Technische Lieferbedingungen für Streckenstationen, Ausgabe 2012, TLS 2012
    DE - Landesrecht Bayern

    Technische Lieferbedingungen für Streckenstationen, Ausgabe 2012, TLS 2012

    Regierungen
    Autobahndirektionen
    Staatliche Bauämter
    nachrichtlich
    Bayerischer Landkreistag
    Bayerischer Städtetag
    Bayerischer Gemeindetag
    Bayerischer Oberster Rechnungshof

    1.  Allgemeines

    ¹Die „Technischen Lieferbedingungen für Streckenstationen“, Ausgabe 2012, TLS 2012 sind von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) sowie unter Beteiligung der Straßenbauverwaltung der Länder und der Industrien neu aufgestellt worden. ²Sie lösen damit die bisher geltenden TLS-Standards aus dem Jahre 2002 ab.

    2.  Anwendung

    2.1 

    Die TLS 2012 sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden.

    2.2 

    Die im Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/2013 des BMVBS vom 3. Januar 2013 (Az. StB12/7123.1/1/1150966), das in der TLS 2012 mit abgedruckt ist, aufgeführten Ergänzungen und Modifikationen sowie sonstigen Anmerkungen sind zu beachten und anzuwenden.

    2.3 

    Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch bei Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.

    3.  Außerkrafttreten

    ¹Die TLS Ausgabe 2012 ersetzen die TLS Ausgabe 2002. ²Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 6. Dezember 2002 (AllMBl. 2003 S. 5) wird aufgehoben.

    4.  Bezugsmöglichkeiten

    ¹Unter der Internet-Adresse www.nw-verlag.de besteht die Möglichkeit zum Download der TLS 2012 in elektronischer Form. ²Ein entsprechender Link erfolgt auch unter www.bast.de, Stichwort Veröffentlichungen/Technische Lieferbedingungen.
    Helmut Schütz
    Ministerialdirektor
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren