Steuerliche Behandlung der Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährt werden
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Steuerliche Behandlung der Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährt werden

Zur steuerlichen Behandlung der Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährt werden, wird Folgendes bekannt gegeben (vgl. R 3.12 Abs. 3 Satz 10 LStR):

1  Allgemeines

1.1  Einkünfte

¹Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährten Entschädigungen nach Art. 20a Abs. 1 GO oder Art. 14a Abs. 1 LKrO unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ im Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. ²Darüber hinaus sind Entschädigungen, die für den Verdienstausfall nach Art. 20a Abs. 2 GO oder Art. 14a Abs. 2 LKrO gewährt werden, in voller Höhe steuerpflichtig.

1.2  Steuerfreiheit

Steuerfrei sind
nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes gewährt werden;
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären;
nach § 3 Nr. 45 Satz 2 EStG geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzungsüberlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (wie zum Beispiel Personalcomputer, Mobiltelefone, Tablets).

2  Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

2.1  Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats oder Stadtrats

2.1.1 

¹Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
höchstens 20 000 Einwohnern
125 €
1 500 €
20 001 bis 50 000 Einwohnern
199 €
2 388 €
50 001 bis 150 000 Einwohnern
245 €
2 940 €
150 001 bis 450 000 Einwohnern
307 €
3 684 €
mehr als 450 000 Einwohnern
367 €
4 404 €
²Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR genannten Betrags von 250 € steuerfrei. ³Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. ⁴Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft im Gemeinde- oder Stadtrat während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.

2.1.2 

Soweit im Rahmen der Entschädigung nach Art. 20a Abs. 1 GO die tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort erstattet werden, werden diese neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 2.1.1 als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder dem Bayerischen Reisekostengesetz maßgebend.

2.1.3 

¹Die steuerfreien Beträge gemäß Nr. 2.1.1 erhöhen sich für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 2.1.1; eine Verdoppelung des steuerfreien Mindestbetrags von 250 € monatlich kommt hingegen nicht in Betracht. ²Die Bestimmung des Begriffes „Fraktion“ ist nicht von der in einer Geschäftsordnung des Gemeinde- oder Stadtrats festgelegten Mindestzahl abhängig. ³Hat eine Fraktion zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, gilt die Verdoppelung für jeden der beiden Fraktionsvorsitzenden.

2.2  Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages

2.2.1 

¹Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
höchstens 250 000 Einwohnern
245 €
2 940 €
mehr als 250 000 Einwohnern
307 €
3 684 €
²Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR genannten Betrages von 250 € monatlich steuerfrei.
³ Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. ⁴Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft im Kreistag während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.

2.2.2 

Nrn. 2.1.2 und 2.1.3 sind entsprechend anzuwenden.

2.3  Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung einer Verwaltungsgemeinschaft

¹Die Regelungen gemäß Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 gelten sinngemäß für Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung einer Verwaltungsgemeinschaft. ²Sie gelten nicht bei kommunalen Zweckverbänden (vgl. Vierter Teil des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit [KommZG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 [GVBl S. 555 ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I] in der jeweils geltenden Fassung).

2.4  Ehrenamtliche Mitglieder von Bezirksausschüssen und Ortssprecher

¹Die Regelungen gemäß Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 gelten sinngemäß auch für die ehrenamtlichen Mitglieder von Bezirksausschüssen in Städten sowie für den Ortssprecher. ²Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Stadt oder der Gemeinde, sondern die des Stadtbezirks oder des Gemeindeteils maßgebend. ³Für Vorsitzende von Bezirksausschüssen verdoppeln sich die steuerfreien Beträge nach Nr. 2.1.1; eine Verdoppelung des steuerfreien Mindestbetrags von 250 € monatlich kommt hingegen nicht in Betracht.

2.5  Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungsorgane

¹Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungsorgane sind, können steuerfreie Entschädigungen im Sinn der vorstehenden Nrn. 2.1 bis 2.4 nebeneinander beziehen. ²R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR ist insoweit nicht anzuwenden.

3  Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigung

¹Mit den steuerfreien Entschädigungen nach Nr. 2 sind alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinn der Nr. 2 zusammenhängen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Dienstreisen, abgegolten. ²Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. ³In diesem Falle können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

4  Schlussbestimmungen

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft. ²Die in Nr. 2.1.1 Satz 1 und 2, Nr. 2.1.3 Satz 1, Nr. 2.2.1 Satz 1 und 2 sowie Nr. 2.4 Satz 3 Halbsatz 2 genannten Beträge gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021.
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