Technische Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR BOS) Relaisfunkstellengeräte
An
die Regierungen
die Kreisverwaltungsbehörden
die Gemeinden
die Präsidien der Bayerischen Polizei
das Bayerische Landeskriminalamt
das Bayerische Polizeiverwaltungsamt
die Bayerische Beamtenfachhochschule
- Fachbereich Polizei -
das Bayerische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz
die Staatliche Feuerwehrschule Regensburg
die Staatliche Feuerwehrschule Würzburg
die Katastrophenschutzschule Bayern
nachrichtlich an
die Rettungszweckverbände
Hiermit wird für den Bereich der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Sinn der Richtlinie für den nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Meterwellenfunk-Richtlinie BOS, IMBek vom 10.10.1984, MABl S. 558, geändert mit Bekanntmachung vom 28.10.1985, MABl S. 641) die
eingeführt.
Diese Technische Richtlinie ersetzt die bisher gültige Technische Richtlinie Relaisfunkstellengeräte - Stand: Juni 1987.
Entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen der Anwender und den verschiedenen technischen Erfordernissen können Relaisfunkstellengeräte nachstehender Klassifizierung verwendet werden:
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Im Normalfall sollen Standard-Relaisfunkstellengeräte nach Teil A dieser Richtlinie benutzt werden. Diese Geräte garantieren eine universelle Verwendbarkeit bei gleichzeitig günstigen Beschaffungskosten.
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Für Fälle, in denen die Standard-Relaisfunkstellengeräte wegen bestimmter Gegebenheiten nicht störungsfrei betrieben werden können, sind Relaisfunkstellengeräte mit abweichenden Sonderanforderungen nach Teil B dieser Richtlinie zugelassen.
-
Werden generell sehr hohe Anforderungen an die Technik beziehungsweise an das Gesamtgerät gestellt, so sind Relaisfunkstellengeräte gemäß Teil C vorzusehen.
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Funkzubringerstrecken sind mit Funkzubringergeräten nach Teil D dieser Richtlinie einzurichten.
Funkgeräte nach dieser Technischen Richtlinie können in den BOS-Frequenzbereichen 4-m, 2-m, 8-m und 70-cm betrieben werden. Die Frequenzbereiche 4-m und 2-m dienen vorrangig der Einrichtung von Funkverkehrskreisen, während der 8-m-Bereich bis zum Jahre 1990 bevorzugt für Funkzubringer vorgesehen war. Gemäß Verfügung des BMPT 181/1990 im Amtsblatt Nr. 88 vom 29.11.1990 sind neu einzurichtende Festfunkverbindungen ausschließlich im 70-cm-Bereich zu realisieren.
Innerhalb eines Frequenzbereiches müssen alle Kanäle geschaltet beziehungsweise programmiert werden können.
Für die einzelnen Frequenzbereiche sind die Kanal- und Duplexabstände wie folgt festgelegt:
Frequenzbereich
Kanalabstand
Duplexabstand
4-m
20 kHz
9,8 MHz
2-m
20 kHz
4,6 MHz
8-m
20 kHz
4,1 MHz
70-cm
12,5 kHz
5,0 MHz
Auf die Frequenzen der BOS müssen Relaisfunkstellengeräte in den folgenden Verkehrsarten betrieben werden können:
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Wechselverkehr im Unter- und im Oberband
-
Gegenverkehr mit Bandlagenwechsel
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Relaisbetrieb in RS 1 und RS 2
Funkzubringergeräte sind für einen Betrieb im Gegenverkehr (Duplexbetrieb) zu konzipieren.
Relaisfunkstellengeräte nach der bisher gültigen Technischen Richtlinie bleiben unverändert zugelassen.
Die Technische Richtlinie kann bezogen werden bei der
Geschäftsführung der Technischen Kommission an der Polizei-Führungsakademie, Forschungs- und Entwicklungsstelle für Polizeitechnik, Postfach 48 03 53, 4400 Münster, Telefon (0 25 01)8 06-1.
Die Bekanntmachung vom 07.10.1987 Nr. IC6-0265.117/6 (MABl S. 702) wird aufgehoben.
I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 122
GAPl 0265
AllMBl 1992 S. 751
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