Stoffpläne für die Ausbildung der Beamten mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes
DE - Landesrecht Bayern

Stoffpläne für die Ausbildung der Beamten mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes

Gemäß § 18 Abs. 2 und § 23 Abs. 5 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) vom 18. November 2011 (GVBl. S. 599,BayRS 2038-3-2-12-I), die zuletzt durch Verordnung vom 16. November 2015 (GVBl.S. 429) geändert worden ist, werden die in der
Der Stoffplan A gilt für den Grundausbildungslehrgang (§ 18 Abs. 2 FachV-Fw), der mindestens 900 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten umfasst.
Der Stoffplan B gilt für die Lehrgänge und Fortbildungen nach § 23 Abs. 1 und 2 FachV-Fw (§ 23 Abs. 5 FachV-Fw). Die Fortbildung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 FachV-Fw umfasst mindestens 160 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten. Der Lehrgang nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FachV-Fw und die Fortbildung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FachV-Fw umfassen jeweils mindestens 240 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten.
Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 16. April 2007 (AllMBl. S. 242, KWMBl. I S. 178) wird aufgehoben.
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
          
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Schuster
Dr. Weiß
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor

Anlage 

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