ZustV-UM
DE - Landesrecht Bayern

ZustV-UM: Verordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV-Zuständigkeitsverordnung – ZustV-UM) Vom 11. Mai 2022 (GVBl. S. 238) BayRS 2030-3-9-1-U (§§ 1–15)

Auf Grund des
– Art. 55 Nr. 4 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist,
– Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Art. 15 Halbsatz 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2, Art. 49 Abs. 3, Art. 81 Abs. 6 Satz 2, Art. 86 Abs. 2 Satz 3, Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 2, Art. 139 Abs. 10 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 654) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 663) geändert worden ist,
– Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 663) geändert worden ist,
– § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3, § 8 Abs. 1 Satz 5, § 9 Abs. 1 Satz 4, § 11 Abs. 7 Satz 2 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409, BayRS 2030-2-20-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 72 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
– § 5 Abs. 1 Satz 2 der Jubiläumszuwendungsverordnung (JzV) vom 1. März 2005 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-24-F), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl. S. 12) geändert worden ist,
– § 13 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 3, § 19 Satz 3 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) vom 28. November 2017 (GVBl. S. 543, 2019 S. 328, BayRS 2030-2-31-F), die zuletzt durch Verordnung vom 9. November 2021 (GVBl. S. 625) geändert worden ist,
– Art. 17 Abs. 2 Satz 2, Art. 31 Abs. 2 Satz 5, Art. 68 Abs. 2 Satz 1, Art. 75 Abs. 2 Satz 2, Art. 81 Abs. 1, Art. 102 Satz 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch Art. 9 des Gesetzes vom 22. April 2022 (GVBl. S. 102) geändert worden ist,
– Art. 26 Satz 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist,
– Art. 15 Satz 2 des Bayerischen Umzugskostengesetzes (BayUKG) vom 24. Juni 2005 (GVBl. S. 192, BayRS 2032-5-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 93 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und
– § 11 Satz 2 der Bayerischen Trennungsgeldverordnung (BayTGV) vom 15. Juli 2002 (GVBl. S. 346, BayRS 2032-5-3-F), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 5. Februar 2018 (GVBl. S. 64) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

Teil 1 Beamtenrechtliche Zuständigkeiten

§ 1 Ernennung

¹Die Befugnis zur Ernennung der Beamten und Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) wird für den jeweiligen Dienstbereich übertragen:
den Regierungen zugleich für die ihnen nachgeordneten Behörden,
dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
dem Landesamt für Umwelt,
der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
²Für die Ernennung der Baureferendare und Baureferendarinnen bleibt das Staatsministerium zuständig.

§ 2 Abordnung, Versetzung und Zuweisung

¹Ergänzend zu den Befugnissen nach Art. 49 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in Verbindung mit § 1 Satz 1 wird die Befugnis zur Abordnung, Versetzung und Zuweisung für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs übertragen:
den in § 1 genannten Behörden auch für diejenigen Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs, für die sie nicht Ernennungsbehörde sind,
der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege,
der Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald,
der Nationalparkverwaltung Berchtesgaden.
²Für die Abordnung, Versetzung und Zuweisung der Leiter und Leiterinnen der dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden bleibt das Staatsministerium zuständig.

§ 3 Sonstige beamtenrechtliche Zuständigkeiten

¹Folgende Befugnisse der obersten Dienstbehörde oder der letzten obersten Dienstbehörde nach dem Bayerischen Beamtengesetz und der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) werden den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen:
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBG,
Zustimmung zu Ausnahmen von dem Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG,
Verlangen der Übernahme, Genehmigung und Versagung von Nebentätigkeiten sowie Zulassung von Ausnahmen nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG,
Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sowie früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen nach Art. 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BayBG,
Bewilligung von Beurlaubung, Teilzeitbeschäftigung und Altersteilzeit nach den Art. 88 bis 92 BayBG, mit Ausnahme von Altersteilzeit nach Art. 91 Abs. 4 BayBG,
Erstattung der Ausbildungskosten nach Art. 139 Abs. 10 BayBG,
Gewährung von Sonderurlaub für eine Dauer von mehr als sechs Monaten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UrlMV,
Bewilligung von Ausnahmen für schwangere und stillende Frauen nach § 19 Satz 2 UrlMV in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 8 sowie Satz 3 des Mutterschutzgesetzes.
²Für die Leiter und Leiterinnen der dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden werden die Befugnisse nach Satz 1 vom Staatsministerium wahrgenommen. ³Für abgeordnete Beamte und Beamtinnen werden die Befugnisse nach Satz 1 von der abgebenden Stelle wahrgenommen. ⁴Für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit für Beamte und Beamtinnen der Wasserwirtschäftsämter sind abweichend von Satz 1 Nr. 5 die unmittelbaren Dienstvorgesetzten zuständig.

§ 4 Laufbahnrechtliche Zuständigkeiten

Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz (LlbG) übertragen, soweit keine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:
Zustimmung zum Wechsel innerhalb derselben Fachlaufbahn nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG oder Anerkennung der Qualifikation für die neue Fachlaufbahn nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 LlbG,
Absehen von der Probezeit und Anordnung einer Bewährungszeit bei der Übernahme von Beamten und Beamtinnen anderer Dienstherren nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 LlbG sowie bei der Wiedereinstellung früherer Beamter und Beamtinnen nach Art. 10 Abs. 3 LlbG,
Anerkennung einer auf Grund der Laufbahnvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes erworbenen Qualifikation und Anordnung zusätzlicher Unterweisungs- oder Fortbildungsmaßnahmen nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 LlbG,
Anrechnung von Zeiten, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5 LlbG als Dienstzeit gelten, auf die Probezeit nach Art. 12 Abs. 3 Satz 7 LlbG,
Verlängerung der Probezeit bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren nach Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG,
Verkürzung der Probezeit nach Art. 13 Abs. 1 Satz 5 LlbG und Entscheidung über das Ergebnis der Probezeit nach Art. 13 Abs. 2 LlbG,
Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 LlbG um bis zu drei Jahre,
Berücksichtigung weiterer Zeiten einer Beurlaubung als Dienstzeit nach Art. 15 Abs. 4 Satz 3 LlbG,
Kürzung des Vorbereitungsdienstes nach Art. 27 Abs. 2 LlbG und Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1 LlbG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 der Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst oder § 42 Abs. 3 Satz 1 der Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst sowie nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG,
Kürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG,
Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 LlbG,
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG, Entscheidungen nach Art. 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LlbG und Kürzung der Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 4 LlbG,
Feststellung des sonstigen Qualifikationserwerbs für eine Fachlaufbahn nach Art. 40 LlbG, soweit nicht nach § 16 Abs. 1 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst oder § 20 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht das Staatsministerium zuständig ist.

§ 5 Regelung der Arbeitszeit

Folgende Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV) werden den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen:
Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BayAzV,
Zulassung von Ausnahmen von der Ruhezeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BayAzV,
Verlängerung der Arbeitszeit bei Bereitschaftsdienst nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BayAzV,
Anordnung von Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BayAzV,
Regelung der Präsenzzeit nach § 7 Abs. 4 Satz 3 BayAzV,
Begrenzung der Übertragung von Arbeitszeitguthaben nach § 7 Abs. 5 Satz 3 BayAzV,
Zulassung von Abweichungen bei fester Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 Satz 5 BayAzV,
Zulassung von Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit bei Schichtdienst und wechselndem Dienst nach § 9 Abs. 1 Satz 4 BayAzV,
Zulassung von Ausnahmen für jugendliche Beamte und Dienstanfänger nach § 11 Abs. 7 Satz 2 BayAzV.

§ 6 Beurlaubung und Elternzeit von Behördenleitungen

¹Die Leiter und Leiterinnen der dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden werden gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 UrlMV ermächtigt, sich selbst zu beurlauben. ²Dies gilt nicht für Urlaub für kommunale Mandatsträger und für ehrenamtliche Tätigkeiten im öffentlichen Leben nach § 11 UrlMV, Sonderurlaub nach § 13 UrlMV und Elternzeit nach den §§ 23 bis 26a UrlMV.

§ 7 Jubiläumszuwendung

¹Die Zuständigkeit für die Gewährung oder Versagung der Jubiläumszuwendungen und für die Aushändigung der Dankurkunden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Jubiläumszuwendungsverordnung wird den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen. ²Für die Leiter und Leiterinnen der dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden bleibt das Staatsministerium zuständig.

Teil 2 Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten

§ 8 Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes

Die Befugnis zur Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes nach Art. 17 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird den in § 1 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen.

§ 9 Berücksichtigungsfähige Zeiten

Die Befugnis zur Entscheidung über die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG wird den in § 1 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen.

§ 10 Leistungsbezüge

Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach Art. 68 Abs. 2 Satz 1 BayBesG wird den unmittelbaren Dienstvorgesetzten für die ihnen unterstellten Beamten und Beamtinnen einschließlich der Leiter und Leiterinnen unmittelbar nachgeordneter Behörden übertragen.

§ 11 Anwärterbezüge

Die Zuständigkeit für Entscheidungen nach Art. 75 Abs. 2 BayBesG über die Erteilung von Auflagen, die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen und die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 BayBesG wird den in § 1 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen.

Teil 3 Reisekosten-, umzugskosten- und trennungsgeldrechtliche Zuständigkeiten

§ 12 Reisekostenrechtliche Zuständigkeiten

¹Folgende Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG) werden den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen:
Bewilligung des vollen Tage- und Übernachtungsgeldes über die 14-Tagesfrist hinaus nach Art. 10 Abs. 2 BayRKG,
Zulassung niedrigerer Kürzungssätze nach Art. 11 Abs. 4 BayRKG,
Bestimmung der Aufwandsvergütung nach Art. 18 Satz 1 BayRKG,
Gewährung einer Pauschvergütung nach Art. 19 BayRKG,
Gewährung von Auslagenerstattung wie bei Dienstreisen nach Art. 24 Abs. 2 BayRKG.
²Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörde zur Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen wird übertragen:
dem Staatsministerium für die Leiter und Leiterinnen der ihm unmittelbar nachgeordneten Behörden,
den Regierungen für die Leiter und Leiterinnen der Wasserwirtschaftsämter,
der für die Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung zuständigen Behörde für die aus diesem Anlass durchzuführende Dienstreise.
³Die Genehmigung von Dienst- und Fortbildungsreisen im Inland gilt für die unter Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Behördenleitungen für die Dauer von jeweils bis zu fünf Tagen als allgemein erteilt.

§ 13 Umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit für die Zulassung von Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 und Art. 11 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Umzugskostengesetzes wird den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen.

§ 14 Trennungsgeldrechtliche Zuständigkeiten

Folgende Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach der Bayerischen Trennungsgeldverodnung (BayTGV) werden den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen:
Erteilung von Zustimmungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BayTGV,
Bewilligung von Trennungsreisegeld über die Siebentagefrist hinaus nach § 3 Abs. 1 Satz 4 BayTGV,
Bestimmung des ermäßigten Trennungsgeldes nach § 4 Abs. 8 BayTGV.

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Mai 2022 tritt die Verordnung zur Übertragung beamten-, besoldungs- und reisekostenrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (ZustV-UM) vom 12. August 2009 (GVBl. S. 480, BayRS 2030-3-9-1-U), die zuletzt durch § 1 Nr. 77 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, außer Kraft.
München, den 11. Mai 2022
Thorsten Glauber, Staatsminister
Markierungen
Leseansicht