Technische Baubestimmungen Brücken- und Ingenieurbau, Einführung der Eurocodes für Brücken; Eurocode 0: Grundlagen der Tragwerksplanung; Eurocode 1, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken; Eurocode 2...
DE - Landesrecht Bayern

Technische Baubestimmungen Brücken- und Ingenieurbau, Einführung der Eurocodes für Brücken; Eurocode 0: Grundlagen der Tragwerksplanung; Eurocode 1, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken; Eurocode 2, Teil 2: Betonbrücken; Eurocode 3, Teil 2: Stahlbrücken; Eurocode 4, Teil 2: Verbundbrücken

Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag

1.  Allgemeines

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 8/2003 vom 7. März 2003 wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Umstellung auf europäische Regelungen im Brücken- und Ingenieurbau bekannt gegeben. Die Bekanntgabe der aktuellen DIN-Fachberichte 101 bis 104, Ausgabe März 2009, erfolgte mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 6/2009 vom 5. Juni 2009, das mit der Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 31. Mai 2010 (AllMBl S. 173) eingeführt worden ist.
Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/2003 erfolgte die Umstellung der Regelwerke für die Berechnung und Bemessung von Brücken auf die europäischen Regelungen der Eurocodes in der Vornormfassung auf der Basis der DIN-Fachberichte 101 bis 104.
Nach dem Vorliegen der endgültigen Eurocodes (EN) und der zugehörigen Nationalen Anhänge (NA) kann nun die Umstellung auf die Eurocodes für Brücken erfolgen.

2.  Anwendung

Vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wurde mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 22/2012 vom 26. November 2012 (Az.: StB 17/7192.10/81-1811030) die Anwendung folgender technischer Regelwerke für den Brücken- und Ingenieurbau bekannt gegeben:
Eurocode 0:
„Grundlagen der Tragwerksplanung “
Eurocode 1, Teil 2:
„Verkehrslasten auf Brücken “
Eurocode 2, Teil 2:
„Betonbrücken “
Eurocode 3, Teil 2:
„Stahlbrücken “
Eurocode 4, Teil 2:
„Verbundbrücken “
Die obigen Eurocodes sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden.
Die Festlegungen gemäß dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 22/2012 einschließlich der „Hinweise zur Anwendung des Eurocode 0 im Brückenbau “, der „Hinweise zur Anwendung des Eurocode 1, Teil 2: ‚Verkehrslasten auf Brücken‘ sowie zu den Teilen 1-1 und 1-3 bis 1-7 “, der „Hinweise zur Anwendung des Eurocode 2, Teil 2: ‚Betonbrücken‘ “, der „Ergänzenden Hinweise zur Anwendung des Norm-Entwurfs DIN EN 1992-2/NA (Ausgabe 2012-04) “, der „Hinweise zur Anwendung des Eurocode 3, Teil 2: ‚Stahlbrücken‘ “ und der „Hinweise zur Anwendung des Eurocode 4, Teil 2: ‚Verbundbrücken‘ “ sind zu beachten.
Die Hinweise sind in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.
Die Umstellung auf die neuen technischen Regelwerke erfolgt für alle neuen Vergabeverfahren mit Stichtag
Maßgebend ist der Tag der Vergabebekanntmachung.

3.  Ergänzende Festlegungen

In begründeten Fällen, z.B. zur Vermeidung von wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten oder nicht vertretbaren zeitlichen Verzögerungen durch Umplanung von Bauwerksentwürfen, können die bisherigen Regelwerke mit Zustimmung der Obersten Baubehörde auch noch nach diesem Stichtag angewendet werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. Oktober 2013.
Es gilt das Mischungsverbot von bisherigen und neuen Regelwerken. Dies ist insbesondere bei der Anwendung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) zu beachten.
Für die Nachrechnung von Straßenbrücken gilt die Richtlinie zur Nachrechnung von Straßenbrücken im Bestand (Nachrechnungsrichtlinie).
Zur Berücksichtigung von Militärlasten gemäß Nr. 6 der „Hinweise zur Anwendung des Eurocode 0 im Brückenbau “ wird für Brücken in der Baulast des Bundes auf das Nato-Standardisierungsübereinkommen, STANAG 2021, 6. Ausgabe vom 7. September 2006, und auf das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/1981 „Grundsätze für die Berücksichtigung der militärischen Lastenklassen nach STANAG 2021 auf Straßenbrücken (MLC-Grundsätze) “ vom 25. Juni 1981 (Az.: StB 27/25/82.93.12/27008 V 81), eingeführt mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom 28. Oktober 1982 (Az.: IID10-4062-0.3) verwiesen. Für die übrigen Brücken in staatlicher Verwaltung ist eine gesonderte Regelung in Vorbereitung.

4.  Außerkrafttreten

– Das ARS Nr. 6/2009 „Technische Baubestimmungen Brücken und Ingenieurbau “ vom 5. Juni 2009 (Az.: S 18/7192.10/81-1045620) ist nicht mehr anzuwenden.
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde vom 31. Mai 2010 (AllMBl S. 173) wird aufgehoben.
– Das ARS Nr. 26/2002 „Geräteträgerbrücken – Typenentwürfe für Geräteträger zur Installation von Geräten im Rahmen der Erhebung der Lkw-Maut “ vom 31. Oktober 2002 (Az.: S 25/38.55.15-30/66 Va 02) ist nicht mehr anzuwenden.
Das Schreiben der Obersten Baubehörde vom 10. Dezember 2002 (Az.: IID8-43420-007/02) wird aufgehoben.

5.  Bezugsmöglichkeiten

Das ARS Nr. 22/2012 ist im Verkehrsblatt Heft 24/2012 vom 31. Dezember 2012 veröffentlicht.
Die Eurocodes sind beim Beuth-Verlag, Berlin, zu beziehen.
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor
Markierungen
Leseansicht