Tarifvertrag über Einmalzahlungen – Forst Vom 18. Dezember 2007 (§§ 1–3)
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
– Bundesvorstand –,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für
Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder – TV-Forst – fallen,
zum Forstwirt Auszubildende in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder.
§ 2 Einmalzahlung
(1) Die unter § 1 Buchst. a fallenden Beschäftigten erhalten folgende Einmalzahlungen:
Mit den Bezügen für Januar und Juli 2008 werden jeweils 300 Euro als Einmalzahlung ausgezahlt.
Mit den Bezügen für Januar 2009 werden 310 Euro als Einmalzahlung ausgezahlt.
(2) Den unter § 1 Buchst. b fallenden Beschäftigten werden mit den Bezügen für Januar und Juli 2008 sowie Januar 2009 jeweils 100 Euro als Einmalzahlung ausgezahlt.
(3) Abweichend von Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 kann die Einmalzahlung für Januar 2009 auch mit den Bezügen für Dezember 2008 ausgezahlt werden.
(4) ¹Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge) der/des Beschäftigten für mindestens einen Tag im jeweiligen Zahlungsmonat. ²Dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. ³Die Einmalzahlung wird auch gezahlt, wenn eine Beschäftigte wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes für den jeweiligen Zahlungsmonat keine Bezüge erhalten hat. ⁴Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Einmalzahlung sind auch dann erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem jeweiligen Zahlungsmonat wegen winterlicher Arbeitsunterbrechung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst nicht besteht; in diesem Falle wird die Einmalzahlung ausgezahlt, wenn der/die Beschäftigte die Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst wieder aufnimmt.
(5) ¹Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. ²Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. des Zahlungsmonats.
(6) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
§ 3 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 2007
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