Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Planfeststellung für den Neubau der Mainbrücke Mainflingen im Zuge der BAB A 45 (von Str.-km 253,200 bis Str.-km 254,100) ...
DE - Landesrecht Bayern

Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Planfeststellung für den Neubau der Mainbrücke Mainflingen im Zuge der BAB A 45 (von Str.-km 253,200 bis Str.-km 254,100) Vom 19. Mai 2020 (Art. 1–3)

Die Mainbrücke Mainflingen befindet sich im Streckenabschnitt der A 45 zwischen den Anschlussstellen Mainhausen und Kleinost heim. Sie liegt sowohl auf hessischem als auch auf bayerischem Gebiet, wobei der Main die Landesgrenze darstellt.
Die Mainbrücke weist erhebliche Bauwerksschäden auf. Gemäß Brückennachrechnung ist sie für das Ziellastmodell LM 1 nicht und für die Brückenklasse 60 nur mit verkehrlichen Nutzungsauflasten zu betreiben. Tragfähigkeitsreserven sind aufgebraucht, so dass unter wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten nur ein Neubau der Mainbrücke in Betracht kommt.
Das „Verwaltungsabkommen zur Übertragung von Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben außerhalb der eigenen Landesgrenzen im Zuge der BAB A 3 und A 45“ vom 1. Oktober/5. November 2002 zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Wohnen, und dem Freistaat Bayern, vertreten durch die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, enthält die Regelungen, dass es auf einen Neubau der Mainbrücke nicht anwendbar ist. Daher schließen das Land Hessen und der Freistaat Bayern, um das für den Brückenneubau erforderliche Planfeststellungsverfahren zu regeln, nachfolgenden Staatsvertrag.

Artikel 1 Gegenstand des Staatsvertrags

Gegenstand des Staatsvertrags ist die Planfeststellung für den Neubau der Mainbrücke Mainflingen einschließlich der erforderlichen Streckenanpassung.
Regelungen über den Bauwerksentwurf, die Ausführungsplanung, den Grund erwerb, die Baudurchführung und die Kosten bleiben zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern abzuschließenden Verwaltungsabkommen vorbehalten.

Artikel 2 Planfeststellung

Die Planfeststellungsunterlagen werden von der Autobahndirektion Nordbayern für das gesamte Vorhaben nach den für die Bayerische Straßenbauverwaltung gültigen Vorschriften und Richtlinien aufgestellt. Die Planung erfolgt im Benehmen mit Hessen Mobil.
Die Regierung von Unterfranken wird nach Art. 3 Abs. 2 Satz 4, Art. 94 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) für das gesamte Vorhaben als Anhörungsund Planfeststellungsbehörde bestimmt.
Die Autobahndirektion Nordbayern stellt den Antrag auf Einleitung des Verfahrens und vertritt im Planfeststellungsverfahren den Straßenbaulastträger.
Die Regierung von Unterfranken führt das Verfahren auf der Grundlage des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), nach dem BayVwVfG und den einschlägigen bayerischen Landesgesetzen durch und erlässt den Planfeststellungsbeschluss. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen erhält eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses.
Sind Planänderungen für den Neubau der Mainbrücke Mainflingen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und vor Fertigstellung des Vorhabens erforderlich, gelten die in Nr. 1 bis 4 getroffenen Regelungen.

Artikel 3 Schlussbestimmungen

Das Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern vom 1. Oktober/ 5. November 2002 bleibt unberührt, soweit in diesem Staatsvertrag und in dem abzuschließenden Verwaltungsabkommen nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
Dieser Staatsvertrag tritt am Tag seiner Ratifikation in Kraft.
Kerstin Schreyer
Staatsministerin für Wohnen, Bau und Verkehr
am 19. Mai 2020
Tarek Al-Wazir
Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
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