Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3
¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe
– des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
– der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) in der jeweils gültigen Fassung,
– der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis-Beihilfen (De-Minimis-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung,
– der Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) in der jeweils gültigen Fassung,
– der Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19), genehmigt am 28. Mai 2021, in der jeweils gültigen Fassung,
– der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern nebst Ergänzungsvereinbarungen einschließlich der entsprechenden Vollzugshinweise sowie der erläuternden Hinweise des Bundes (FAQs)
– der Verordnungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung vom 12. Juni 2020
– der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und deren Anpassungen und Ergänzungen sowie
– dieser Richtlinie
finanzielle Überbrückungshilfe für Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine und mittelständische Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, als Unterstützungsleistung für die Monate November 2020 bis Juni 2021. ²Die Überbrückungshilfe III erfolgt durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (Förderzeitraum) als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. ³Die Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.
1. Zweck der Überbrückungshilfe III
¹Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 Eckpunkte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen; mit der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, wurde der beihilferechtliche Förderrahmen im Einzelfall deutlich erhöht. ²Nach einer ersten Verlängerung bis Ende Dezember 2020 (Überbrückungshilfe II) wurde auf der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020 eine weitere Verlängerung als Überbrückungshilfe III beschlossen. ³Bei Telefonkonferenzen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 sowie am 19. Januar 2021 wurden Ergänzungen und Verbesserungen zur Überbrückungshilfe III beschlossen. ⁴Diese Überbrückungshilfe III ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. ⁵Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.
2. Antragsberechtigung
2.1 Antragsberechtigte Unternehmen
¹Antragsberechtigt im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen
die ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind;
die spätestens bis einschließlich 31. Oktober 2020 gegründet wurden;
die im Jahr 2020 nicht mehr als 750 Mio. Euro Umsatzerlöse
die sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
deren Umsatz
²Unternehmen, die im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen „Novemberhilfe“ bzw. „Erweiterte Novemberhilfe“ und/oder „Dezemberhilfe“ bzw. „Erweiterte Dezemberhilfe“ erhalten, sind für den entsprechenden Monat (November 2020 und/oder Dezember 2020) nicht antragsberechtigt. ³Der Umsatzeinbruch nach Satz 1 Buchstabe e muss Corona-bedingt sein. ⁴Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 % des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind, es sei denn, das Unternehmen kann stichhaltig den Nachweis führen, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge Corona-bedingt sind; hierfür ist die Bestätigung des prüfenden Dritten ausreichend. ⁵Satz 4 gilt nicht für die Beantragung der Neustarthilfe. ⁶Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. ⁷Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. ⁸Ausgenommen von diesem Ausschluss sind kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen. ⁹Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. 1⁰Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. 1¹Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen. ¹2Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 heranzuziehen.
2.2 Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen
¹Antragsberechtigt sind gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. ²Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird abweichend von Ziffer 2.1 Buchstabe e statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt. ³Das Konsolidierungsgebot in Ziffer 2.4 Satz 3 gilt nicht für gemeinnützige Unternehmen; die beihilferechtlichen Vorgaben sind einzuhalten.
2.3 Öffentliche Unternehmen
¹Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind von der Leistung ausgeschlossen. ²Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts. ³Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen) sind keine öffentlichen Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie. ⁴Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sind antragsberechtigt.
2.4 Verbundene Unternehmen
¹Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen
ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
²Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt. ³Für verbundene Unternehmen darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden.
2.5 Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften ist nur einer der Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt.
2.6 Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe
¹Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe sind antragsberechtigt, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen; bei einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft gilt das Kriterium als erfüllt, wenn der überwiegende Teil (mind. 51 %) der Summe der Einkünfte der Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft im Jahr 2019 Einkünfte sind, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden. ²Alternativ kann der Januar 2020 oder Februar 2020 herangezogen werden. ³Wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte in dem Zeitraum abzustellen, welcher der Berechnung des Referenzumsatzes zugrunde gelegt wird. ⁴Sie können nur einen Antrag stellen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie haben.
2.7 Umsatzstarke Unternehmen und internationale Konzerne
¹Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz sind nicht antragsberechtigt. ²Von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben. ³Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben, sind antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 mindestens 30 % ihres Umsatzes in von Schließungsanordnungen direkt betroffenen oder einer der im vorherigen Satz genannten Branchen erzielt haben.
2.8 Unternehmen in Schwierigkeiten
¹Gemäß Ziffer 2.1 Buchstabe d sind Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und diesen Status zwischenzeitlich nicht wieder überwunden haben, nicht antragsberechtigt. ²Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbundes in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet bzw. befinden, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund, es sei denn der gesamte Verbund hat sich am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und dieser Status wurde zwischenzeitlich nicht wieder überwunden. ³Für Klein- und Kleinstunternehmen
Als Beschäftigter gilt, wer zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 31. Dezember 2020 beim Antragsteller beschäftigt ist. Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
– Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
– Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
– Beschäftigte über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1
– Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
– Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
In Branchen, deren Beschäftigung saisonal stark schwankt, kann zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl alternativ auch einer der beiden folgenden Bezugspunkte herangezogen werden:
der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2019 oder
Beschäftigte im jeweiligen Monat des Jahres 2019 oder eines anderen Monats des Jahres 2019 im Rahmen der Fördermonate.
Diese Alternativen für die Berechnung der VZÄ bestehen im Rahmen der Neustarthilfe nicht.
Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden. Gemeinnützige Unternehmen können Ehrenamtliche berücksichtigen. Dies gilt auch für nachgelagerte Unternehmen von Gemeinnützigen Unternehmen, sofern alle Gesellschafter ausschließlich Gemeinnützige Unternehmen sind. Der Inhaber ist kein Beschäftigter.
3. Art und Umfang der Überbrückungshilfe III
3.1 Förderfähige Kosten
¹Der Antragsteller kann Überbrückungshilfe III für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragen:
¹Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. ²Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. ³Sonstige Kosten für Privaträume werden nicht anerkannt.
weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen;
Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;
handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrags, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind; darüber hinaus besteht für bestimmte Einzelhändler eine Sonderregelung für die Abschreibungsmöglichkeit von Umlaufvermögen gemäß Ziffer 3.7 Buchstabe d;
Finanzierungskostenanteil von Leasingraten;
Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV;
Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung;
Grundsteuern;
Betriebliche Lizenzgebühren;
Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben;
Kosten für den Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen;
Kosten für Auszubildende;
Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten nach den Buchstaben a bis k anerkannt; Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig;
¹Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20 000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. ²Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. ³Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20 000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden;
¹Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. ²Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung;
Hygienemaßnahmen.
²Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden. ³Betriebliche Fixkosten fallen im Förderzeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig sind. ⁴Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wird (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). ⁵Die betrieblichen Fixkosten der Buchstaben a bis j müssen vor dem 1. Januar 2021 begründet worden sein. ⁶Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2021 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (z. B. Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (z. B. Fahrzeug) durch ein neues ersetzen); dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar. ⁷Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen im Sinne von Ziffer 2.4 gehen, sind nicht erstattungsfähig. ⁸Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Juni 2021 werden folgende Aufschläge (Eigenkapitalzuschuss) auf die Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:
– 25 % auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Ziffer 3.1 Satz 1 Buchstabe a) bis k) bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in drei Monaten,
– 35 % auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Ziffer 3.1 Satz 1 Buchstabe a) bis k) bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in vier Monaten,
– 40 % auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Ziffer 3.1 Satz 1 Buchstabe a) bis k) bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in fünf oder mehr Monaten.
⁹Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. 1⁰Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde. 1¹Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 % angenommen. ¹2Für Sonderregelungen geltend gemachte Fixkosten fallen nicht unter den Eigenkapitalzuschuss.
3.2 Umfang der Überbrückungshilfe III
¹Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von
– bis zu 100 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
– bis zu 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
– bis zu 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. ²Klein- und Kleinstunternehmen
3.3 Junge Unternehmen
¹Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 aufgenommen haben (junge Unternehmen), können Überbrückungshilfe III erhalten in Höhe von:
– bis zu 100 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
– bis zu 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
– bis zu 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 oder der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder der Monate Juni bis September 2020. ²Alternativ können junge Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. ³Für junge Unternehmen beträgt die Höhe der Überbrückungshilfe III in den Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung maximal 1 800 000 Euro über den gesamten beihilfefähigen Zeitraum.
3.4 Maximale Förderdauer und Höchstbeträge
¹Die Überbrückungshilfe III kann für bis zu acht Monate (November 2020 bis Juni 2021) beantragt werden. ²Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe III für Antragsberechtigte beträgt 10 000 000 Euro pro Monat; dies gilt auch für verbundene Unternehmen. ³Für junge Unternehmen beträgt die Höhe der Überbrückungshilfe III maximal 1 800 000 Euro über den gesamten beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021). ⁴Die maximale Gesamthöhe der Überbrückungshilfe auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, beträgt 40 000 000 Euro; einschließlich Überbrückungshilfe auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, der Bundesregelung Fixkostenhilfe und der De-minimis-Verordnung beträgt der beihilferechtliche Förderhöchstbetrag somit insgesamt 52 000 000 Euro. ⁵Unternehmen, deren Förderung mehr als 12 000 000 Euro beträgt, müssen für das Jahr 2021 folgende Bedingungen erfüllen: Keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen sowie keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafter sowie keine Rückführung oder Zinszahlung von Gesellschafterdarlehen. ⁶Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse. ⁷Ausgenommen sind gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen und fällige Steuerzahlungen der Gesellschafter, die aus dem Unternehmen resultieren. ⁸Zudem dürfen Organmitgliedern und Geschäftsleitern keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. ⁹Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen. 1⁰Soweit entsprechende Zahlungen bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 bereits geleistet wurden, werden diese auf die Förderung angerechnet.
3.5 Verbundene Unternehmen
¹Die einzelnen gemeinnützigen Unternehmen oder Betriebsstätten können jeweils einen eigenen Antrag stellen, bei dem jeweils auf die Umsätze, Fixkosten, Mitarbeiterzahl und Schwellenwerte der antragstellenden Einheit abgestellt wird. ²Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bleiben davon unberührt.
3.6 Rückzahlung bei Einstellung der Geschäftstätigkeit
¹Die Überbrückungshilfe III ist auch dann zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2021 dauerhaft einstellt. ²Die Bewilligungsstelle darf keine Überbrückungshilfe III auszahlen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz angemeldet hat; dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem 30. Juni 2021, jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt. ³Hat der Antragsteller die Absicht, einen Corona-bedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.
3.7 Sonderregelungen für bestimmte Branchen
Reisebranche
Unternehmen der Reisebranche können zusätzlich folgende spezifischen Kosten geltend machen:
¹Für gebuchte Reisen (Pauschalreisen oder Reiseeinzelleistungen) mit Reiseantritt im Förderzeitraum (November 2020 bis Juni 2021), die seit dem 18. März 2020 Corona-bedingt – aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, innerdeutscher Reiseverbote oder innerdeutscher Schließungsanordnungen – storniert bzw. abgesagt wurden, gilt: Provisionen/Serviceentgelte, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Absagen oder Stornierungen zurückgezahlt haben, sind den übrigen Fixkosten gemäß Kostenkatalog gleichgestellt und somit förderfähig. ²Dies gilt auch für Provisionen/Serviceentgelte, die ausbleiben, weil Reisen Corona-bedingt abgesagt oder storniert wurden. ³Ebenso sind vorgenannten Provisionen/Serviceentgelten vergleichbare Margen von Reiseveranstaltern förderfähig, deren Reisen Corona-bedingt nicht realisiert werden konnten. ⁴Reiseveranstalter, die ihre Reisen über Reisebüros vermarkten, müssen die kalkulierten Provisionen/Serviceentgelte für diese Reisebüros von ihrer für die jeweilige Reise konkret nachweisbaren Marge abziehen, um die so reduzierte Marge als Fixkosten geltend zu machen. ⁵Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Reisen, die nach dem 18. September 2020 gebucht wurden, aber vor dem 1. November 2020 angetreten werden sollten. ⁶Nicht erfasst sind Buchungen im Förderzeitraum, sofern zum Buchungszeitpunkt für die betreffende Destination eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts, ein innerdeutsches Reiseverbot oder eine Schließungsanordnung vorlag und fortbesteht. ⁷Reisebüros und Reiseveranstalter müssen analog zu den anderen Kostennachweisen über ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt einen Nachweis über die bei Reisebuchung in Aussicht gestellte Provision/das Serviceentgelt bzw. als Reiseveranstalter über die jeweils kalkulierte Marge erbringen.
¹Für stornierte Reisen während des Zeitraums März bis Dezember 2020 kann die Reisewirtschaft Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. ²Dies gilt entsprechend für Reisen, die nach dem 18. September 2020 gebucht wurden, aber vor dem 1. November 2020 angetreten werden sollten. ³Diese umfassen zum einen externe Ausfall- und Vorbereitungskosten. ⁴Zum anderen wird zur Unterstützung interner Kosten entweder der tatsächlich angefallene Personalaufwand oder eine Personalkostenpauschale in Höhe von 50 % der externen Ausfall- und Vorbereitungskosten für stornierte Reisen gewährt. ⁵Leistungen aus der Überbrückungshilfe I und II sind anzurechnen. ⁶Reisen, für die externe Ausfall- oder Vorbereitungskosten geltend gemacht werden, sind von der Provisions- und Margenregelung nach Doppelbuchstabe aa ausgenommen.
¹Förderfähig sind für die Reisewirtschaft darüber hinaus für jeden Fördermonat 20 % der im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme (Anschubhilfe). ²Die Anschubhilfe wird unabhängig von der allgemeinen Personalkostenpauschale gewährt. ³Der Förderhöchstbetrag der Anschubhilfe im gesamten Förderzeitraum beträgt 2 Mio. Euro.
Veranstaltungs- und Kulturbranche
¹Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Regeln zusätzlich zu den gemäß Ziffer 3.1 förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet. ²Dabei sind sowohl interne projektbezogene als auch externe Kosten förderfähig. ³Bereits erstattete Kosten sind in Abzug zu bringen. ⁴Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet.
Einzelhandel
¹Für Unternehmen des Einzelhandels (einschließlich Einkaufskooperationen), Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Ziffer 3.1 Satz 1 Buchstabe d unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d. h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021 und der Frühlings-/Sommersaison 2021) handelt. ²Es können ausschließlich aktuelle Frühlings-/Sommersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. April 2021 eingekauft wurden und bis 31. Mai 2021 ausgeliefert wurden. ³Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können ausschließlich aktuelle Wintersaisonwaren und verderbliche Waren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2021 eingekauft wurden und bis 28. Februar 2021 ausgeliefert wurden. ⁴Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. ⁵Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. ⁶Für die Ermittlung der kumulierten Einkaufspreise sind auch aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zu berücksichtigen. ⁷Sonstiger Aufwand bleibt dabei unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den Einkaufs- und Verkaufsaufwand. ⁸Für die Ermittlung der kumulierten Abgabepreise kann das Unternehmen Wertberichtigungen nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ermittlung der Warenwertabschreibung heranziehen. ⁹Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 % als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. 1⁰Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden. 1¹Eine Abschreibung derselben Ware bei verschiedenen Unternehmen ist nicht gestattet. ¹2Einzelhandelsunternehmen, die im Vergleichsmonat in 2019 mindestens 70 % ihres Umsatzes durch stationären Handel erzielten, gelten für Zwecke dieser Regelung als antragsberechtigt. ¹3Wenn die Sonderregelung durch Hersteller, Großhändler oder professionelle Verwender in Anspruch genommen wird, so darf nur Ware angesetzt werden, die nicht bereits von einem Einzelhändler oder einem anderen Unternehmen angesetzt wurde. ¹4Eine Abschreibung derselben Ware auf verschiedenen Wirtschaftsstufen ist nicht zulässig. ¹5Hersteller haben auf den Fabrikabgabepreis abzustellen. ¹6Stichtag für die Bewertung der Wintersaisonware ist der 30. Juni 2021. ¹7Stichtag für die Bewertung der Frühlings-/Sommersaisonware ist der 31. Dezember 2021. ¹8Zu bewerten sind zu diesen Stichtagen die Abgabepreise der betrachteten und veräußerten Waren und etwaige Restwerte noch vorhandener Restbestände der betrachteten Waren. ¹9Werterhellende Tatsachen nach den jeweiligen Stichtagen sind nicht zu berücksichtigen. 2⁰Dafür sind umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen, insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden. 2¹Eine Erklärung des Antragstellers zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ist mit der Schlussabrechnung vorzulegen. 2²Über die regulären Stichproben im Rahmen der Überbrückungshilfe III hinaus sind bei allen Anträgen mit Teilwertabschreibungen über 1 000 000 Euro Kontrollen durch die Bewilligungsstelle zwingend vorgeschrieben.
Pyrotechnikindustrie
¹Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 % gegenüber dem Vorjahresmonat erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen, wobei diese Förderung auf die Laufzeit der Überbrückungshilfe III verteilt werden kann. ²Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 für den jeweiligen Monat zum Ansatz gebracht werden. ³Für den Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 können überdies in diesen Monaten entstandene förderfähige Fixkosten mit Ausnahme der oben genannten Lager- und Transportkosten entsprechend den regulären Förderbedingungen in der Überbrückungshilfe III in Ansatz gebracht und erstattet werden. ⁴Bei Unternehmen der Pyrotechnikindustrie werden nur direkt betroffene Unternehmen berücksichtigt, d. h. Unternehmen die von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2020 unmittelbar betroffen waren. ⁵Die Sonderregelung gilt nicht für Unternehmen des Einzelhandels.
¹Ein Unternehmen bzw. eine Unternehmensgruppe kann jeweils nur eine dieser Sonderregelungen in Anspruch nehmen. ²Ein Unternehmen, das gleichzeitig in unterschiedlichen mit Sonderregelungen bedachten Branchen tätig ist, hat zur Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen gegenüber dem prüfenden Dritten darzulegen, wo der deutliche Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Aktivität liegt. ³Der prüfende Dritte leitet diese Darlegung auf Anfrage an die Bewilligungsstelle weiter.
3.8 Betriebskostenpauschale für Soloselbständige (Neustarthilfe)
Antragsberechtigung
Soloselbständigen wird eine Neustarthilfe als Billigkeitsleistung gewährt, wenn ansonsten keine betrieblichen Fixkosten gemäß Ziffer 3.1 geltend gemacht werden und der Umsatz des Soloselbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit Januar bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um über 60 % zurückgegangen ist.
Höhe der Neustarthilfe
¹Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7 500 Euro für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und 30 000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. ²Um den Referenzumsatz für die Neustarthilfe zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). ³Zur Berechnung werden den Umsätzen aus freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten hinzugerechnet, inklusive Einnahmen aus zulässigen unständigen Beschäftigungsverhältnissen und/oder kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten. ⁴Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zählen auch steuerfreie Lohnersatzleistungen. ⁵Der Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes. ⁶Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die ihre Tätigkeit im Haupterwerb zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020, den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2020 anhand des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde.
Förderzeitraum
Förderzeitraum für die Neustarthilfe sind die Monate Januar 2021 bis Juni 2021.
Auszahlung, Rückzahlung und Nachprüfungen
¹Die Neustarthilfe wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar bis Juni 2021 noch nicht feststehen. ²Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 % des Referenzumsatzes nicht überschreiten
4. Kumulierung mit anderen Hilfen
4.1 Kumulierung mit öffentlichen Hilfen
¹Eine Kumulierung der Überbrückungshilfe mit öffentlichen Hilfen, insbesondere mit Darlehen, ist grundsätzlich zulässig. ²Das Verhältnis zu den anderen Phasen der Überbrückungshilfe, zur Soforthilfe, zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen und zu anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen bestimmt sich nach den Ziffern 4.2 und 4.3. ³In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass durch die Gewährung der Überbrückungshilfe der jeweils geltende Höchstbetrag der nach Ziffer 10 einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage unter Berücksichtigung der sonstigen auf derselben beihilferechtlichen Grundlage gewährten Hilfen nicht überschritten wird und eine Überkompensation zurückzuzahlen ist.
4.2 Verhältnis zur zweiten Phase der Überbrückungshilfe, Soforthilfe und Oktober-, (erweiterten) November- und (erweiterten) Dezemberhilfe
¹Unternehmen, die eine Förderung durch die erste oder zweite Phase des Überbrückungshilfeprogramms, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder oder die außerordentlichen Wirtschaftshilfen des Bundes (Novemberhilfe bzw. Erweiterte Novemberhilfe und Dezemberhilfe bzw. Erweiterte Dezemberhilfe) sowie der Bayerischen Lockdown-Hilfe für die bereits vor November 2020 von regionalen Lockdowns betroffenen Landkreise Berchtesgadener Land und Rottal-Inn sowie die Städte Augsburg und Rosenheim (Oktoberhilfe) in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt; die Überbrückungshilfe III kann in solchen Fällen nur dann beantragt werden, wenn die Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zuvor zurückgenommen wurden. ²Unternehmen, die (Erweiterte) November-/Dezemberhilfe erhalten, sind für die entsprechenden Monate (November 2020 und Dezember 2020) nicht antragsberechtigt. ³Unabhängig hiervon gilt der Grundsatz, dass Kosten nur einmal geltend gemacht bzw. erstattet werden können und eine Gewährung nur im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorgaben erfolgen kann, inkl. der Einhaltung der einschlägigen Kumulierungsvorschriften. ⁴Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für denselben Leistungszeitraum werden angerechnet. ⁵Die im Rahmen der zweiten Phase der Überbrückungshilfe beantragten Zuschüsse und eine Beantragung der (Erweiterten) Novemberhilfe und/oder der (Erweiterten) Dezemberhilfe sind bei der Antragstellung für die dritte Phase der Überbrückungshilfe entsprechend anzugeben.
4.3 Verhältnis zu anderen gleichartigen Förderprogrammen
¹Leistungen aus anderen gleichartigen Corona-bedingten Förderprogrammen des Bundes und der Länder sowie aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung aus Versicherungen erhaltene Zahlungen werden auf die Leistungen der Überbrückungshilfe III angerechnet, soweit die Fördergegenstände übereinstimmen und die Förderzeiträume sich überschneiden. ²Eine Anrechnung bereits bewilligter bzw. erhaltener Leistungen aus anderen Billigkeitsleistungen bzw. Versicherungen erfolgt bereits bei der Beantragung der Überbrückungshilfe III. ³Es erfolgt eine Anrechnung der Leistungen aus Satz 1 und 2 in tatsächlich Höhe im Rahmen der Schlussabrechnung. ⁴Betriebliche Fixkosten können nur einmal erstattet werden.
4.4 Neustarthilfe
¹Die Neustarthilfe nach Ziffer 3.8 ist nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. ²Bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags bleibt die Neustarthilfe unberücksichtigt. ³Da die Neustarthilfe Teil der Überbrückungshilfe III ist, schließt die Inanspruchnahme der Neustarthilfe die gleichzeitige Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III aus und umgekehrt. ⁴Die Neustarthilfe kann jedoch zusätzlich zu weiteren Corona-bedingten Billigkeitsleistungen des Bundes (Überbrückungshilfe II oder (Erweiterte) November-/Dezemberhilfe) beantragt werden, da sich deren Förderzeiträume nicht überschneiden. ⁵Billigkeitsleistungen der Länder oder der Kommunen (wie z. B. Zuschläge auf die Neustarthilfe) werden nicht auf die Neustarthilfe angerechnet, falls der Fördertatbestand derselbe ist. ⁶Eine Anrechnung der Neustarthilfe auf weitere Corona-bedingte Billigkeitsleistungen der Länder oder der Kommunen findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und Förderzeitraum überschneiden und sich ohne die Anrechnung eine Überkompensation ergeben würde. ⁷Aus Versicherungen aufgrund Betriebseinschränkungen erhaltene Zahlungen, welche denselben Zeitraum wie die beantragte Neustarthilfe abdecken, werden auf die Höhe der Neustarthilfe nicht angerechnet.
5. Zuständigkeit
¹Zuständig für die Prüfung und Bewilligung von Anträgen sowie Auszahlung der Überbrückungshilfe III ist gemäß § 47b der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (Bewilligungsstelle), sofern der Antragsteller im Freistaat Bayern ertragsteuerlich geführt wird. ²Nach Außerkrafttreten des § 47b ZustV ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zuständig.
6. Antragstellung
¹Eine Antragstellung ist bis spätestens zum 31. Oktober 2021 möglich. ²Bei der Antragstellung kann die Überbrückungshilfe III höchstens für die Monate November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden. ³Antragstellung und Schlussabrechnung erfolgen ausschließlich in digitaler Form über ein Internet-Portal des Bundes. ⁴Im Falle der Antragstellung im eigenen Namen hat der Antragsteller eine der auf dem Online-Portal des Bundes zu seiner Identifizierung bereitgestellten Verfahren zu nutzen. ⁵Anträge auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 dürfen gemäß § 2 Abs. 2 dieser Regelung nur gewährt werden, wenn während des beihilfefähigen Zeitraums Umsatzeinbußen von mindestens 30 % im Vergleich zu demselben Zeitraum im Jahr 2019 entstanden sind. ⁶Der Bezugszeitraum ist ein Zeitraum im Jahr 2019, gleich ob der beihilfefähige Zeitraum in das Jahr 2020 oder 2021 fällt. ⁷Anträge auf Basis der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, dürfen gemäß § 2 Abs. 1 lit. d) dieser Regelung nur gewährt werden, wenn die Unternehmen bis spätestens 1. Februar 2020 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben.
7. Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Förderung im Falle der Antragstellung durch einen prüfenden Dritten
7.1 Antragstellung
¹Die Antragstellung wird ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt durchgeführt (prüfender Dritter), wenn es sich nicht um die Beantragung der Neustarthilfe für Soloselbständige handelt. ²Der prüfende Dritte muss sein Einverständnis erklären, dass seine Eintragung im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer bzw. der Wirtschaftsprüferkammer bzw. der Rechtsanwaltskammer nachgeprüft wird. ³Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen, die der prüfende Dritte anhand geeigneter Unterlagen überprüfen muss:
Name und Firma,
Steuernummer der antragstellenden Unternehmen und oder steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen,
Geburtsdatum bei natürlichen Personen,
zuständige Finanzämter,
IBAN einer der bei einem der unter Buchstabe d angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen,
Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte,
Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen,
Zusicherung des Antragstellers, dass der Umsatz des antragstellenden Unternehmens im Jahr 2020 nicht mehr als 750 Mio. Euro betrug,
Angabe der Branche des Antragstellers anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) und
im Falle von Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe: Erklärung des Antragstellers, im Haupterwerb tätig zu sein.
⁴Zusätzlich hat der Antragsteller folgendes glaubhaft zu machen:
den Umsatzrückgang gemäß Ziffer 2.1,
eine Prognose der Höhe der betrieblichen Fixkosten gemäß Ziffer 3.1 und
eine Prognose der voraussichtlichen Umsatzentwicklung für den jeweiligen Fördermonat.
⁵Im Falle von Einzelhandelsunternehmen, die Abschreibungen von Umlaufvermögen gemäß Ziffer 3.7 Buchstabe c geltend machen, hat der Antragsteller gegenüber dem prüfenden Dritten durch geeignete Unterlagen folgendes nachzuweisen:
die Höhe der kumulierten Einkaufspreise sowie der kumulierten Abgabepreise der angesetzten Waren.
⁶Im Falle von Pyrotechnikunternehmen, die Abschreibungen von Umlaufvermögen gemäß Ziffer 3.7 Buchstabe d geltend machen, hat der Antragsteller gegenüber dem prüfenden Dritten durch geeignete Unterlagen folgendes nachzuweisen:
einen Umsatzeinbruch im Jahr Dezember 2020 und
die direkte Betroffenheit von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik.
⁷Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit. ⁸Ergänzend hat der Antragsteller im Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern:
Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe Leistungen aus anderen Corona-bedingten Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder nach Ziffer 4 in Anspruch genommen wurden,
Erklärung des Antragstellers, dass
im Falle von Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden und Fixkosten geltend machen, durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III der beihilferechtlich nach
– der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung bzw.
– wahlweise der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bzw.
– wahlweise nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 bzw.
– wahlweise nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung bzw.
– wahlweise der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“, bzw.
– wahlweise der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“, wahlweise kumuliert mit den unter 2.-4. genannten beihilferechtlichen Regelungen
zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird,
im Falle von Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, der beihilferechtlich nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird,
Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus Versicherungen nach Ziffer 4 erhalten wurden oder angemeldet wurden,
Erklärung des Antragstellers, dass die Fördervoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden,
Erklärung des Antragstellers zu Steueroasen, insbesondere, dass
geleistete Überbrückungshilfen nicht in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste, die die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke
in den nächsten fünf Jahren keine Lizenz- und Finanzierungsentgelte sowie Versicherungsprämien in der Unternehmensgruppe an Unternehmen oder Betriebsstätten in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste entrichtet werden, wobei eintretende Änderungen der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen sind,
die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister
im Falle von Antragstellern, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Mio. Euro betrug, vor dem 31. Januar 2021 ein Bericht auf der Webseite des Unternehmens für die Geschäftsjahre der Laufzeit der Hilfen sowie das Jahr vor der Antragstellung veröffentlicht wird, der für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten tätig ist, über die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden und fremden Unternehmen, die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern, das Jahresergebnis vor Ertragsteuern und die Zahl der Beschäftigten informiert,
Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen,
Erklärung des Antragstellers, dass er geprüft hat, ob es sich bei seinem Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen handelt und er die Richtigkeit der Angaben bestätigt,
Erklärung des Antragsstellers, dass er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben/Daten des Antragsstellers handelt, die für die Gewährung der Billigkeitsleistung von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO),
¹Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht. ²Zudem Einwilligung, dass die Finanzbehörden der Bewilligungsstelle die für die Antragsbearbeitung zweckdienlichen Auskünfte durch Übermittlung dem Steuergeheimnis unterliegender Daten erteilen dürfen,
im Falle von jungen Unternehmen eine Erklärung des Antragstellers über die Höhe anlässlich der Gründung gegenüber den Finanzbehörden im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erklärten geschätzten Jahresumsatzes 2020 (in Fällen, in denen dieser nach Ziffer 3.3 als Referenzumsatz herangezogen wurde), bspw. auf Grundlage des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung,
Erklärung des Antragsstellers, dass er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO),
Erklärung des Antragstellers, falls er im Jahr 2019 und/oder 2020 von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Gebrauch gemacht hat,
falls Abschreibungen als Fixkosten geltend gemacht werden: eine Erklärung, dass die Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zur Kenntnis genommen wurden,
im Falle von Unternehmen und Soloselbständigen der Reisebrache oder Veranstaltungs- und Kulturbranche, die Ausfallkosten im Zeitraum März 2020 bis Dezember 2020 geltend machen: Erklärung, dass in jedem Monat zwischen März 2020 und Dezember 2020, für den Ausfallkosten angesetzt wurden, ein Umsatzeinbruch von wenigstens 30 % vorlag oder dass im Durchschnitt des gesamten Zeitraums ein Umsatzeinbruch von 30 % vorlag und, sofern die Verluste eines bestimmten Monats seit März 2020 bereits für die Geltendmachung von anderen Hilfen wie der Überbrückungshilfe II, (Erweiterten) Novemberhilfe oder (Erweiterten) Dezemberhilfe genutzt wurden, diese Verluste für die Überbrückungshilfe III „verbraucht“ sind und den nach der Überbrückungshilfe III auf Basis der Fixkostenhilferegelung erstattungsfähigen Betrag für diesen Monat verringern,
Erklärung von Antragstellenden, deren Förderung mehr als 12 Mio. Euro beträgt, dass sie die in Ziffer 11 Satz 5 bis 9 für das Jahr 2021 genannten Bedingungen erfüllen. Wenn Zahlungen oder Leistungen nach Ziffer 11 Satz 5 bis 9 bis zum Abschluss des 10. Juni 2021 gewährt wurden, hat der Antragsteller diese vollumfänglich und unverzüglich der für seinen Antrag zuständigen Bewilligungsstelle zu melden. Die Zahlungen werden in diesem Fall auf die Förderhöhe angerechnet und diese entsprechend reduziert.
⁹Zusätzlich hat der Antragsteller zu erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Überbrückungshilfe III erforderlich sind (§ 31a AO). 1⁰Der Antragsteller hat gegenüber den Bewilligungsstellen zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen. 1¹Der Antragsteller muss die Angaben zu seiner Identität und Antragsberechtigung, insbesondere die Richtigkeit der Angaben nach Ziffer 7.1 Satz 3 und die Plausibilität der Angaben nach Ziffer 7.1 Satz 4, durch den prüfenden Dritten bestätigen lassen. ¹2Der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:
Umsatzsteuervoranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019 und 2020 (in Fällen von Unternehmen, die nach dem 1. Januar 2019 gegründet worden sind, des Zeitraums seit Gründung),
Jahresabschluss 2019 und, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2020,
Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 (und falls vorliegend Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2020),
Umsatzsteuerbescheid 2019 (und falls vorliegend, Umsatzsteuerbescheid 2020),
Aufstellung der von Ziffer 3.1 erfassten betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 und 2020 und, soweit vorliegend, 2021 und
Bewilligungsbescheid, falls dem Antragsteller Soforthilfe, Überbrückungshilfe I und/oder II, und/oder Oktober-, (Erweiterte) November- und/oder (Erweiterte) Dezemberhilfe gewährt wurde.
¹3Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Situation im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht. ¹4Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe III nicht höher als 20 000 Euro für sechs bzw. acht Monate ist, kann der prüfende Dritte seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.
7.2 Schlussabrechnung
¹Nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2022, legt der Antragsteller über den von ihm beauftragten prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor. ²In der Schlussabrechnung bestätigt der prüfende Dritte den tatsächlich entstandenen Umsatzrückgang im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 und den tatsächlich erzielten Umsatz im jeweiligen Fördermonat im Verhältnis zum Vergleichsmonat. ³Zudem muss die Bestätigung im Wege einer detaillierten Auflistung die tatsächlich angefallenen betrieblichen Fixkosten in den jeweiligen Fördermonaten sowie die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen Corona-bedingten Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder nach Ziffer 4 sowie die tatsächlich erhaltenen Versicherungszahlungen umfassen. ⁴Dabei sind bei Unternehmen, die im Rahmen der Sonderregelung für den Einzelhandel Abschreibungen als Fixkosten geltend machen, umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen. ⁵Insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden. ⁶Ebenfalls ist zu bestätigen, dass durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III der beihilferechtlich nach
der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, bzw.
Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
zulässige Höchstbetrag bzw.
wahlweise der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 bzw.
wahlweise der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung bzw.
wahlweise der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, bzw.
wahlweise der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, wahlweise kumuliert mit den unter Buchstabe b) bis d) genannten beihilferechtlichen Regelungen
nicht überschritten wird. ⁷Soloselbständige, die die Neustarthilfe beantragen, und Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, haben zu bestätigen, dass der beihilferechtlich nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, vorgesehene Höchstbetrag nicht überschritten wird. ⁸Bei der Bestätigung des Umsatzes kann der prüfende Dritte die Daten aus den Umsatzsteuervoranmeldungen des Antragstellers zu Grunde legen. ⁹Der Antragsteller muss gegenüber dem prüfenden Dritten nach Ablauf des Förderzeitraums bzw. der Bewilligung, spätestens aber zum 31. Dezember 2022 die Höhe der tatsächlichen im beihilfefähigen Zeitraum eingetretenen Verluste nachweisen. 1⁰Der Nachweis der Verluste hat monatlich saldiert zu erfolgen, d.h. in einzelnen Monaten erzielte Gewinne müssen berücksichtigt werden. 1¹Der Nachweis soll über die monatliche handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, erfolgen. ¹2Dies kann entweder eine monatsbezogene Gewinn- und Verlustrechnung, eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder, bei Soloselbständigen, selbständigen Freiberuflern, Klein- und Kleinstunternehmen, eine monatsbezogene Einnahmen-Überschuss-Rechnung sein, aus der die Höhe der Verluste hervorgeht. ¹3Als Einnahmen sind dabei auch Unterstützungen aus anderen Unterstützungsprogrammen des Bundes, der Länder und der Kommunen zu sehen, die sich auf den gleichen Förderzeitraum und die gleichen förderfähigen Kosten beziehen (z.B. Überbrückungshilfe II, (erweiterte) Novemberhilfe), diese sind bei der Berechnung der ungedeckten Fixkosten mit den Kosten des Geschäftsbetriebs zu saldieren. ¹4Die Richtigkeit des Verlustnachweises muss durch den vom Antragsteller beauftragten prüfenden Dritten geprüft und bestätigt werden. ¹5Der Antragsteller muss der Bewilligungsstelle über den prüfenden Dritten die Schlussrechnung vollständig und auf Anforderung der Bewilligungsstelle mit allen seinen Angaben belegenden Nachweisen vorlegen. ¹6Falls der Antragsteller die Schlussrechnung und die seine Angaben belegenden Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt ihn die Bewilligungsstelle einmal an mit der Aufforderung, die Schlussrechnung und alle seine Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nachzureichen. ¹7Kommt der Antragsteller dem nicht nach, kann die Bewilligungsstelle die gesamte Überbrückungshilfe III zurückfordern.
7.3 Rolle der Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer
¹Bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe III haben die prüfenden Dritten ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. ²Wenn die vom prüfenden Dritten geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten zu den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten in einem eklatanten Missverhältnis stehen, hat die zuständige Bewilligungsstelle die Gründe für die geltendgemachten Antrags- und Beratungskosten, ggf. in Rücksprache mit dem prüfenden Dritten, zu ermitteln. ³Lassen sich die Gründe für unverhältnismäßig hohe Antrags- und Beratungskosten nicht hinreichend aufklären, ist die Bewilligungsstelle angehalten, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Erstattung von Antrags- und Beratungskosten nur entsprechend des üblichen Maßes dieser Kosten teilweise zu bewilligen. ⁴Entsprechende Fälle teilt die Bewilligungsstelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie der zuständigen Kammer zur etwaigen Überprüfung einer Verletzung von Berufspflichten mit. ⁵Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem Freistaat Bayern ist ausgeschlossen.
8. Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Leistung im Falle der Antragstellung im eigenen Namen
¹Eine Antragstellung im eigenen Namen ist möglich, sofern es sich um die Beantragung der Neustarthilfe für natürliche Personen handelt. ²Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sowie zur Bemessungsgrundlage der Überbrückungshilfe III sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen:
Name, Anschrift und ggf. Firma,
steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen, Umsatzsteuer-ID, bzw. Steuernummer der antragstellenden Unternehmen,
Geburtsdatum bei natürlichen Personen,
zuständige Finanzämter,
IBAN einer der bei einem der unter Buchstabe d angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen,
Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte,
Angabe der Branche des Antragstellers anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008),
Umsatz im Vergleichszeitraum gemäß Ziffer 3.8,
Erklärung, dass eine Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums erfolgt, spätestens bis zum 30. September 2021,
Erklärung des Antragstellers, im Haupterwerb tätig zu sein.
³Ergänzend hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern bzw. die folgenden Erklärungen abzugeben:
Erklärung des Antragstellers, den Umsatz im Vergleichszeitraum gemäß Ziffer 3.7 Buchstabe a korrekt angegeben zu haben und Verpflichtung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums, spätestens jedoch bis zum 30. September 2021,
Erklärung des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III der beihilferechtlich nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird,
Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden,
Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen,
Erklärung des Antragstellers, dass er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben/Daten des Antragstellers handelt, die für die Gewährung der Überbrückungshilfe III von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO),
¹Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht. ²Zudem Einwilligung, dass die Finanzbehörden der Bewilligungsstelle die für die Antragsbearbeitung zweckdienlichen Auskünfte durch Übermittlung dem Steuergeheimnis unterliegender Daten erteilen dürfen,
Erklärung des Antragstellers, dass sie/er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO).
⁴Zudem hat der Antragsteller zu erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstelle von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen darf, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Überbrückungshilfe III erforderlich sind (§ 31a AO). ⁵Der Antragsteller hat gegenüber der Bewilligungsstelle zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen kann, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen. ⁶Auf Anforderung der Bewilligungsstelle hat der Antragsteller seine Angaben nach Satz 2 und Satz 3 durch geeignete Unterlagen zu belegen. ⁷Die im Zusammenhang mit der Antragstellung verwendeten bzw. erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Überbrückungshilfe III mindestens 10 Jahre bereitzuhalten (Ziffern 7.3 und 11).
9. Prüfung des Antrags und der Schlussabrechnung
9.1 Prüfung des Antrags durch die Bewilligungsstelle
¹Die Prüfung des Antrags, insbesondere die Prüfung, ob die Bestätigung eines prüfenden Dritten nach Ziffer 7.1 vorliegt und ob der Antragsteller alle für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Erklärungen abgegeben hat, sowie die Entscheidung über die Bewilligung und über die Höhe der zu bewilligenden Leistung sind Aufgabe der Bewilligungsstelle. ²Dabei darf die Bewilligungsstelle auf die vom prüfenden Dritten im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. ³Die Bewilligungsstelle trifft geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern. ⁴Insbesondere kann die Bewilligungsstelle stichprobenartig die Angaben nach Ziffer 7.1 Satz 3 zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sowie zur Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfe III einschließlich der Neustarthilfe und des Vorliegens eines Haupterwerbs mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. ⁵Dies gilt im verstärkten Maße für Anträge, die im eigenen Namen erfolgen. ⁶Die Bewilligungsstelle darf dazu regelmäßig die IBAN-Nummer des Antragstellers mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihr die Landeskriminalämter zur Verfügung stellen, abgleichen. ⁷Zum Zweck dieses Abgleichs darf die Bewilligungsstelle die jeweiligen Einzellisten der Landeskriminalämter zu einer Gesamtliste konsolidieren. Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragsteller oder Finanzamt an.
9.2 Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle
¹Im Rahmen der Schlussabrechnung prüft die Bewilligungsstelle auf der Grundlage der nach Ziffer 7.1 vorgelegten Bestätigung des prüfenden Dritten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation. ²Die Bewilligungsstelle prüft die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des prüfenden Dritten und aller für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers nur stichprobenartig und verdachtsabhängig nach. ³Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern. ⁴Wenn die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung für die dritte Phase der Überbrückungshilfe. ⁵Der Bewilligungsstelle sind auf Basis der verpflichtenden Endabrechnung durch Selbstprüfung anfallende Rückzahlungen im Rahmen der Neustarthilfe durch Direktantragsteller bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und bis spätestens 30. Juni 2022 zu überweisen; die Frist für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte läuft bis zum 30. Juni 2022. ⁶Falls eine Versicherung nach Ziffer 7.1 Satz 8 Buchstaben d, e, f oder g oder Ziffer 8 Satz 3 Buchstaben a, d oder e falsch ist, ist die Überbrückungshilfe III vollumfänglich, im Falle der Ziffer 7.1 Satz 8 Buchstaben a, b, c oder n oder Ziffer 8 Satz 3 Buchstabe b anteilig zurückzufordern. ⁷Falls die mit der Schlussabrechnung vorzulegende Erklärung des Antragstellers zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und/oder die Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben im Sinne von Ziffer 3.7 Buchstabe c falsch sind, ist die Überbrückungshilfe III vollumfänglich zurückzuzahlen. ⁸Für Anträge auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, hat die beihilfegebende Stelle spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung gemäß § 6 Abs. 4 dieser Regelung eine Nachberechnung des Schadens auf Grundlage der vom Antragsteller bzw. prüfenden Dritten vorgelegten Unterlagen durchzuführen.
9.3 Prüfung durch andere Stellen
¹Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. ²Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. ³Prüfrechte haben darüber hinaus der Bundesrechnungshof im Sinne der §§ 91, 100 BHO und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. ⁴Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Überbrückungshilfe III auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. ⁵Daher müssen alle für die Überbrückungshilfe III relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung aufbewahrt werden.
10. Auszahlung
¹Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen. ²Wird der zulässige Höchstbetrag für Beihilfen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung voraussichtlich überschritten, so wird die Überbrückungshilfe III im Rahmen der Antragstellung gekürzt. ³Antragsberechtigte, die ihren Antrag über einen prüfenden Dritten nach Ziffer 7 stellen, erhalten als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der beantragten Förderung, jedoch höchstens 100 000 Euro pro Fördermonat. ⁴Diese Zahlungen werden automatisiert nach der Systemprüfung im Antragsverfahren direkt vom Bund ausgezahlt.
11. Europäisches Beihilferecht
¹Die Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde muss beihilfekonform erfolgen, insbesondere muss die Einhaltung der beihilferechtlichen Überwachungs- und Veröffentlichungspflichten entsprechend des von dem Antragstellenden gewählten Beihilferahmens nach der jeweils aktuellen Fassung der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bzw. der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sichergestellt werden. ²Die dritte Phase der Überbrückungshilfe fällt unter die
Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020
, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung bzw.
wahlweise der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
wahlweise nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 bzw.
wahlweise nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung bzw.
wahlweise der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19,
wahlweise der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, wahlweise kumuliert mit den unter Buchstabe b) bis d) genannten beihilferechtlichen Regelungen bzw.
im Falle von Soloselbständigen, die die Neustarthilfe beantragen, und im Falle von Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.
³Durch die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III und anderer Soforthilfen des Bundes und der Länder sowie weiterer auf der Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bzw. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-Minimis-Verordnung gewährter Hilfen (z. B. KfW-Schnellkredit) darf der beihilferechtlich nach dem jeweils gewählten beihilferechtlichen Rahmen zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden. ⁴Die im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe III erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Überbrückungshilfe III mindestens 10 Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.
12. Strafrechtliche Hinweise
¹Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 345). ²Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen. ³Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen abgeben. ⁴Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben müssen die Antragsteller und/oder der prüfende Dritte mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs und gegebenenfalls weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.
13. Steuerrechtliche Hinweise
¹Die als Überbrückungshilfe III unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinn- oder Überschussermittlung zu berücksichtigen. ²Umsatzsteuerrechtlich ist die Überbrückungshilfe III als Billigkeitsleistung nicht steuerbar. ³Die Bewilligungsstelle informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger gewährte Überbrückungshilfe III; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten. ⁴Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungen ist die Überbrückungshilfe III nicht zu berücksichtigen.
14. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 12. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin
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