Staatsvertrag zwischen den Königreichen Bayern und Württemberg über die Ausnützung der Wasserkräfte der Iller Vom 4. Juni 1917 (Art. I–III)
DE - Landesrecht Bayern

Staatsvertrag zwischen den Königreichen Bayern und Württemberg über die Ausnützung der Wasserkräfte der Iller Vom 4. Juni 1917 (Art. I–III)

Art. I Dem Bayerischen Staat kommt die volle Verfügung über die Wasserkräfte zu, die gewonnen werden auf der Illerstrecke vom Ende des Rückstaues des gegen den jetzigen Zustand um einen Meter erhöhten Filzinger Wehres abwärts bis zu Donau (etwa km 31,9 bis km 0,0) mit Ausnahme von 1,3 cbm in der Sekunde, die Württemberg oberhalb des Filzinger Wehres das ganze Jahr hindurch an den Kirchdorfer Kanal abzugeben berechtigt ist und oberhalb des Vöhringer Anstichs wieder in die Iller einzuleiten hat.
Das zwischen km 31,9 und km 0,0 ausgenützte Wasser ist 1,1 km unterhalb der Mündung des Illerflusses in die Donau einzuleiten.
Art. II ¹Dem Württembergischen Staat kommt die volle Verfügung über die Wasserkräfte zu, die gewonnen werden:
auf der Illerstrecke vom Beginn der gemeinsamen Korrektion bis zum Ende des Rückstaues des gegen den jetzigen Zustand um einen Meter erhöhten Filzinger Wehres (km 59,286 bis etwa km 32,0),
durch den bestehenden Kirchdorfer Kanal mit dem jetzigen Wasserbezugsrechte von 1,3 cbm in der Sekunde.
²Das zwischen km 59,286 und km 32,0 ausgenützte Wasser ist oberhalb des Filzinger Wehres wieder in die Iller einzuleiten. ³Soweit zeitweise Wasser zurückgehalten oder aufgespeichert wird, ist für einen entsprechenden Ausgleich vor der Wiedereinleitung in die Iller zu sorgen. ⁴Durch diese Bestimmungen sollen jedoch kleinere Wassernutzungen und der etwa bei Wasserversorgung benachbarter Orte und bei Wässerungen von geringer Ausdehnung bewirkte Wasserverbrauch nicht getroffen werden.
Art. III Dieser Vertrag nebst dem angefügten Plan und Schlußprotokoll soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in München ausgetauscht werden.
Mit dem Tage der Ratifikation tritt der Staatsvertrag in Kraft.
Die beiderseitigen Regierungen werden für seine Bekanntgabe und Ausführung Sorge tragen.
Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung der Siegel eigenhändig unterzeichnet.
So geschehen in Ulm am vierten Juni eintausend neunhundert und siebzehn.
Markierungen
Leseansicht