Übertragung der Disziplinargewalt an den Leiter der Landesfinanzschule Herrsching
Für Beamte, die an der bayerischen Landesfinanzschule Herrsching Lehrgänge besuchen, wird für die Lehrgangsdauer (das ist die Dauer der Zuweisung bzw. Abordnung an die Schule einschließlich An- und Rückreisetag, jedoch ohne die Zeit einer etwaigen Lehrgangsunterbrechung) gem. Art. 120 Abs. 1 BayDO Folgendes bestimmt:
Der Leiter der Landesfinanzschule Herrsching ist hinsichtlich der während der Lehrgangsdauer begangenen Dienstvergehen Dienstvorgesetzter im Sinne der Bayerischen Disziplinarordnung vom 23. März 1970, GVBl S. 73 berichtigt S. 128, FMBl S. 137, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 1972, GVBl S. 61 (vgl. inbes. Art. 7 Abs. 2; Art. 15 Abs. 1; Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3; Art. 28 Abs. 1 Satz 1; Art. 29 Satz 1; Art. 30 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1; Art. 31 Abs. 1; Art. 32 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1; Art. 113 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BayDO).
Disziplinarmaßnahmen kann der Leiter der Landesfinanzschule nur im Einvernehmen mit dem Leiter der Stammdienststelle verhängen. Meinungsverschiedenheiten entscheidet der höhere Dienstvorgesetzte.
Höherer Dienstvorgesetzter im Sinne der Bayerischen Disziplinarordnung (vgl. insbes. Art. 28 Abs. 2; Art. 29 Satz 2; Art. 32 Abs. 2 Satz 2; Art. 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BayDO) ist der Leiter der der Stammdienststelle übergeordneten Behörde.
Feedback