Technische Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR BOS) „Geräte für die digitale Funkalarmierung“
DE - Landesrecht Bayern

Technische Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR BOS) „Geräte für die digitale Funkalarmierung“

An
die Regierungen
die Kreisverwaltungsbehörden
die Gemeinden
die Präsidien der bayerischen Polizei
das Bayerische Landeskriminalamt
das Bayerische Polizeiverwaltungsamt
die Bayerische Beamtenfachhochschule
- Fachbereich Polizei -
das Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei
die Staatliche Feuerwehrschule Regensburg
die Staatliche Feuerwehrschule Würzburg
die Katastrophenschutzschule Bayern
nachrichtlich an
die Rettungszweckverbände
Hiermit wird für den Bereich der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Sinn der Richtlinie für den nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Meterwellenfunk-Richtlinie BOS, IMBek vom 10.10.1984, MABl S. 558) die
eingeführt.
Geräte für die digitale Funkalarmierung sind
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Digitale Alarmgeber (DAG)
-
Digitale Alarmumsetzer (DAU)
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Digitale Meldeempfänger (DME)
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Digitale Sirenensteuerempfänger (DSE).
Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) hat dem digitalen Alarmierungssystem für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), außer Polizei und Zoll, grundsätzlich zugestimmt. Zu den benutzungs- und genehmigungsrechtlichen Regelungen verweist das BMPT u. a. auf folgende Ausführungen:

1  Richtlinie für den nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Meterwellenfunk-Richtlinie BOS)

1.1  Ergänzung der Meterwellenfunk-Richtlinie BOS

Genehmigungen zum Errichten und Betreiben der Funkanlagen für das digitale Alarmierungssystem sollen nach den Regelungen der Meterwellenfunk-Richtlinie BOS erteilt werden. Das BMPT wird eine vorläufige Ergänzung zu dieser Richtlinie veranlassen. In diese Ergänzung sind digitale Alarmumsetzer (DAU) als ortsfeste Landfunkstellen und tragbare digitale Meldeempfänger (DME) aufzunehmen. Für die Übertragung der Informationen wird HF-Frequenzumtastung (HF-DFSK = Frequenz Shift Keying) mit einer Übertragungsrate von 512 Baud nach dem CCIR-Radio-Paging-Code (RPC) Nr. 1 (sog. POCSAG-Code) zugelassen.

1.2  Steuerung von Sirenen

Mit Vfg 226-4 5400-1 vom 07.11.1974 hatte das BMPT als Ausnahmeregelung Genehmigungen zum Betrieb von ortsfesten Fernwirkempfängern zur Auslösung von Sirenen gestattet. Die Fernwirkempfänger werden dabei in gleicher Weise wie die Anrufmelder mit 5-Ton-Folgeruf angesteuert.
Dieser Regelung entsprechend wird die Auslösung von Sirenen innerhalb des digitalen Alarmierungssystems ebenfalls zugelassen. Dabei kann die Auslösung ähnlich wie bisher über besondere digitale Sirenensteuerempfänger (DSE) erfolgen. Zusätzlich können Sirenen aber auch über besondere Ausgänge der DAU angesteuert werden. In diesem Fall lassen die zweiseitig nutzbaren Übertragungswege zwischen den DAU Rückmeldungen zur Leitstelle zu:
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Quittungsmeldungen über einen erfolgten Sirenenanlauf,
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Störungsmeldungen (z.B. bei Netzausfall),
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Meldung insbesondere bei Probealarmen, wenn über ein besonderes Mikrofon das Anlaufen der Sirene erkannt wird.

1.3  Unzulässige Nutzungen

Aus technischer Sicht die Ein- und Ausgänge der DAU für beliebige Fernwirkzwecke nutzbar. Außer zur Steuerung und Überwachung von Sirenen werden andere Nutzungen, wie z.B. die Entriegelung von Schlüsselkästen an Feuerwehrgerätehäusern, Anschlüsse von Brandmeldern oder zum Einbruchsalarm

1.4  Funkverkehrskreise

Das BMPT geht davon aus, dass das digitale Alarmierungssystem in geschlossenen Funkverkehrskreisen der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte errichtet wird. Eine Vermaschung mehrerer Funkverkehrskreise ist nicht vorgesehen.

1.5  Zulassung der Funkanlagen

Die Funkanlagen zur digitalen Alarmierung müssen den vom BMPT herausgegebenen Richtlinien entsprechen und zugelassen sein.

1.6  Genehmigungen

Die vom BMPT beauftragten Behörden können Landkreisen und kreisfreien Städten, gegebenenfalls auch einem Bundesland Genehmigungen zum Betrieb digitaler Alarmumsetzer als ortsfeste Landfunkstellen erteilen. Den innerhalb des Funkversorgungsbereichs operierenden einzelnen Bedarfsträgern (Einheiten des Katastrophenschutzes, Feuerwehren und Hilfsorganisationen) kann der Betrieb digitaler Meldeempfänger und ortsfester digitaler Sirenensteuerempfänger genehmigt werden.

2  Frequenzbedarf

Die digitale Alarmierung erfolgt vom Sprechfunk getrennt auf eigenen Frequenzen. Das vorgelegte Konzept sieht für das Bundesgebiet insgesamt vier Frequenzen vor, die in dem für die Bedarfsträger der BOS zugeteilten Spektrum zur Verfügung stehen.

3  Verbindung ortsfester Landfunkstellen über Funk

Die einzelnen ortsfesten Landfunkstellen mit DAU sollen über Funk miteinander verbunden werden. Die dabei entstehenden Übertragungswege unterscheiden sich wesentlich von den Festfunkverbindungen, die im Zusammenhang mit der Einführung der Gleichwellentechnik diskutiert wurden:
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Aussendungen sind gleichzeitig für mobile Meldeempfänger und für ortsfeste Alarmumsetzer bestimmt,
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es werden keine zusätzlichen Frequenzen für Festfunkverbindungen benötigt,
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es werden ausschließlich Daten und keine Sprache übertragen.

4  Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigungen zum Betrieb der Funkanlagen werden Gebühren analog wie für die bisherigen Funkanlagen der Meterwellenfunk-Richtlinie BOS festgelegt.

4.1 

Digitale Alarmumsetzer sind ortsfeste Send-/Empfangsfunkanlagen, die in Funknetzen betrieben werden, die mit privaten Drahtfernmeldeanlagen (digitale Alarmgeber, PC) verbunden sind. Sie können Nachrichten aus privaten Drahtfernmeldeanlagen in das Funknetz und aus dem Funknetz in die private Drahtfernmeldeanlage übertragen. Die Genehmigungsgebühr für digitale Sirenensteuerempfänger beträgt monatlich ebenfalls 2 DM.
Die benutzungs- und genehmigungsrechtlichen Regelungen des BMPT sind verbindlich.
I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 122
GAPl 0265
AllMBl 1993 S. 1310
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