Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Vom 26. Februar 1996 (Art. 1–5)
DE - Landesrecht Bayern

Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Vom 26. Februar 1996 (Art. 1–5)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen aufgrund von Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 (1) Die Aufsicht über soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, führt jeweils das Land, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat.
(2) Die jeweils beteiligten Länder können abweichend von Absatz 1 durch Staatsvertrag festlegen, daß die Aufsicht von einem anderen als dem Land geführt wird, in dem der soziale Versicherungsträger seinen Sitz hat.
Artikel 2 Das aufsichtsführende Land unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der übrigen beteiligten Länder in der Regel vor Entscheidungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
Artikel 3 ¹Das jeweils beteiligte Land kann mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde nach Artikel 5 erklären, daß dieser Staatsvertrag für bestimmte, im einzelnen bezeichnete soziale Versicherungsträger im Sinne des Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz keine Anwendung finden soll. ²Für soziale Versicherungsträger, die zukünftig die Voraussetzungen des Artikels 87 Abs. 2 Grundgesetz erfüllen, kann eine solche Erklärung nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen innerhalb einer Frist von zwölf Monaten gegenüber der in Artikel 5 genannten Stelle abgegeben werden. ³Die Erklärung nach Satz 2 wird am ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.
Artikel 4 ¹Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. ²Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.
Artikel 5 ¹Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Kalendermonats in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt ist. ²Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit; dies gilt auch für die Erklärung nach Artikel 3 Satz 2.
Erwin Teufel
Barbara Stamm
Beate Hübner
Dr. Regine Hildebrandt
Uwe Beckmeyer
Helgrit Fischer-Menzel
Barbara Stolterfoht
Hinrich Kuessner
Walter Hiller
Dr. Axel Horstmann
Florian Gerster
Oskar Lafontaine
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Dr. Gerlinde Kuppe
Heide Simonis
Irene Ellenberger
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