Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten und der zum Forstwirt Auszubildenden in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL ...
DE - Landesrecht Bayern

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten und der zum Forstwirt Auszubildenden in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin – Forst) Vom 12. Dezember 2012 (§§ 1–13)

Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
– Bundesvorstand –,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
¹Mit diesem Tarifvertrag gestalten die Tarifvertragsparteien die Rückkehr des Landes Berlin in den Flächentarifvertrag der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). ²Die Tarifvertragsparteien streben gemeinsam einheitliche Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst der Bundesländer an. ³Das Land Berlin leistet mit der Rückkehr in die TdL einen Beitrag zur Stärkung des Tarifvertragssystems im öffentlichen Dienst. ⁴Dieser Tarifvertrag trägt zugleich Berliner Besonderheiten Rechnung.

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Berlin, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-L-Forst) fallen, sowie für Personen, die in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Berlin nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum Forstwirt ausgebildet werden (Auszubildende), die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst) fallen.

§ 2 Ersetzung des Tarifrechts des Landes Berlin durch das Tarifrecht der TdL

(1) Der TV-L-Forst und der TVA-L-Forst sowie die diese ergänzenden Tarifverträge ersetzen in Verbindung mit diesem Tarifvertrag den Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin für Arbeiter der Berliner Forsten an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben (Angleichungs-TV Forst Land Berlin) vom 19. März 2011, soweit in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
(2) ¹Für die Beschäftigten gelten der TV-L-Forst und die ihn ergänzenden Tarifverträge mit den Maßgaben dieses Tarifvertrages. ²Satz 1 gilt entsprechend für Personen, für die der TVA-L-Forst gilt.
(3) ¹Wenn nachstehend auf Regelungen des TV-L verwiesen wird, ist damit jeweils der TV-L in der nach § 2 TV-L-Forst maßgeblichen Fassung gemeint, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. ²Wenn nachstehend auf Regelungen des TVA-L BBiG verwiesen wird, ist damit jeweils der TVA-L BBiG in der nach § 2 TVA-L-Forst maßgeblichen Fassung gemeint, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

§ 3 Geltung der Tarifregelungen für das Tarifgebiet West

§ 38 Absatz 1 Buchstabe c TV-L gilt nicht für die Anwendung des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 in der jeweils gültigen Fassung.

2. Abschnitt Maßgaben zum TV-L-Forst und zum TV-L

§ 4 Arbeitszeit

Bei einer Erhöhung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a TV-L erhöht sich diese für die Beschäftigten der Berliner Forsten bis zu dem Zeitpunkt, von dem an der Bemessungssatz nach § 6 auf 100 v. H. angehoben wird, auf höchstens 39 Stunden.

§ 5 Vorarbeiterzuschlag

Der Vorarbeiterzuschlag nach § 14 TV-L wird Haumeistern der Berliner Forsten nicht gezahlt.

§ 6 Bemessungssatz; allgemeine Entgeltanpassungen

¹Abweichend von § 2 Nr. 5 Ziffer 2 TV-L-Forst gelten zu § 15 Absatz 2 TV-L folgende Regelungen: ²Ab dem 1. Januar 2013 gelten die Anlage B zum TV-L-Forst sowie die sonstigen dynamischen Entgeltbestandteile, die durch den TV-L-Forst und den diesen ergänzende Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen (dynamische Entgelte) wirksam werden, in der für das Tarifgebiet West am 1. Januar 2012 geltenden Fassung in Höhe von 97 v. H. (Bemessungssatz). ³Bei allgemeinen Entgeltanpassungen (einschl. etwaiger Sockelbeträge), die nach dem 31. Dezember 2012 im Land Berlin wirksam werden, werden die dynamischen Entgelte in der Weise angepasst, dass der Bemessungssatz auf diese Entgelte bezogen wird. ⁴Allgemeine Entgeltanpassungen, die im Jahr 2013 wirksam werden, gelten im Land Berlin mit einer zeitlichen Verschiebung von 3 Monaten entsprechend der Regelung in Satz 3. ⁵Vom 1. Januar 2014 an werden allgemeine Entgeltanpassungen entsprechend der Regelung in Satz 3 zeitgleich auch für die Beschäftigten des Landes Berlin wirksam. ⁶Sofern eine im TV-L-Forst für das Jahr 2013 vereinbarte allgemeine Entgelterhöhung im Land Berlin später wirksam würde als eine für das Jahr 2014 im TV-L-Forst vereinbarte, werden beide Entgelterhöhungen zu demselben Zeitpunkt wirksam, der für die Übernahme der Entgelterhöhung aus dem Jahr 2014 beim Land Berlin gilt. ⁷Der Bemessungssatz erhöht sich zum gleichen Zeitpunkt und in demselben Umfang wie der Bemessungssatz nach § 5 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin) vom 12. Dezember 2012. ⁸Die Sätze 2 bis 7 gelten entsprechend für Einmalzahlungen. ⁹Spätestens für den Monat Dezember 2017 werden die dynamischen Entgelte in derselben Höhe wie nach dem TV-L-Forst gezahlt.

§ 7 Allgemeine Regelungen zu den Stufen

Die Garantiebeträge nach der Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L nehmen nach Maßgabe des § 6 an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.

§ 8 Forstzulage

¹Abweichend von § 2 Nr. 8 TV-L-Forst beträgt die Forstzulage
der Forstzulage nach § 2 Nr. 8 TV-L-Forst. ²Forstwirtschaftsmeistern und Haumeistern, die am 31. Oktober 2010 in den Angleichungs-TV Forst Land Berlin übergeleitet wurden, wird keine Forstzulage gezahlt.

§ 9 Spezielle Stichtage Berlin

An die Stelle der in den nachfolgenden Regelungen des TV-L aufgeführten Daten treten abweichend von den Regelungen des TV-L-Forst folgende Daten:

3. Abschnitt Maßgaben zum TVÜ-Forst

§ 10 Geltung besonderer Regelungen des Angleichungs-TV Forst Land Berlin

(1) ¹Für die Beschäftigten gilt Abschnitt III („Maßgaben zum TVÜ-Forst“) des Tarifvertrages zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin für Arbeiter der Berliner Forsten an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben (Angleichungs-TV Forst Land Berlin) vom 19. März 2011 mit den Maßgaben dieses Tarifvertrages. ²Der in Bezug genommene TVÜ-Forst gilt in seiner jeweiligen Fassung, soweit im Abschnitt III des Angleichungs-TV Forst Land Berlin hierzu nichts Abweichendes bestimmt ist.
Protokollerklärung zu § 10 Absatz 1:
¹Soweit im Abschnitt III des Angleichungs-TV Forst Land Berlin auf den TV-L-Forst bzw. den TV-L oder deren Anlagen Bezug genommen wird, gelten der TV-L-Forst, der TV-L bzw. deren Anlagen in der nach dem 2. Abschnitt dieses Tarifvertrages maßgebenden Fassung. ²Soweit für Zeiten vor dem 1. Januar 2013 auf § 15 Absatz 2 TV-L-Forst Bezug genommen wird, gilt dieser abweichend von Satz 1 in der Fassung des § 5 Absatz 4 Angleichungs-TV Forst Land Berlin.
(2) In § 21 Absatz 2 Angleichungs-TV Forst Land Berlin werden die Worte „Entgelte der Entgeltgruppe 3 “ durch die Worte „Entgelte der Entgeltgruppe 5 “ ersetzt.

4. Abschnitt Maßgaben für Auszubildende

§ 11 Ausbildungsentgelt TVA-L Forst

¹Abweichend von § 2 Nr. 3 TVA-L-Forst beträgt das monatliche Ausbildungsentgelt für Auszubildende nach § 8 Absatz 1 TVA-L BBiG ab dem 1. Januar 2013
²Allgemeine Erhöhungen der Ausbildungsentgelte für das Jahr 2013 werden im Land Berlin mit einer zeitlichen Verschiebung von 3 Monaten wirksam. ³Sofern durch die zeitliche Verschiebung eine für das Jahr 2013 vereinbarte allgemeine Entgeltanpassung beim Land Berlin später wirksam würde als eine für das Jahr 2014 vereinbarte, werden beide Entgeltanpassungen zu dem selben Zeitpunkt wirksam, der für das Wirksamwerden der Entgeltanpassung aus dem Jahr 2014 beim Land Berlin gilt. ⁴Der jeweils nach § 6 festgesetzte Bemessungssatz gilt. ⁵Regelungen zu Einmalzahlungen gelten nach den Maßgaben der vorstehenden Sätze. ⁶emessen sich sonstige Leistungen nach dem Ausbildungsentgelt gemäß § 8 Absatz 1 TVA-L BBiG, ist jeweils das Ausbildungsentgelt nach den Sätzen 1 bis 4 zugrunde zu legen.

5. Abschnitt Maßgaben für Auszubildende

§ 12 Weitere Übergangsregelungen

(1) § 2 Nr. 7 TV-L-Forst findet mit der Maßgabe Anwendung, dass im Land Berlin die Pauschalzahlung nach der Protokollerklärung zu § 18 Nr. 4 TV-Forst zur Anwendung kommt.
(2) Abschnitt VI des Angleichungs-TV Forst Land Berlin gilt fort.
Protokollerklärung zu § 12:
Soweit im Abschnitt VI des Angleichungs-TV Forst Land Berlin auf den TV-L-Forst bzw. den TV-L und die sie ergänzenden Tarifverträge Bezug genommen wird, gelten der TV-L-Forst, der TV-L bzw. die sie ergänzenden Tarifverträge in der nach diesem Tarifvertrag maßgebenden Fassung.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) ¹Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 tritt § 10 Absatz 2 mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft.
(2) Die §§ 6, 7 und 11 treten mit Erreichen des Bemessungssatzes (§ 6) von 100 v. H. außer Kraft.
(3) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2017.
Berlin, den 12. Dezember 2012
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