere schulische und/oder duale Ausbildung
– Mittlere-Reife-Zug
– Wirtschaftsschule
Durchführungszeitraum: Beginn des Schuljahres
Schwerpunkt ist die Darstellung weiterer möglicher Ausbildungswege sowie deren Voraussetzungen und Chancen (M-Zug, berufliche Schulen, duale Ausbildung, FOS)
Die Klassenleiter der Jahrgangsstufe 6 sind zur Teilnahme verpflichtet.

2.2  Individualberatung

Damit Eltern die Schullaufbahnentscheidung für ihr Kind erfolgreich treffen können, ist die Individualberatung von zentraler Bedeutung.
Für die einzelnen Jahrgangsstufen gilt Folgendes:

2.2.1 

Jahrgangsstufe 3
An den Elternsprechtagen und in den Elternsprechstunden wird der Leistungsstand des Kindes thematisiert. Die im Frühjahr stattfindenden Vergleichsarbeiten (VERA 3) bieten hierzu eine valide Basis, da diese Leistungserhebung sich an allgemein gültigen Standards orientiert. Die ermittelten Kompetenzstufen des Kindes stellen eine objektive Grundlage für ein Elterngespräch dar. Um diese Möglichkeit zu nutzen, soll der zweite Elternsprechtag in Jahrgangsstufe 3 erst nach der Rückmeldung der VERA-Ergebnisse, also gegen Ende des Schuljahres stattfinden.
Auf der Basis der Informationsveranstaltung in Jahrgangsstufe 3 in Kombination mit den Ergebnissen der Schülerinnen und Schüler in den Vergleichsarbeiten und den Jahresfortgangsnoten können mögliche Bildungswege für die einzelne Schülerin bzw. den einzelnen Schüler bereits am Ende der Jahrgangsstufe 3 reflektiert werden. Eine Einbeziehung der VERA-Ergebnisse in die Jahresfortgangsnoten ist nicht zulässig, da derartige Testverfahren anderen Gesetzmäßigkeiten unterliegen als Probearbeiten.

2.2.2 

Jahrgangsstufe 4
Insbesondere Eltern, die eine Teilnahme ihres Kindes am Probeunterricht erwägen, wünschen eine Beratung durch eine weitere Fachkraft. Für diese ergänzende Beratung kommen Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen, Lehrkräfte aufnehmender Schularten und die „Lotsen im Übertrittsverfahren “ (Grundschullehrkräfte, die an Realschulen und Gymnasien im Einsatz sind) in Frage. Es bestehen zwei Möglichkeiten zur Organisation eines solchen Beratungsgesprächs:
Die Eltern wenden sich an die Schulleitung der Grundschule, wenn sie eine Beratung durch eine Beratungslehrkraft der Grundschule, einen Schulpsychologen oder eine an einer weiterführenden Schule eingesetzte Grundschullehrkraft wünschen. Auch über das Staatliche Schulamt oder die staatliche Schulberatungsstelle kann ein entsprechender Kontakt vermittelt werden.
Die Eltern bitten bei der Anmeldung an der aufnehmenden Schule um die Vermittlung eines Beratungsgesprächs mit der Beratungslehrkraft dieser Schule oder der an dieser Schule eingesetzten Grundschullehrkraft.

2.2.3 

Jahrgangsstufe 5
Für Eltern von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 5, die eine nochmalige Überprüfung der schulischen Entwicklung ihres Kindes und eine Beratung für die weitere Schullaufbahn wünschen, bestehen Möglichkeiten einer Einzelfallberatung vor allem durch
– die in der Klasse unterrichtende Lehrkraft,
– Beratungsfachkräfte,
– Lehrkräfte anderer weiterführender Schulen,
– die staatliche Schulberatungsstelle und
– sonstige pädagogische Fachkräfte.
Bei Bedarf vermittelt die Schulleitung einen entsprechenden Termin.

2.2.4 

Jahrgangsstufe 6
Auch in Jahrgangsstufe 6 steht die Beratung über die weitere schulische und berufliche Laufbahn im zentralen Interesse der Eltern. Hier sollen zunehmend auf die Arbeitswelt bezogene Aspekte thematisiert werden, um individuelle Entwicklungen der Schülerinnen und Schüler gezielt fördern zu können.
Wie in Jahrgangsstufe 5 steht eine Reihe pädagogischer Fachkräfte zur Verfügung. Ergänzend hierzu ermöglichen erste Kontakte zur Arbeits- und Berufswelt auf Berufsinformationsmessen und bei Besuchen in Berufsinformationszentren Eltern sowie Schülern zielgerichtete Gespräche auch mit Fachkräften der Berufsberatung.

3.  Erhöhung der Transparenz

Am allgemeinen Elternabend der Jahrgangsstufe 4 sind die Eltern über die folgenden Regelungen zu informieren.

3.1  Richtzahlen für Leistungsnachweise

Die Volksschulordnung (VSO) nennt für die Jahrgangsstufe 4 bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses in den für den Übertritt relevanten Fächern einen Richtwert für eine angemessene Zahl an Probearbeiten. Für das Fach Deutsch gilt der Richtwert zwölf, für die Fächer Mathematik und Heimat- und Sachunterricht gelten als Richtwert jeweils fünf bewertete Probearbeiten.

3.2  Ankündigung von Probearbeiten

Leistungserhebungen sollen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 kalkulierbar sein. Durch die Ansage von Probearbeiten in Jahrgangsstufe 4 spätestens eine Woche vor deren Durchführung sollen die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit erhalten, sich sinnvoll vorzubereiten. Dies schult Arbeitstechniken, die in Jahrgangsstufe 5 vorausgesetzt werden, und reduziert den Leistungsdruck.

3.3  Stärkere Ausweisung von Lernphasen

Der Transparenz bei der Leistungsbewertung soll auch durch die Ausweisung von Zeiträumen, in denen keine bewerteten Probearbeiten stattfinden, Rechnung getragen werden. Die Lehrerkonferenz trifft zu Schuljahresbeginn für alle Jahrgangsstufen grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen, die den Erziehungsberechtigten bekannt zu geben sind (§ 43 Abs. 1 VSO). Für die Jahrgangsstufe 4 gilt ergänzend, dass in der Zeit vom Unterrichtsbeginn bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht jeweils mindestens vier Unterrichtswochen von bewerteten Probearbeiten freigehalten werden sollen (VSO § 43 Abs.1 Satz 2). Diese Zeiträume können für jedes der genannten Fächer individuell festgelegt werden und sind den Eltern mitzuteilen.

4.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft.
Erhard
Ministerialdirektor
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