Übertritt vom Gymnasium zur Realschule oder zur Wirtschaftsschule während des Schuljahres
DE - Landesrecht Bayern

Übertritt vom Gymnasium zur Realschule oder zur Wirtschaftsschule während des Schuljahres

Die Aufnahme in eine Realschule oder Wirtschaftsschule erfolgt zu Beginn des Schuljahres, sonst nur aus wichtigem Grund (§ 26 Abs. 8 RSO, § 4 Abs. 6 WSO). Über das Vorliegen wichtiger Gründe entscheidet die Leiterin bzw. der Leiter der Schule, bei der um Aufnahme nachgesucht wird.
Strebt eine Schülerin bzw. ein Schüler während des Schuljahres den Übertritt vom Gymnasium zur Realschule oder zur Wirtschaftsschule an, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter der Entscheidung ein Gutachten des Gymnasiums zugrunde zu legen. Dieses soll eine Beurteilung der Schülerin oder des Schülers enthalten, die sich auch auf die während des Schuljahres erzielten Leistungen erstreckt und das Ergebnis nachstehender Überlegungen zusammenfasst:
Für den Übertritt darf nicht eine vorübergehende Leistungsschwäche maßgebend sein. Der Übertritt setzt vielmehr eine sorgfältige Beobachtung der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers voraus. Das Gespräch mit den Eltern und der Beratungslehrkraft sowie die Beratung der Fachlehrkräfte mit der Klassenleiterin bzw. dem Klassenleiter sind notwendig.
In die Überlegungen einzubeziehen ist die Frage, ob Aussicht besteht, dass die Schülerin oder der Schüler an der Realschule oder Wirtschaftsschule bessere Fortschritte macht. Die jeweilige Begabung ist am Bildungsziel von Gymnasium, Realschule und Wirtschaftsschule zu messen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass für manche Schülerinnen und Schüler, die am Gymnasium Schwierigkeiten haben, nicht die Realschule oder Wirtschaftsschule, sondern die Hauptschule die geeignete Schulart darstellt. Im Interesse der betroffenen Schülerinnen und Schüler sollte dieser Gesichtspunkt bei den Überlegungen eingehend gewürdigt werden.
Beim Übertritt vom Gymnasium zur Realschule oder zur Wirtschaftsschule während des Schuljahres ist ferner Folgendes zu beachten:
Ein früher Übertritt ist im Allgemeinen vorteilhafter als ein später. Deshalb können Übertritte während des Jahres nur in die 5. mit 9. Jahrgangsstufe der Realschule oder in die Jahrgangsstufe 7 mit 9 der Wirtschaftsschule erfolgen, nur in besonderen Ausnahmefällen in die 10. Jahrgangsstufe. Der Zeitpunkt des Übertritts soll möglichst in der ersten Hälfte des Schuljahres liegen. Als Übertrittstermine kommen insbesondere der 1. November und der erste Unterrichtstag nach den Weihnachtsferien in Betracht. Ein späterer Übertritt ist nicht sinnvoll, weil sich die Schüler sonst im Stoff der neuen Klasse nur schwer zurechtfinden. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Schülerinnen und Schüler in der neuen Klasse den Vorrückungsbestimmungen unterliegen. Ein Übertritt nach Aushändigung des Zwischenzeugnisses sollte daher nur in besonderen Ausnahmefällen und spätestens bis 1. März erfolgen.
Schülerinnen und Schüler, die sich zu Beginn des Schuljahres am Gymnasium einer Nachprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, können noch unmittelbar nach Zustellung des Bescheids über das Nichtbestehen der Nachprüfung in die Realschule oder Wirtschaftsschule aufgenommen werden, sofern sie die Voraussetzungen für eine Aufnahme ohne Probeunterricht bzw. Aufnahmeprüfung erfüllen.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2007 in Kraft.
Dr. Berggreen-Merkel
Ministerialdirigentin
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