Technische Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR BOS) Handfunkgeräte FuG 10b und FuG 13b
    DE - Landesrecht Bayern

    Technische Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR BOS) Handfunkgeräte FuG 10b und FuG 13b

    An
    die Regierungen
    die Kreisverwaltungsbehörden
    die Gemeinden
    die Präsidien der Bayer. Polizei
    das Bayer. Landeskriminalamt
    das Bayer. Polizeiverwaltungsamt
    die Bayerische Beamtenfachhochschule
    - Fachbereich Polizei -
    das Fortbildungsinstitut der Bayer. Polizei
    die Staatlichen Feuerwehrschulen Geretsried, Regensburg, Würzburg
    nachrichtlich an
    die Rettungszweckverbände
    Hiermit wird für den Bereich der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Sinn der Richtlinie für den nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Meterwellenfunk-Richtlinie BOS, Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 10.10.1984, MABl Seite 558) die überarbeitete
    eingeführt.
    Diese Richtlinie ersetzt die mit Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 07.07.1988 (AllMBl Seite 654) eingeführte Technische Richtlinie „Vielkanal-Sprechfunkgerät FuG 10b/13b “, Stand: November 1986.
    Die Handfunkgeräte FuG 10b und FuG 13b sind bei den BOS für eine Verwendung als tragbare Kompaktgeräte bei besonderen Anforderungen vorgesehen. Das Handfunkgerät FuG 10b kann auf allen Kanälen des den BOS zugewiesenen 2-m-Frequenzbereichs, das Handfunkgerät FuG 13b auf allen Kanälen des den BOS zugewiesenen 4-m-Frequenzbereichs betrieben werden.
    Die Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 07.07.1988 (AllMBl Seite 654) wird aufgehoben.
    I. A.
    Dr. Waltner
    Ministerialdirektor
    AllMBl 1996 S. 559
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