Stiftungsurkunde Seiner Majestät des Königs Ludwig von Bayern für Freiplätze in der Blindenerziehungsanstalt des Königreichs Bayern Vom 22. September 1826 BayBS II S. 599 BayRS 2233-3-1-K
DE - Landesrecht Bayern

Stiftungsurkunde Seiner Majestät des Königs Ludwig von Bayern für Freiplätze in der Blindenerziehungsanstalt des Königreichs Bayern Vom 22. September 1826 BayBS II S. 599 BayRS 2233-3-1-K

Wir haben Uns in dem Streben, allen Unsern Untertanen den Weg zu geistiger, religiöser und sittlicher Bildung zu bahnen und dem Unglücke zu Hilfe zu kommen, bewogen gefunden, für die Erziehung und den Unterricht der Blinden eine Anstalt in unserem Königreiche, zur Zeit in der Stadt Freising zu errichten, worüber das Nähere demnächst bekannt gemacht werden wird.
Zur Begründung von Freiplätzen an dieser Blindenerziehungsanstalt bewilligen Wir eine Summe von fünfzigtausend Gulden aus Unserer Kabinettskassa unter folgenden Bestimmungen:
I. Diese Summe von fünfzigtausend Gulden soll als ewiges Stiftungskapital der Blindenerziehungs- und Unterrichtsanstalt zugehören, und Wir überweisen hiemit diese fünfzigtausend Gulden der gedachten Anstalt zum vollen Eigentume feierlich und rechtsförmlich.
II. Die benannte Anstalt soll jedoch gehalten und verbunden sein, dieses Stiftungskapital unter solche Grundbesitzer, welche durch die Einführung des neuen Hypothekengesetzes in Verlegenheit geraten oder später einer Hilfe bedürftig sind, auf nachstehende Weise auszuleihen:
die Anlehen haben an Untertanen in allen
die Anlehenssucher haben nachzuweisen, daß sie
ohne ihre Schuld in Verlegenheit gerieten,
eine vollkommen sichernde Hypothek bestellen können, das heißt, innerhalb der ersten Hälfte des Wertes der Realitäten und assekurierten Gebäude,
als ordentliche Wirtschafter eine regelmäßige Zahlung der Zinsen gewärtigen lassen;
Anlehenskapitalien können aus jener Dotationssumme nicht unter dem Betrage von
die Bestreitung sämtlicher bei den
die Schuldner haben die Anlehen mit vier vom Hundert in halbjährigen Fristen zu verzinsen;
die Heimzahlung hat nach halbjähriger Zuvoraufkündigung, welche jedem Teile freisteht, zu geschehen; sie wird von der Anstalt nur dann gefordert werden, wenn erhebliche Rücksichten solche erheischen, besonders, wenn die Schuldner mit der Zinsenzahlung nicht gehörig einhalten;
die
die Zinsen sind an die betreffenden
III. Mit dem Ertrage der Zinsen von diesen Dotationsquoten sollen Zöglinge frei für Wohnung, Kost, Erziehung und Unterricht in der Blindenanstalt unterhalten werden.
IV. Den Überschuß der Einnahme über nebenbezeichneten Aufwand werden
V. Die Zahl solcher Freiplätze bestimmen Wir vorderhand auf zehn.
VI. Nur Inländer, deren Armut und Hilfsbedürftigkeit nachgewiesen ist, haben Anspruch auf dergleichen Freiplätze.
VII. Für desfallsige Bewerber gelten übrigens dieselben Bedingungen, die zur Aufnahme in mehrerwähnte Anstalt überhaupt vorgeschrieben werden.
VIII. Die Verleihung der Freiplätze dieser unserer Königlichen Stiftung hat von
Die gegenwärtigen Satzungen der von Uns gemachten Stiftung bestätigen und bekräftigen Wir mit Unserer eigenhändigen Unterschrift und lassen zur Beurkundung Unser geheimes Kanzleisiegel beidrucken.
Gegeben zu Aschaffenburg am zweiundzwanzigsten September im Jahre eintausendachthundertsechsundzwanzig.
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