ZustV-KM
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ZustV-KM: Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (StMUK-Zuständigkeitsverordnung – ZustV-KM) Vom 4. September 2002 (GVBl. S. 424) BayRS 2030-3-4-1-K (§§ 1–9)

Auf Grund von
Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, Art. 35 Abs. 3, Art. 40 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2, Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 73 Abs. 6 Satz 2, Art. 78 Abs. 3 Satz 2, Art. 79 Satz 3, Art. 80e Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG),
§ 28 Abs. 3 Nr. 3 und § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3082),
Art. 26 Satz 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F),
§ 60 Satz 2 der Laufbahnverordnung (LbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1996 (GVBl S. 99, ber. S. 220, BayRS 2030-2-1-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2002 (GVBl S. 354),
§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Leistungsprämien- und Leistungszulagenverordnung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 1020, BayRS 2032-3-1-6-F),
§ 6 Abs. 1 Satz 2 der Jubiläumszuwendungsverordnung vom 21. Dezember 1999 (GVBl S. 568, BayRS 2030-2-24-F),
§ 6 der Verordnung über die Erstattung der Ausbildungskosten bei einem Dienstherrnwechsel von Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes vom 24. Juli 1986 (GVBl S. 258, BayRS 2030-2-41-F),
§ 1 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern des Freistaates Bayern vom 10. Januar 1989 (GVBl S. 5, BayRS 2032-3-1-4-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVBl S. 54),
erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

§ 1 Ernennungsbehörden

(1) Ernennungsbehörden sind
die Regierungen für die Beamten
an Grund- und Mittelschulen,
an Schulen besonderer Art, ausgenommen Beamte an Realschul- und Gymnasialzügen,
an Förderschulen und Schulen für Kranke,
an staatlichen beruflichen Schulen, ausgenommen Schulleiterinnen und Schulleiter, ständige Vertreter und weitere ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie Beamte an Beruflichen Oberschulen und am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen,
an staatlich verwalteten Stiftungen (Studienseminaren),
der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 13 mit Ausnahme der Beamten, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind, an Staatlichen Schulämtern und staatlichen beruflichen Schulen mit Ausnahme der staatlichen Beruflichen Oberschulen,
jeweils in ihrem Dienstbereich,
die Regierung von Oberbayern
für die Beamten an der Landesschule für Körperbehinderte,
die Regierung von Unterfranken
für die Beamten am Stiftungsamt Aschaffenburg,
die Regierung von Schwaben
für die Beamten der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 9 mit Ausnahme der Beamten, die in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind, an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen,
das Landesamt für Schule
für die Beamten in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 13 mit Ausnahme der Beamten, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind,
in seinem Dienstbereich,
an staatlichen Gymnasien, Kollegs und Studienkollegs, staatlichen Realschulen und staatlichen Beruflichen Oberschulen für die Beamten der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen,
die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit für die Beamten in der Besoldungsgruppe A 3 bis A 15 in ihrem Dienstbereich.
(2) Die Regierungen entscheiden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c auch über die Zuordnung staatlicher Lehrkräfte und Förderlehrer an private Grund- und Mittelschulen und Förderschulen nach Art. 31 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) sowie über die Beurlaubung staatlicher Lehrkräfte nach Art. 44 Satz 1 BaySchFG.
(3) Die Regierungen sind bei den in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d genannten beruflichen Schulen zuständig für die Übernahme der Beamten an kommunalen Schulen dieser Art in den Dienst des Freistaates Bayern gemäß § 17 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes.
(4) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) trifft die personelle Auswahl der im Tauschverfahren aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zu übernehmenden oder dorthin abzugebenden Lehrkräfte.

§ 2 Weitere Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz

(1) ¹Den Ernennungsbehörden werden folgende Befugnisse übertragen:
Erteilen eines Verbots zur Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG),
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),
Übertragung, Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 bis 4 BayBG),
Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 BayBG),
Gewähren von Antragsteilzeit (Art. 88 BayBG),
Gewähren von familienpolitischer Teilzeit und Beurlaubung (Art. 89 BayBG),
Gewähren von arbeitsmarktpolitischer Beurlaubung (Art. 90 BayBG),
Gewähren von Altersteilzeit (Art. 91 BayBG).
²Den Regierungen werden die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 für die an den Regierungen und Staatlichen Schulämtern tätigen Schulaufsichtsbeamten übertragen. ³Dem Landesamt für Schule werden die Befugnisse nach Satz 1 auch für die am Landesamt für Schule tätigen Beamten in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 14 übertragen, für die es nicht Ernennungsbehörde ist.
(2) ¹Den Regierungen wird die Befugnis zur Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Materialien des Dienstherrn einschließlich Festsetzung des Entgelts für die Inanspruchnahme (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 5 BayBG) für
die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bereiche,
die an den Regierungen und Staatlichen Schulämtern tätigen Schulaufsichtsbeamten
übertragen. ²Im Übrigen wird diese Befugnis den Behörden übertragen, die Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn verwalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 werden den Staatlichen Schulämtern für die Grundschulen und Mittelschulen, den Schulleitern der staatlichen Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen, der Förderschulen und Schulen für Kranke, den staatlichen Schulleitern an den privaten Förderschulen und Schulen für Kranke für das staatliche Personal sowie dem Leiter der Landesschule für Körperbehinderte, dem Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern einschließlich der angegliederten staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten, dem Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern und dem Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen folgende Befugnisse übertragen:
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken oder sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),
Übertragung, Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 bis 4 BayBG) in den Fällen der Unterrichts-, Dozenten- oder Erziehertätigkeit innerhalb und außerhalb staatlicher Einrichtungen, sofern die Nebentätigkeiten insgesamt den Umfang von sechs Wochenstunden nicht übersteigen; ausgenommen sind Nebentätigkeiten an Schülerheimen oder Erziehungseinrichtungen von staatlich verwalteten Stiftungen.
(4) Dem Vorstand/Leiter des Studienseminars wird abweichend von Abs. 1 die Befugnis nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG in Verbindung mit Abs. 1 bis 4 BayBG für Nebentätigkeiten von Studienreferendaren für das Lehramt an Gymnasien und an Realschulen übertragen.
(5) ¹Dem Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung und der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung wird abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Befugnis nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 bis 4 BayBG für ihren Dienstbereich übertragen. ²Für Nebentätigkeiten des Dienststellenleiters verbleibt die Befugnis beim Staatsministerium.
(6) Die Befugnis nach Art. 49 Abs. 3 BayBG wird übertragen:
den Staatlichen Schulämtern für die Abordnung und Versetzung von Lehrkräften und Förderlehrern an Grund- und Mittelschulen in ihrem jeweiligen Dienstbereich,
den Schulleitern der staatlichen Gymnasien und beruflichen Schulen für die Teilabordnung von Lehrkräften, soweit die Schule vom Staatsministerium beziehungsweise von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde beauftragt wurde, Unterricht an anderen staatlichen Schulen zu übernehmen,
den Schulleitern an staatlichen beruflichen Schulen darüber hinaus für die Teilabordnung von Lehrkräften zwischen staatlichen beruflichen Schulen, die in Personalunion geleitet werden.

§ 3 Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz

¹Den Ernennungsbehörden werden folgende Befugnisse übertragen:
Anrechnung von Zeiten nach Art. 12 Abs. 3 Satz 3 LlbG auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 6 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG),
Verlängerung der Probezeit (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG),
Verkürzung der Probezeit, Entscheidung über das Ergebnis der Probezeit (Art. 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 LlbG),
Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der ersten Qualifikationsebene (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG),
Abkürzung der Probezeit für Beamte mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden fachtheoretischen, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LlbG, und berufspraktischen Leistungen, bei Lehrkräften auf höchstens ein Jahr und sechs Monate (Art. 36 Abs. 1 LlbG),
Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 LlbG),
Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 LlbG),
den Regierungen ferner die Befugnis über die Entscheidung zur Abkürzung des Vorbereitungsdienstes nach Art. 27 Abs. 2 LlbG für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c genannten Bereiche. ²Satz 1 gilt nicht, soweit eine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist (Art. 36 Abs. 2 Satz 3 LlbG).

§ 4 Sonstige beamtenrechtliche Zuständigkeiten

¹Soweit die Regierungen, das Landesamt für Schule oder die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit Sonderurlaub nach § 13 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung erteilen können, sind sie auch zuständig für die Anerkennung, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient (Art. 31 Abs. 3 Nr. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG), Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes), sowie für die Zustimmung nach Art. 22 Abs. 5 Satz 4 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes. ²Dienstvorgesetzter im Sinn des Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes ist im Bereich der Staatlichen Schulämter, Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke der jeweils örtlich zuständige Regierungspräsident, im Bereich der sonstigen Schulen der Schulleiter und im Übrigen der Dienststellenleiter; diese können ihre Befugnisse innerhalb der Dienststelle delegieren.

§ 5 Leistungsbezüge, Anerkennung förderlicher Zeiten

(1) Die Befugnis zur Vergabe von Leistungsbezüge wird im Bereich der Grund- und Mittelschulen dem jeweils örtlich zuständigen fachlichen Leiter des Staatlichen Schulamts, im Bereich der Förderschulen und der Schulen für Kranke sowie im Bereich der Staatlichen Schulämter dem jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidenten, im Bereich der sonstigen Schulen dem Schulleiter und im Übrigen dem Dienststellenleiter übertragen.
(2) Zuständig für die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG sind die Ernennungsbehörden.

§ 6 Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung

(1) Die Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird
der jeweils örtlich zuständigen Regierung für die Beamten an
staatlichen beruflichen Schulen, soweit sie nicht Schulleiter, Ständige Vertreter und Weitere Ständige Vertreter dieser Schulen sind –, ausgenommen Berufliche Oberschulen sowie das Staatliche Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen,
Regierungen und Staatlichen Schulämtern im Schulaufsichtsdienst,
im Übrigen den in § 1 Abs. 1 genannten Ernennungsbehörden übertragen.
(2) Das Staatsministerium trifft die Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung an den Leiter der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Dienststelle.

§ 7 Kürzung und Rückforderung der Anwärterbezüge, Ausbildungskostenerstattung

(1) ¹Den in § 6 Abs. 1 genannten Behörden wird die Befugnis für die
Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 BayBesG,
Rückforderung der Anwärterbezüge im Fall der Nichterfüllung von Auflagen nach Art. 75 Abs. 2 BayBesG
übertragen. ²Für Studienreferendare für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an Realschulen trifft diese Entscheidungen das Staatsministerium.
(2) Der zuletzt nach § 6 Abs. 1 zuständigen Behörde wird die Zuständigkeit für die Festsetzung und Anforderung sowie für die Erstattung von Ausbildungskosten bei einem Dienstherrnwechsel von Beamten der Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen sowie Naturwissenschaft und Technik bei einem Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene übertragen.

§ 8 Dienstreisen, Umzugskosten

(1) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Anordnung oder Genehmigung von Inlandsdienstreisen wird, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2,
der jeweils örtlich zuständigen Regierung für die Schulleiter an Förderzentren, an Schulen für Kranke, an beruflichen Förderschulen sowie an der Landesschule für Körperbehinderte,
dem jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Schulamt für die Schulleiter an Grund- und Mittelschulen,
dem Staatsministerium für
die Schulleiter an Gymnasien, Realschulen und berufliche Schulen für die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien, die Realschulen und die Berufliche Oberschule in Bayern sowie das Personal des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen,
die Leiter des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern und des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern,
die Direktoren des Landesamts für Schule, der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung und der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung
übertragen.
(2) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Anordnung oder Genehmigung von Inlandsdienstreisen aus Anlass von sonstigen Schulveranstaltungen im Sinne von Art. 30 BayEUG wird dem jeweils örtlich zuständigen Ministerialbeauftragten für die Schulleiter an Gymnasien, Realschulen, Beruflichen Oberschulen und an den entsprechenden allgemein bildenden Förderschulen, den Regierungen für die Leiter der beruflichen Schulen mit Ausnahme der Beruflichen Oberschulen übertragen.
(3) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen wird, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 4,
der jeweils örtlich zuständigen Regierung für die
Beschäftigten an Grund- und Mittelschulen, Förderzentren, Schulen für Kranke, beruflichen Förderschulen sowie an der Landesschule für Körperbehinderte,
Beschäftigten an den staatlich verwalteten Studienseminaren,
Schulaufsichtsbeamten an den Staatlichen Schulämtern,
der Regierung von Unterfranken für die Beschäftigten am Stiftungsamt Aschaffenburg sowie
dem Staatsministerium für
die Schulleiter an Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen sowie die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien, die Realschulen und die Berufliche Oberschule in Bayern sowie das Personal des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen,
die Leiter des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern und des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern,
die Direktoren des Landesamts für Schule, der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung und der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung
übertragen.
(4) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen aus Anlass von sonstigen Schulveranstaltungen im Sinne von Art. 30 BayEUG wird
dem jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Schulamt für die Schulleiter an Grund- und Mittelschulen,
dem jeweils örtlich zuständigen Ministerialbeauftragten für die Schulleiter an Gymnasien, Realschulen, Beruflichen Oberschulen und den entsprechenden allgemein bildenden Förderschulen und beruflichen Förderschulen sowie
der jeweils zuständigen Regierung für die Leiter der beruflichen Schulen mit Ausnahme der Beruflichen Oberschulen
übertragen.
(5) Die Abs. 1 und 4 gelten entsprechend für die den privaten Grund- und Mittelschulen und Förderschulen nach Art. 31 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 2 BaySchFG zugeordneten Lehrkräfte und Förderlehrer, soweit die Dienstreisen staatlichen Interessen dienen.
(6) An den Studienkollegs bei den Universitäten und Fachhochschulen des Freistaates Bayern gelten die Regelungen für die Gymnasien entsprechend.
(7) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden für die Zusage für die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe wird den Regierungen für die Beschäftigten an den Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen übertragen.

§ 9 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 8 mit Wirkung vom 1. April 2001 in Kraft.
München, den 4. September 2002
Monika Hohlmeier, Staatsministerin
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