TV-EL-F: Tarifvertrag vom 15. Juli 2008 über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL-F) (§§ 1–5)
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Bundesvorstand
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und zum Forstwirt Auszubildende des Freistaates Bayern mit Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle und Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz) im Verdichtungsraum München, die unter den
Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtung und Betrieben der Länder (TV-L-Forst),
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Forst),
Tarifvertrag für Auszubildende zur/zum Forstwirtin/Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst) und den diesen ersetzenden Tarifvertrag,
fallen.
(2) Der Verdichtungsraum München im Sinn des Absatzes 1 ist das in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS 230-1-5-F) in der jeweils geltenden Fassung definierte Gebiet.
(3) ¹Beschäftigte sowie zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildende nach Absatz 1, deren Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle und Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz) am 31. August 2013 im Stadt- und Umlandbereich München lagen und seither ununterbrochen liegen, wie dieser in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, ber. S. 929, BayRS 230-1-5-W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), festgelegt war, wird für die Dauer des ununterbrochenen Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses ebenfalls eine ergänzende Leistung gewährt, soweit nicht bereits ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht. ²Dies gilt nur, solange die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug der ergänzenden Leistung seit dem 31. August 2013 ununterbrochen erfüllt sind.
Protokollnotiz zu Absatz 1
Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle im Sinne dieses Tarifvertrages ist die ständige Dienststelle (z.B. Behörde, Dienststelle, Betrieb) der/des Beschäftigten bzw. der/des zur Forstwirtin/zum Forstwirt Auszubildenden; hierbei ist bei Zweigstellen, Außenstellen, ausgelagerten Teilen von Dienststellen und dergleichen, der Ort maßgebend, in dem die/der Beschäftigte bzw. die/der zur Forstwirtin/zum Forstwirt Auszubildenden tatsächlich beschäftigt werden.
Protokollnotiz zu Absatz 3:
Bei Wiedereinstellung einer bzw. eines Beschäftigten nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst lebt der Anspruch auf die ergänzende Leistung wieder auf.
§ 2 Voraussetzungen und Höhe der ergänzenden Leistung
(1) ¹Beschäftigte erhalten eine ergänzende Leistung
monatlich. ²Nichtvollbeschäftigte Beschäftigte erhalten von der ergänzenden Leistung nach Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
(2) ¹Zur Forstwirtin/zum Forstwirt Auszubildende erhalten eine ergänzende Leistung
monatlich.
§ 3 Ergänzende Leistung für Kinder
Die ergänzende Leistung nach § 2 Abs. 1 und 2 erhöht sich für jedes Kind, für das den Beschäftigten bzw. den zur Forstwirtin/zum Forstwirt Auszubildenden Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird,
monatlich.
§ 4 Allgemeine Bestimmungen
(1) ¹Die ergänzende Leistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie die ergänzende Leistung für Kinder nach § 3 nehmen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunkts an den nach dem31. September 2021 stattfindenden allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) teil. ²Hierbei ist die lineare Anpassung des Tabellenentgelts einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 9b TV-L maßgebend; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
(2) ¹Die ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Tabellenentgelt, Ausbildungsentgelt, Entgeltfortzahlung nach den §§ 22 und 26 TV-Forst) zustehen. ²Die tariflichen Bestimmungen über die Berechnung der Bezüge für Teilzeiträume gelten entsprechend.
(3) Die ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 ist bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
Protokollnotiz zu Absatz 1
In der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2021 erhöhen sich die in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Beträge abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 jeweils nach dem in der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-L vom 2. März 2019 vereinbarten Gesamtvolumen, um das sich die Tabellenentgelte der Anlage B zum TV-L erhöht haben.
Protokollnotiz zu Absatz 2
Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, wird die ergänzende Leistung bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses als Bestandteil der Entgeltfortzahlung nach § 22 TV-Ärzte berücksichtigt.
§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) ¹Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. ²Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. ³Im Fall einer Kündigung wird die Nachwirkung dieses Tarifvertrages gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.
(2) Der Tarifvertrag vom 9. Dezember 2004 über eine ergänzende Leistung an Waldarbeiter und zum Forstwirt Auszubildende des Freistaates Bayern tritt ab 1. Januar 2008 außer Kraft.
München, den 15. Juli 2008
Für den Freistaat Bayern
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Für die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Bundesvorstand
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