Passive Schutzeinrichtungen an Straßen; Technische Lieferbedingungen für Schutzplankenpfostenummantelungen (TL-SPU 93)
DE - Landesrecht Bayern

Passive Schutzeinrichtungen an Straßen; Technische Lieferbedingungen für Schutzplankenpfostenummantelungen (TL-SPU 93)

An
die Autobahndirektionen
die Straßenbauämter
das Straßen- und Wasserbauamt
nachrichtlich an
die Landkreise
die Gemeinden
Die Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen (RPS), Ausgabe 1989, sind mit Schreiben IID9-43342-011/90 vom 12.03.1990 eingeführt worden. Beim Neubau von Bundesfernstraßen und bei Unfallschwerpunkten sollen diese sofort Anwendung finden. Die Anwendung an allen Straßenbereichen kann nur sukzessiv erfolgen.
Das Anwachsen der Motorradunfälle erforderte eine Zwischenlösung, die in Schutzplankenpfostenummantelungen gefunden wurde und in den RPS im Abschnitt 4.7.1 beschrieben ist.
Die Technischen Lieferbedingungen für Schutzplankenpfostenummantelungen (TL-SPU 93) sind von der Bundesanstalt für Straßenwesen in Zusammenarbeit mit dem
Auf das Rundschreiben wird hingewiesen.
Insbesondere bitten wir zu beachten:
– Alle neuen Schutzplankenpfostenummantelungen sind gemäß TL-SPU 93 auszuführen,
– Schutzplankenpfostenummantelungen sollten vordringlich dort angebracht werden, wo eine erhöhte Gefahr des Abkommens von der Fahrbahn (z.B. enge Außenkurven) gegeben ist.
– Es wird empfohlen, bei der Feststellung der o.a. Stellen die ortsansässigen Motorradclubs und Verbände in der Entscheidungsfindung mit einzubeziehen.
Für den Bereich der Staatsbauverwaltung ist das Allgemeine Rundschreiben Nr. 08/1993 auch für die Staats- und die in staatlicher Verwaltung stehenden Kreisstraßen anzuwenden.
Den Landkreisen, Städten und Gemeinden wird empfohlen, in gleicher Weise zu verfahren.
Die Technischen Lieferbedingungen für Schutzplankenpfostenummantelungen können
I. A.
Dr. Brugger
Ministerialdirektor
EAPl 631
GAPl 4334
AllMBl 1993 S. 1102
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