TV-L-Forst
DE - Landesrecht Bayern

TV-L-Forst: Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-L-Forst) Vom 18. Dezember 2007 (§§ 1–4)

Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
– Bundesvorstand –,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
Präambel Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zur Gleichbehandlung aller Geschlechter. Sie sind sich einig, soweit in diesem Tarifvertrag Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnungen bzw. Beschäftigtenbegriffe verwendet werden, dass diese für alle Geschlechter gelten.

§ 1 Geltungsbereich

(1) ¹Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben und die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist. ²Er gilt nicht in den Ländern Bremen und Hamburg.
Protokollerklärungen zu § 1 Abs. 1:
Erfasst sind
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zur Forstwirtin/zum Forstwirt oder abgeschlossener Fortbildung zur Forstwirtschaftsmeisterin/zum Forstwirtschaftsmeister mit entsprechender Tätigkeit,
Beschäftigte ohne erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Forstwirtin/zum Forstwirt, die eine besondere handwerkliche oder technische Ausbildung oder entsprechende Fertigkeiten nachweisen, mit entsprechender Tätigkeit,
Beschäftigte mit einfachen angelernten und ungelernten Tätigkeiten, welche die Voraussetzungen der Buchst. a und b nicht erfüllen.
Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich insbesondere auf folgende Arbeiten:
– Saat und Pflanzung,
– Jungbestandspflege und Ästung,
– Holzernte,
– Waldschutz, Baumsicherung (zum Beispiel zum Schutz gegen Wild, Insekten, Pilze),
– Unterhaltung von forstlichen Wegen,
– Bau und Unterhaltung von Walderholungseinrichtungen,
– Naturpflege und Landschaftspflege,
– Forstliche Bildungsarbeit,
– Führen von forstlichen Maschinen und Geräten.
Dieser Tarifvertrag gilt auch in Nationalparken, Naturparken, Biosphärenreservaten und vergleichbaren Schutzgebieten der Länder, soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart oder nicht einzelvertraglich der TV-L vereinbart ist.
(2) ¹Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
zum Forstwirt Auszubildende,
Beschäftigte im forstlichen Außendienst,
Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
Beschäftigte, die
in ausschließlich Erwerbszwecken dienenden landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstanbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind,
in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben einschließlich der einer Verwaltung oder einem Betrieb nicht landwirtschaftlicher Art angegliederten Betriebe (zum Beispiel Lehr- und Versuchsgüter), Gartenbau-, Weinbau- und Obstanbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind und unter den Geltungsbereich eines landesbezirklichen Tarifvertrages fallen.
Protokollerklärung zu § 1
Die für die Beschäftigten verwendeten Bezeichnungen umfassen weibliche und männliche Arbeitnehmer.

§ 2 Geltung des TV-L

§ 3 Inkrafttreten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene schriftlich gekündigt werden
§ 6 Abs. 1 TV-L mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
§ 20 TV-L mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres,
§ 23 Abs. 2 TV-L mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats.
(4) Abweichend von Abs. 2 können ferner schriftlich gekündigt werden
die Vorschriften des Abschnitts II TV-L mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
unabhängig von Buchst. a § 8 Abs. 1 TV-L mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
§ 12 und die Entgeltordnung Forst (Anlage A) insgesamt und ohne Nachwirkung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres,
§ 23 Abs. 1 TV-L mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
§ 26 Abs. 1 TV-L mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres,
die Entgelttabelle in der Anlage B mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. September 2023; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabelle in der Anlage B.

§ 4 Durchgeschriebene Fassung

Die Tarifvertragsparteien erstellen eine durchgeschriebene Fassung des TV-Forst, die als Anlage Bestandteil dieses Tarifvertrages ist.
Berlin, den 18. Dezember 2007

Vorbemerkungen

¹Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung werden in der Entgeltordnung die Begriffe des Beschäftigten immer in dem Sinne verwendet, dass sie sowohl weibliche als auch männliche Beschäftigte erfassen. ²Dies gilt entsprechend für Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen.
Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Fortbildung zum Forstwirtschaftsmeister, die durch schriftliche Anordnung als solche bestellt sind.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die folgende Maschinen und Geräte bedienen und warten und kleine Reparaturen selbst durchführen: Fahrer von Vollerntern (Harvestern), von Kranrückezügen (Tragschlepper, Klemmbankschlepper) sowie Bediener von mobilen Seilkrananlagen.

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die in Nationalparks oder Biosphärenreservaten tätig sind und mindestens zur Hälfte selbständig Tätigkeiten aus mindestens zwei der nachstehenden Aufgabenbereiche auszuüben haben:
– Umweltbildung,
– Führung von Besuchergruppen,
– Überwachung von geschützten Tieren und Pflanzen (Monitoring),
– Gebietsüberwachung.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die folgende Maschinen und Geräte bedienen und warten und kleine Reparaturen selbst durchführen: Fahrer von Schleppern mit Forstausrüstung (mindestens mit funkgesteuerter Seilwinde oder mit Zange, Kran oder mit Kranrückeanhänger) sowie von Gradern.

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 mit einer erfolgreich abgeschlossenen aufgabenspezifischen Weiterbildung in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege von mindestens drei Monaten Dauer mit entsprechender Tätigkeit.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung in der Nationalparkwacht eingesetzt sind.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, die in Nationalparks oder vergleichbaren Einrichtungen als Betreuungs- und Aufsichtspersonen von Gebäuden komplizierte und hochwertige Installationsgeräte und technische Einrichtungen bedienen und warten und kleinere Reparaturen selbst durchführen und im Rahmen eines Dienstplanes auch außerhalb der Arbeitszeit Überwachungsaufgaben haben.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, die in Nationalparks oder vergleichbaren Einrichtungen für die Betreuung und Überwachung von Forschungsstationen mit komplizierten und hochwertigen Messeinrichtungen eingesetzt sind.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die schwierige Maschinen und Geräte bedienen und warten und kleine Reparaturen selbst durchführen, zum Beispiel Fahrer von Schleppern mit Forstausrüstung, soweit nicht in Entgeltgruppe 7 genannt, von Radladern, von Planier- und Laderaupen, von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t; Baggerführer.

Entgeltgruppe 5

Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Forstwirt, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
Beschäftigte ohne erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Forstwirt, die Arbeiten verrichten, die eine besondere handwerkliche oder technische Ausbildung oder entsprechende Fertigkeiten voraussetzen, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Als Tätigkeiten, die eine besondere technische Ausbildung oder entsprechende Fertigkeiten voraussetzen, gelten zum Beispiel das Bedienen und Warten einfacher Maschinen und Geräte einschließlich des Durchführens kleiner Reparaturen, die Tätigkeit als Schlepperfahrer, soweit nicht von Entgeltgruppen 6 bis 8 erfasst, das Bedienen von Kleinseilwinden, nicht aber das Bedienen und Warten von Motorsägen und Freischneidern).

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte ohne erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Forstwirt mit einfachen Tätigkeiten (einfache Tätigkeiten sind Pflanzarbeiten bei Forstkulturen auf vorbereiteten oder leichten offenen Böden, leichte Arbeiten in Saat- und Pflanzgärten, einfache Pflege- und Schutzmaßnahmen, leichte Transportarbeiten sowie andere vergleichbare Arbeiten).
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