Tarifvertrag über Zulagen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaats Bayern in den Bayerischen Hafenbetrieben Vom 23. Juli 2007 (§§ 1–5)
Zwischen dem Freistaat Bayern,
vertreten durch den Staatsminister der Finanzen,
und
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft –,
Landesbezirk Bayern,
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für das Hafenbetriebspersonal (Lokführerinnen/Lokführer und Rangiererinnen/Rangierer) und für das Umschlagspersonal (Kranführerinnen/Kranführer, Lademeisterinnen/Lademeister und Umschlagsarbeitnehmerinnen/Umschlagsarbeitnehmer) des Freistaats Bayern in den bayerischen Hafenbetrieben, soweit sich deren Arbeitsverhältnisse nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bzw. dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) bestimmt.
§ 2 Zulage
¹Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine Zulage. ²Die Zulage beträgt in der Zeit von
³Bei allgemeinen Entgelterhöhungen erhöht sich die Zulage um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Entgelterhöhung.
§ 3 Zulageberechtigte Zeiten
¹Die Zulage wird für tatsächlich geleistete Stunden gezahlt. ²Dabei wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet. ³Die Zulage fließt in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (§ 21 TV-L) nicht ein.
§ 4 Außerkrafttreten des landesbezirklichen Tarifvertrages
Der Tarifvertrag über die Sonderregelungen für die Arbeiter in den Hafenbetrieben des Freistaats Bayern gemäß SR 2d MTL II – SR 2d MTL II Bay – vom 27. Februar 1964, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 2. Februar 1993, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2007 außer Kraft.
§ 5 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2007 in Kraft. ²Er kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.
München, den 23. Juli 2007
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