ZustV-BM: Verordnung über beamten-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht – ZustV-BM) Vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 544) BayRS 2030-3-2-1-I/B (§§ 1–13)
Auf Grund von
– Art. 55 Nr. 4 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetz vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist,
– Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 4, Art. 49 Abs. 3, Art. 81 Abs. 6 Satz 2, Art. 86 Abs. 2 Satz 3, Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 2, Art. 139 Abs. 10 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 61 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
– Art. 31 Abs. 2 Satz 5, Art. 68 Abs. 2 Satz 1, Art. 75 Abs. 2 Satz 2, Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch Art. 9 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) geändert worden ist,
– § 5 Abs. 1 Satz 2 der Jubiläumszuwendungsverordnung (JzV) vom 1. März 2005 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-24-F), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl. S. 12) geändert worden ist,
– Art. 26 Satz 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 91 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
– § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Bayerische Auslandsreisekostenverordnung – BayARV) vom 8. Dezember 2002 (GVBl S. 992, BayRS 2032-4-4-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 92 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
– Art. 15 Satz 2 des Bayerischen Umzugskostengesetzes (BayUKG) vom 24. Juni 2005 (GVBl. S. 192, BayRS 2032-5-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 93 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
– § 11 Satz 2 Bayerische Trennungsgeldverordnung (BayTGV) vom 15. Juli 2002 (GVBl. S. 346, BayRS 2032-5-3-F), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 5. Februar 2018 (GVBl. S. 64) geändert worden ist,
– § 13 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) vom 28. November 2017 (GVBl. S. 543, 2019 S. 328, BayRS 2030-2-31-F), die durch § 1 Abs. 77 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
– § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 1 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 4 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409, BayRS 2030-2-20-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 72 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
– Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 64 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat folgende Verordnung:
Teil 1 Zuständigkeitsregelungen für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
§ 1 Ernennung
(1) Die Befugnis, die Beamten und Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 14 zu ernennen, wird übertragen
den Regierungen für ihre Beamten und Beamtinnen des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr und für die Beamten und Beamtinnen des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr der ihnen nachgeordneten Behörden, deren Sitz in ihrem Bezirk liegt,
der Landesbaudirektion Bayern für ihre Beamten und Beamtinnen,
dem Staatsbetrieb Immobilien Freistaat Bayern für seine Beamten und Beamtinnen.
(2) ¹Für die Einstellung der Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene oder zur Aufnahme eines Vorbereitungsdienstes bleibt das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium) zuständig. ²Die Zuständigkeit der Behörden nach Abs. 1 für die im Folgenden übertragenen Befugnisse bleibt im Übrigen unberührt.
§ 2 Abordnung und Versetzung
Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Befugnis übertragen, die Beamten und Beamtinnen ihres dort festgelegten Dienstbereichs
zu versetzen und
auch soweit sie nicht Ernennungsbehörde sind, bis zur Dauer von einem Jahr, abzuordnen.
§ 3 Sonstige beamtenrechtliche Zuständigkeiten
(1) Den in § 1 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit werden in ihren dort festgelegten Dienstbereichen übertragen
für alle Beamten und Beamtinnen die Befugnis nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG),
für alle Beamten und Beamtinnen die Befugnis nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG und Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG,
für die Ruhestandsbeamten und -beamtinnen und für frühere Beamte und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen die Zuständigkeit nach Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BayBG und die Befugnisse nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 BayBG,
für alle Beamten und Beamtinnen die Befugnis nach Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG,
für alle Beamten und Beamtinnen die Befugnis nach § 13 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung,
für alle Beamten und Beamtinnen die Befugnisse nach § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 1 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 4 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung,
für alle Beamten und Beamtinnen die Befugnisse nach Art. 139 Abs. 8 Satz 1, Abs. 10 BayBG.
(2) Für abgeordnete Beamte und Beamtinnen werden die Befugnisse von der abgebenden Stelle wahrgenommen.
§ 4 Laufbahnrechtliche Zuständigkeiten
Den in § 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit folgende laufbahnrechtliche Befugnisse übertragen:
Absehen von der Probezeit und Anordnung einer Bewährungszeit bei der Übernahme von Beamten und Beamtinnen anderer Dienstherren nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) sowie bei der Wiedereinstellung von früheren Beamten und Beamtinnen nach Art. 10 Abs. 3 LlbG,
Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach Art. 12 Abs. 3 Satz 6 LlbG,
Verlängerung der Probezeit nach Art. 12 Abs. 4 Satz 1 LlbG,
Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 LlbG,
Kürzung des Vorbereitungsdienstes nach Art. 27 Abs. 2 LlbG und Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1 LlbG oder Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG,
Kürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG,
Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 LlbG,
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG, Kürzung der erforderlichen Dienstzeit nach Art. 37 Abs. 2 Satz 2 LlbG und Kürzung der Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 4 LlbG,
Erstellen einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung (Art. 17a LlbG).
§ 5 Rückforderung und Kürzung von Anwärterbezügen
(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidungen über die Erteilung von Auflagen und für die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird den in § 1 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit für die Beamten und Beamtinnen ihres dort festgelegten Dienstbereichs übertragen.
(2) Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 BayBesG wird den in § 1 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit für die Anwärter und Anwärterinnen ihres dort festgelegten Dienstbereichs übertragen.
§ 6 Jubiläumszuwendungen
(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen sowie die Ausstellung von Dankurkunden wird den in § 1 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit für alle Beamten und Beamtinnen in ihren jeweiligen Dienstbereichen übertragen.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden die Dankurkunden für die Leiter und Leiterinnen der dem Staatsministerium nachgeordneten Behörden vom Staatsministerium ausgestellt.
§ 7 Leistungsbezüge
¹Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsstufen nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG und von Leistungsprämien nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBesG wird den Leitungen der in § 1 genannten Behörden für die bei ihnen beschäftigten Beamten und Beamtinnen und für die Leiter und Leiterinnen unmittelbar nachgeordneter Behörden übertragen. ²Bei abgeordneten Beamten und Beamtinnen entscheidet die Beschäftigungsdienststelle.
§ 8 Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten
Die Befugnis zur Entscheidung über die Anerkennung von sonstigen für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG wird den in § 1 genannten Behörden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit übertragen.
§ 9 Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen
Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen wird übertragen
dem Staatsministerium für die Leiter und Leiterinnen der ihm unmittelbar nachgeordneten Behörden,
den Regierungen für die Leiter und Leiterinnen der ihnen nachgeordneten Behörden der Staatsbauverwaltung,
den für die Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung zuständigen Behörden und Dienststellen für die aus diesem Anlass durchzuführenden Dienstreisen.
§ 10 Bewilligung des vollen Tage- und Übernachtungsgeldes
(1) Die Befugnis zur Bewilligung des vollen Tage- und Übernachtungsgeldes nach Art. 10 Abs. 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes und nach § 5 Abs. 2 der Bayerischen Auslandsreisekostenverordnung wird den Beschäftigungsbehörden übertragen.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Befugnisse den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen der den Regierungen nachgeordneten Behörden der Staatsbauverwaltung übertragen.
§ 11 Trennungsgeldrechtliche Zuständigkeiten
(1) Die Befugnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 Satz 4 und § 4 Abs. 8 der Bayerischen Trennungsgeldverordnung werden den Beschäftigungsbehörden übertragen.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Befugnisse den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen der den Regierungen nachgeordneten Behörden der Staatsbauverwaltung übertragen.
§ 12 Zusage der Umzugskostenvergütung
Das Staatsministerium erteilt die Zusage der Umzugskostenvergütung nach Art. 4 des Bayerischen Umzugskostengesetzes für Umzüge aus Anlass einer mit einer Ernennung verbundenen Versetzung oder Abordnung, wenn für die Ernennung des Beamten oder der Beamtin die Staatsregierung zuständig ist.
Teil 2 Schlussbestimmungen
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2019 in Kraft.
München, den 24. Juli 2019
Dr. Hans Reichhart, Staatsminister
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