Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung Vom 19. Mai 1981 (§§ 1–6)
Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch
den Staatsminister des Innern,
und
das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch
den Minister des Innern und für Sport,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Mitgliedschaft
(1) ¹Die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Architektenkammer Rheinland-Pfalz sind Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung. ²Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Architektengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 29. März 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 143) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und zur Eintragung in die von der Architektenkammer Rheinland-Pfalz geführte Architektenliste eine praktische Tätigkeit nach § 1 des Architektengesetzes für Rheinland-Pfalz ausüben. ³Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Artikel 3 dieses Staatsvertrages und die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung Ausnahmen bestimmen.
(2) ¹Soweit die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Architektenkammer knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Architektenkammer Rheinland-Pfalz aus der Zugehörigkeit zu dieser Kammer. ²Personen nach Absatz 1 Satz 2 stehen beim Vollzug der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung entsprechenden Mitgliedern der Bayerischen Architektenversorgung gleich.
Artikel 2 Anwendbare Vorschriften
(1) ¹Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Bayerische Architektenversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Land Rheinland-Pfalz entsprechend. ²Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
(2) ¹Die Bayerische Architektenversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Rheinland-Pfalz zu vollstrecken. ²Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.
Übernahmebestand
§ 1 Anwendbare Vorschriften
(1) Für die Einbeziehung derjenigen Mitglieder der Architektenkammer Rheinland-Pfalz, die dieser im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages angehören, und für die Einbeziehung derjenigen Personen, bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 dieses Staatsvertrages im Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten vorliegen, in die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung gelten die nachfolgenden Übergangsbestimmungen der §§ 2 bis 6 (Übernahmebestand).
(2) Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung finden für die Mitglieder aus dem Übernahmebestand nur insoweit Anwendung, als sich aus diesem Staatsvertrag nichts anderes ergibt.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung ist, wer nach dem 31. Dezember 1928 geboren und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages nicht berufsunfähig ist.
(2) ¹Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages vorübergehend berufsunfähig ist, wird mit Wegfall der Berufsunfähigkeit Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung, wenn er zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. ²Diejenigen Berufsangehörigen nach Artikel 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 dieses Staatsvertrages, die im Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten das 42. Lebensjahr bereits vollendet haben, werden mit Wegfall der Berufsunfähigkeit Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung, wenn die vorübergehende Berufsunfähigkeit spätestens innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages wegfällt und wenn sie zu diesem Zeitpunkt das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 3 Befreiung von der Mitgliedschaft
(1) Von der Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag befreit, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages
das 45. Lebensjahr vollendet hat
oder
Beamter ist
oder
bereits einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung angehört und die Mitgliedschaft dort fortsetzt, sofern diese Versorgungseinrichtung für die Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung eine entsprechende Befreiungsregelung vorsieht,
oder
in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist; wer als selbständig Erwerbstätiger auf seinen Antrag hin pflichtversichert ist, wird nur befreit, wenn die Versicherungspflicht vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages beantragt worden ist,
oder
eine Lebensversicherung aufrecht erhält, aufgrund deren er von einer ansonsten bestehenden Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
oder
in der Handwerkerversicherung Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit für zweihundertsechzehn Kalendermonate entrichtet hat
oder wer
bis zum 31. Oktober 1980 für sich und seine Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag
für den Fall des Todes und des Erlebens des 70. oder eines niedrigeren Lebensjahres mit einer – etwaige Überschußanteile nicht eingerechnet – vertraglichen Versicherungssumme von wenigstens 150 000 DM oder
eine gleichwertige Versicherung auf Rentenbasis mit einer Jahresrente für den Erlebensfall von wenigstens einem Zehntel der vorgenannten Versicherungssumme
abgeschlossen hat. Der Nachweis dieser Versicherung hat durch Vorlage der Versicherungspolice zu erfolgen. Nachzuweisen ist als weitere Voraussetzung für die Befreiung auch, daß die dem vorgenannten Versicherungsumfang entsprechende Erstprämie spätestens bis zum 30. November 1980 entrichtet worden ist und daß die Versicherung noch besteht.
(2) ¹Die Befreiung nach Absatz 1 wird rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages ausgesprochen, wenn der Antrag auf Befreiung spätestens innerhalb von zehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bei der Bayerischen Versicherungskammer eingegangen ist. ²Nach Ablauf dieser Frist ist eine Befreiung gemäß Absatz 1 Nr. 7 nicht mehr möglich, eine Befreiung gemäß Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 wird zu dem Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem der Antrag bei der Bayerischen Versicherungskammer eingegangen ist. ³Wird die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung nach § 2 Abs. 2 begründet, so finden die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die in Satz 1 genannte Frist mit dem Wegfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit beginnt und die Befreiung nach Satz 1 rückwirkend zum Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft ausgesprochen wird.
(3) ¹Die von der Bayerischen Versicherungskammer ausgesprochene Befreiung bleibt solange in Kraft, als die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. ²Dies gilt auch für den Fall, daß für den Befreiten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages die Zuständigkeit der Bayerischen Architektenversorgung gemäß Rechtsvorschriften außerhalb dieses Staatsvertrages begründet werden sollte. ³Bei Fortfall der Befreiungsvoraussetzungen wird die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung erneut begründet, sofern die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gemäß diesem Staatsvertrag oder gemäß Rechtsvorschriften außerhalb dieses Staatsvertrages sowie gemäß der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vorliegen. ⁴Der Befreite hat der Bayerischen Versicherungskammer den Fortfall der Befreiungsvoraussetzungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Treten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 erst nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ein, so bemißt sich das Recht auf Befreiung ausschließlich nach der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung.
§ 4 Beitrag
(1) Für freiberuflich tätige Mitglieder gilt über die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung hinaus:
Auf schriftlichen Antrag wird der satzungsgemäße, sich ausschließlich auf der Grundlage des erzielten Einkommens errechnende Beitrag um folgende, im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erbrachte Aufwendungen bis zur Höhe des satzungsgemäßen Mindestbeitrags ermäßigt:
Aufwendungen für eine bereits vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages aufgenommene Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Entsprechendes gilt für die Aufwendungen zu einer Lebensversicherung, aufgrund deren nach früherem Recht die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgesprochen worden ist. Die Aufwendungen und der Beginn der Versicherung sowie bei der Lebensversicherung der Befreiungsbescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers sind auf Verlangen nachzuweisen.
Aufwendungen für eine Lebensversicherung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7, wenn eine Befreiung von der Mitgliedschaft nicht beantragt wurde oder wenn die vertragliche Versicherungssumme nicht 150 000 DM, mindestens jedoch 75 000 DM beträgt; entsprechendes gilt für eine gleichwertige Versicherung auf Rentenbasis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b. Für den Nachweis der Versicherung und für die Zahlung der Erstprämie und deren Nachweis gilt § 3 Abs. 1 Nr. 7 entsprechend. Die Zahlung der Folgeprämien ist auf Verlangen ebenfalls nachzuweisen. Die Folgeprämien können nur in Höhe der Erstprämie berücksichtigt werden, die dem bis zum 31. Oktober 1980 vertraglich vereinbarten Versicherungsumfang entspricht, es sei denn, daß im Versicherungsvertrag bereits damals eine zu bestimmten Zeitpunkten ansteigende Prämienzahlung fest vereinbart war.
Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über eine Beitragsermäßigung aufgrund einer Lebensversicherung gelten nicht.
(2) Liegt eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 vor, so ist auf schriftlichen Antrag statt des Beitrags nach Absatz 1 nur der in der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vorgesehene Mindestbeitrag zu zahlen, wenn eine Befreiung von der Mitgliedschaft nicht beantragt wurde.
(3) ¹Der Antrag auf Beitragsermäßigung aufgrund einer Lebensversicherung muß bei der Bayerischen Versicherungskammer spätestens innerhalb von zehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages eingegangen sein. ²Wird die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung nach § 2 Abs. 2 begründet, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit dem Wegfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit.
§ 5 Versorgung
(1) An eine Beitragsermäßigung nach § 4 knüpfen sich dieselben Rechtswirkungen wie an die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über den Ausschluß des erhöhten Ruhegeldes bei Frühinvalidität.
(2) ¹Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über die Gewährung von Mindestleistungen finden bei denjenigen Mitgliedern keine Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatten. ²Für freiberuflich tätige Mitglieder gilt der Ausschluß von Mindestleistungen nach Satz 1 nur dann, wenn eine Beitragsermäßigung nach § 4 beantragt wurde; die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über den Mindestbetrag für das Altersruhegeld gelten jedoch, auch wenn eine Beitragsermäßigung nach § 4 nicht beantragt wurde, nur, wenn zumindest der in der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vorgesehene Mindestbeitrag für zehn Kalenderjahre voll entrichtet worden ist.
(3) Ein Ausschluß von den Mindestleistungen der Bayerischen Architektenversorgung gemäß Absatz 2 findet nicht statt,
wenn sich das Mitglied ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages zur Zahlung des Beitrags verpflichtet hat, der bei beamteten Mitgliedern Voraussetzung für den Anspruch auf das erhöhte Ruhegeld bei Frühinvalidität nach der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung ist
oder
wenn das im Angestelltenverhältnis tätige Mitglied spätestens innerhalb von zehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages von der Angestelltenversicherungspflicht zugunsten der Bayerischen Architektenversorgung befreit worden ist.
(4) ¹Im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 3 besteht ein Anspruch auf Versorgung nicht, wenn das Mitglied den Fortfall der Befreiungsvoraussetzungen nicht schriftlich angezeigt hat. ²Die Mitteilung muß vor Eintritt des Versorgungsfalles bei der Bayerischen Versicherungskammer eingegangen sein.
§ 6 Sonderbestimmungen
Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und der §§ 3 bis 5 finden keine Anwendung bei denjenigen Berufsangehörigen nach Artikel 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 dieses Staatsvertrages, die im Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten bereits Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind.
Artikel 4
Artikel 5 Berufsständische Selbstverwaltungsgremien
(1) ¹In den Verwaltungsrat (Landesausschuß) der Bayerischen Architektenversorgung sind die Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz entsprechend ihrem Anteil am gesamten Mitgliederbestand zu berufen. ²Die Berufung und die satzungsmäßige Abberufung dieser Mitglieder des Verwaltungsrats (Landesausschusses) und deren Vertreter erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz auf Vorschlag der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
(2) ¹Die Vertretung der Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz im Verwaltungsausschuß der Bayerischen Architektenversorgung wird durch deren Satzung geregelt. ²Hierbei ist vorzusehen, daß die Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz mindestens ein Mitglied im Verwaltungsausschuß stellen.
(3) Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.
Artikel 6 Anlage des Vermögens
Das Vermögen der Bayerischen Architektenversorgung, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages angesammelt wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Architektenversorgung im Land Rheinland-Pfalz angelegt werden.
Artikel 7 Aufsicht
(1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Bayerische Architektenversorgung wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können.
(2) Die Bayerische Architektenversorgung leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz die Geschäftsberichte, Jahresrechnungen und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfungen der Bayerischen Architektenversorgung zu.
(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.
Artikel 8 Satzung
¹Die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung und ihre Änderungen gelten auch im Land Rheinland-Pfalz. ²Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Rheinland-Pfalz im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntgegeben.
Artikel 9 Datenübermittlung
¹Die Architektenkammer Rheinland-Pfalz gibt der Bayerischen Architektenversorgung die Eintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen in der von ihr geführten Architektenliste bekannt, die für die Mitgliedschaft des von der Eintragung Betroffenen bei der Bayerischen Architektenversorgung von Bedeutung sein können. ²Die Lehreinrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz mit Sitz im Land Rheinland-Pfalz geben der Bayerischen Architektenversorgung nach Abschluß der jeweiligen Prüfungen die Namen und Anschriften derjenigen Personen bekannt, die sich erfolgreich einer Abschlußprüfung für die in § 1 Abs. 1 bis 4 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz genannten Berufsaufgaben des Architekten, des Innenarchitekten, des Landschaftsarchitekten oder des Stadtplaners unterzogen haben.
Artikel 10 Kündigung des Staatsvertrages
(1) ¹Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. ²Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.
(2) ¹Im Falle der Kündigung übernimmt ein durch das Land Rheinland-Pfalz innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger diejenigen Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung, deren Mitgliedschaft zur Bayerischen Architektenversorgung auf diesem Staatsvertrag beruht, sowie alle im Land Rheinland-Pfalz wohnhaften Versorgungsberechtigten. ²Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der Bayerischen Architektenversorgung gegenüber den übernommenen Mitgliedern und Versorgungsberechtigten über.
(3) ¹Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. ²Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr. ³Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. ⁴Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. ⁵Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Bayerischen Architektenversorgung aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. ⁶Bei der Verteilung des Vermögens sind im Land Rheinland-Pfalz angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Bayerische Architektenversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
Art. 11 Sonderbestimmungen
¹Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über die Berücksichtigung einer Lebensversicherung werden für diejenigen Berufsangehörigen nach Artikel 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 dieses Staatsvertrages, bei denen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft zur Bayerischen Architektenversorgung gemäß diesem Staatsvertrag nach dessen Inkrafttreten eintreten, durch die Bestimmungen des Artikels 3 § 3 Abs. 1 Nr. 7, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 ersetzt. ²Unberührt bleiben die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über die Berücksichtigung einer von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreienden Lebensversicherung. ³Der Antrag auf Befreiung oder auf Beitragsermäßigung muß bei der Bayerischen Architektenversorgung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Zugang des förmlichen Bescheides über die bei der Bayerischen Architektenversorgung bestehende Mitgliedschaft eingegangen sein. ⁴Die Verpflichtung zur Zahlung des in der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vorgesehenen Mindestbeitrags bleibt unberührt. ⁵ Art. 3 § 6 gilt entsprechend.
Art. 12 Inkrafttreten, Veröffentlichung der Satzung
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(2) ¹Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 1983 in Kraft. ²Bis zu diesem Zeitpunkt stellen die Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz zwei Mitglieder im Landesausschuß. ³Die vorgenannte Zahl kann durch die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung erhöht werden.
(3) Die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung ist in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzugeben.
Mainz, den 19. Mai 1981
Der Staatminister des Innern
G. Tandler
Der Minister des Innern und für Sport
K. Böckmann
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