ZustV-JM: Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (StMJ-Zuständigkeitsverordnung Dienstrecht – ZustV-JM) Vom 27. Juli 1999 (GVBl. S. 353) BayRS 2030-3-3-2-J (§§ 1–11)
Auf Grund von Art. 55 Nr. 4 Satz 2 der Verfassung, Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 1, Art. 35 Abs. 3, Art. 73 Abs. 6 Satz 2, Art. 78 Abs. 3 Satz 2, Art. 80e Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1999 (GVBl S. 300), Art. 2 Abs. 1, Art. 8d Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Richtergesetzes (BayRiG) – BayRS 301-1-J –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1999 (GVBl S. 304) und § 60 Satz 2 der Laufbahnverordnung (LbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1996 (GVBl S. 99, ber. S. 220, BayRS 2030-2-1-2-F), geändert durch § 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 1017), sowie § 18 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung (UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2000 (GVBl S. 943), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:
§ 1 Ernennungen
(1) Ernennungsbehörde ist
für die Beamten der Besoldungsgruppe A beim Bayerischen Obersten Landesgericht der Präsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts,
für die Beamten der Besoldungsordnung A bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
der Präsident des Oberlandesgerichts,
bei den Beamten der Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt;
für die Beamten auf Widerruf, die Anwärter für den Einstieg in der ersten, zweiten oder dritten Qualifikationsebene sind,
der Präsident des Oberlandesgerichts;
dies gilt nicht für die Anwärter des Strafvollzugsdienstes.
(2) Den zuletzt zuständigen Ernennungsbehörden nach Abs. 1 werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach Art. 139 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) übertragen.
(3) Den Ernennungsbehörden nach Abs. 1 werden die Zuständigkeiten für folgende Entscheidungen übertragen:
Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG), soweit die Entscheidungen nicht in den besonderen Vorschriften ausdrücklich der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind und soweit nicht im Einzelfall eine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist;
Art. 12 Abs. 3 Satz 7 LlbG,
Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG,
Art. 15 Abs. 3 Satz 3 LlbG, soweit der allgemeine Dienstzeitbeginn nicht um mehr als drei Jahre vorverlegt werden soll,
Art. 27 Abs. 2 LlbG,
Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG,
Art. 36 Abs. 1 Satz 1 für
Regelbewerber nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LlbG, sofern in der Qualifikationsprüfung mindestens die Gesamtnote „gut“ und eine Platzziffer erreicht wurde, die im ersten Fünftel der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen liegt; bei Beamten mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene tritt die Feststellung des Qualifikationserwerbs nach § 45 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungsordnung Justiz an die Stelle der Qualifikationsprüfung und gilt das Erfordernis einer Platzziffer im ersten Fünftel der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nicht,
Regelbewerber nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Sozialwissenschaften – Bewährungs- und Gerichtshelfer –, sofern im Diplom- oder Bachelorabschluss nach Art. 39 Abs. 1 Nr. 1 LlbG mindestens ein Notendurchschnitt von 1,50 erreicht wurde,
Art. 36 Abs. 2 Satz 1 LlbG,
Art. 40 LlbG für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Sozialwissenschaften – Bewährungs- und Gerichtshelfer – sowie für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, soweit ein Qualifikationserwerb nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über den sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn erworben wird.
§ 2 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
¹Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG, und § 13 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) werden für die Beamten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften – mit Ausnahme der Staatsanwälte im Beförderungsamt – und für die Richter der Besoldungsgruppe R 1 den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Generalstaatsanwälten jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen. ²Für die Beamten beim Bayerischen Obersten Landesgericht verbleibt es bei der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde.
§ 3 Versetzung und Abordnung
(1) Es werden übertragen:
die Befugnis zur Abordnung der Beamten der Besoldungsordnung A bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts, den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Generalstaatsanwälten;
die Befugnis zur Versetzung der Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 und zur Abordnung aller Staatsanwälte an eine Staatsanwaltschaft ihres Geschäftsbereichs oder an eine bayerische Justizvollzugsanstalt oder Jugendarrestanstalt
den Generalstaatsanwälten;
die Befugnis zur Versetzung der Richter der Besoldungsgruppe R 1 und zur Abordnung aller Richter an ein Gericht ihres Geschäftsbereichs oder an eine bayerische Justizvollzugsanstalt oder Jugendarrestanstalt
den Präsidenten der Oberlandesgerichte.
(2) Für die Versetzung der Beamten der Besoldungsordnung A bei den Staatsanwaltschaften durch den gemäß Art. 49 Abs. 2 BayBG zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts ist das Einvernehmen des Generalstaatsanwalts erforderlich.
(3) ¹Über den jeweiligen Zuständigkeitsbereich hinausgehende Versetzungen und Abordnungen dürfen nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle erfolgen. ²In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt.
§ 4 Nebentätigkeit, Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten
Die Befugnisse nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 und Art. 86 BayBG werden übertragen
dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts,
den Präsidenten der Oberlandesgerichte,
den Generalstaatsanwälten,
den Leitern der Justizvollzugsanstalten und
dem Leiter der Justizvollzugsakademie.
§ 5 Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen
Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen zur Teilnahme an IT-Workshops, die als solche im Seminarmanagementprogramm der bayerischen Justiz geführt werden, wird dem Leiter der Justizakademie übertragen.
§ 6 Anordnung und Genehmigung von Fortbildungsreisen
(1) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden für die Anordnung und Genehmigung von Fortbildungsreisen wird übertragen:
dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts,
den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Generalstaatsanwälten,
den Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte,
den Leitern der Staatsanwaltschaften,
den Direktoren der Amtsgerichte,
dem Leiter der Justizvollzugsakademie,
dem Leiter der Justizakademie
jeweils für die von diesen Stellen ausgerichteten oder betreuten Fortbildungsmaßnahmen,
im Übrigen dem Staatsministerium der Justiz, mit Ausnahme des Justizvollzugs, wo es insoweit bei der Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden verbleibt.
(2) Die Entscheidung über die Bewilligung der täglichen Heimfahrt von einem auswärtigen Tagungsort und die Entscheidung über die Anerkennung triftiger Gründe für die Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung wird, mit Ausnahme des Justizvollzugs, dem Leiter der Justizakademie übertragen.
§ 7 Abgeltung von Erholungsurlaub
¹Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 9 Abs. 1 UrlMV werden den nachstehend genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen:
für die Richter und Staatsanwälte sowie die Beamten der Besoldungsgruppe B
bei den Gerichten den Präsidenten der Oberlandesgerichte,
bei den Staatsanwaltschaften den Generalstaatsanwälten und
für die Beamten bei den Justizvollzugseinrichtungen den Leitern dieser Einrichtungen.
²Für die Beamten beim Bayerischen Obersten Landesgericht verbleibt es bei der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde.
§ 8 Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten
(1) Die Zuständigkeit für Entscheidungen auf Grund von Art. 75 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) über die Erteilung von Auflagen und die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Bezügen wird den nachstehend genannten Behörden übertragen:
für die Beamten beim Bayerischen Obersten Landesgericht dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts und
für die Beamten bei den in ihrem Bezirk gelegenen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten den Präsidenten der Oberlandesgerichte.
(2) Für die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 BayBesG gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Zuständigkeit für die Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes nach Art. 17 Abs. 2 BayBesG wird den nachstehend genannten Behörden übertragen:
für die Beamten beim Bayerischen Obersten Landesgericht dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts sowie
für die Beamten bei den in ihrem Bezirk gelegenen Gerichten und Staatsanwaltschaften den Präsidenten der Oberlandesgerichte.
(4) ¹Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Vergabe von Leistungsprämien nach Art. 68 Abs. 2 BayBesG in Verbindung mit Art. 67 BayBesG wird dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen. ²Bei der Honorierung von Teamleistungen oder Projekten ist die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Leiter der Behörde, welcher die Team- oder Projektleitung obliegt, zu treffen.
§ 9 Gewährung oder Versagung einer Jubiläumszuwendung
¹Die Entscheidung über die Gewährung und Versagung einer Jubiläumszuwendung wird den nachstehend genannten Behörden übertragen:
für die Beamten und Richter beim Bayerischen Obersten Landesgericht dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts und
jeweils für die Beamten und Richter ihres Geschäftsbereichs
den Präsidenten der Oberlandesgerichte und
den Generalstaatsanwälten.
²Die Entscheidung über die Gewährung und Versagung einer Jubiläumszuwendung anlässlich des 25jährigen Dienstjubiläums wird den Leitern der Justizvollzugsanstalten sowie dem Leiter der Bayerischen Justizvollzugsakademie übertragen
für die Beamten ihres Geschäftsbereichs,
die in der ersten oder zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind und
sich nicht für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene gemäß Art. 20 oder Art. 37 LlbG qualifiziert haben.
³Für die in Satz 1 genannten Präsidenten und Generalstaatsanwälte verbleibt es bei der Zuständigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Jubiläumszuwendungsverordnung.
§ 10 Waffenrecht
Die Zuständigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts werden für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz übertragen auf
den Generalstaatsanwalt in München für die Bediensteten der Staatsanwaltschaften, der Generalstaatsanwaltschaften und des Justizvollzugs sowie
den Präsidenten des Oberlandesgerichts München im Übrigen.
§ 11 Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
München, den 27. Juli 1999
Alfred Sauter, Staatsminister
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