Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg vertreten durch das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (VM) und dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für ...
DE - Landesrecht Bayern

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg vertreten durch das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (VM) und dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) über die Planfeststellungen für die L 2310 neu / St 2315 Verlegung bei Collenberg (Ortsteil Kirschfurt) mit Neubau einer Mainbrücke im Zuge der Landesstraße L 2310 neu auf baden-württembergischer und der Staatsstraße St 2315 auf bayerischer Seite (Landesstraße 2310 neu / VNK 6221 004 neu NNK 6621 005 neu Station 0+000 bis 0+156, St 2315 / Abschnitt 100 / Station 0,0 bis 1,0) und für den Ersatzneubau der Brücke über den Main bei Wertheim – Kreuzwertheim im Zuge der Kreisstraße MSP 32 auf bayerischer und der L 2310 auf baden-württembergischer Seite (ASB-Nr. 6223 910/521) (MSP 32 / Abschnitt 100 / Station 152 bis Station 0 (Netzknoten 6223039 (Landesgrenze)), Landesstraße L 2310 von Station 0 bis Station 320) Vom 2. Februar 2021 (Art. 1–3)

Mit der Maßnahme L 2310 neu/St 2315 Verlegung bei Collenberg (Ortsteil Kirschfurt) mit Neubau einer Mainbrücke werden die Ortsdurchfahrten von Kirschfurt und des südlichen historischen Ortskerns von Freudenberg nachhaltig vom Durchgangsverkehr entlastet. Die Ortsumfahrung beginnt westlich von Freudenberg mit einem Kreisverkehr an der L 2310 neu und quert die Bundeswasserstraße bei Main-km 131,615 mit einer Brücke. Die Grenze zwischen den Bundesländern verläuft in der Mitte des Mains. Die Ortsumfahrung schließt nördlich des Collenberger Ortsteils Kirschfurt mit einem Kreisverkehr an die St 2315 an.
Die L 2310 und die St 2315 sollen von der bestehenden Einmündung in die L 2310 in Freudenberg bis zum Kreisverkehrsplatz am Bauende nördlich von Kirschfurt mit Verkehrsfreigabe zu Ortsstraßen abgestuft werden. Das beinhaltetet auch den Baulastübergang der Brücke L 2310/St 2315 über den Main bei Freudenberg (BW 6221 642). Der bisherige Baulastträger ist verpflichtet, dafür einzustehen, dass die abzustufende Straße so ausgebaut ist, dass sie den Anforderungen der zukünftigen Straßenklasse genügt. Der Neubau erfolgt als Gemeinschaftsmaßnahme von Baden-Württemberg und Bayern.
Die Mainbrücke Wertheim-Kreuzwertheim (ASB-Nrn. 6223521/6223910) kreuzt die Bundeswasserstraße Main zwischen dem Markt Kreuzwertheim und der Stadt Wertheim bei Main-km 157,370. Sie überführt die Kreisstraße MSP 32 auf bayerischer- und die (derzeitige) Landesstraße L 2310 auf baden-württembergischer Seite.
Das Bestandsbauwerk war auf bayerischer Seite bis zur Abstufung zur Kreisstraße MSP 32, die mit der Verkehrsfreigabe der St 2315 OU Kreuzwertheim im Jahr 2005 wirksam wurde, Teil der St 2440. Der Abschnitt in Baden-Württemberg ist Teil der Landesstraße L 2310. Im Zuge der Planfeststellung soll sie ebenfalls zu einer Kreisstraße des Main-Tauber-Kreises abgestuft werden. Der bisherige Baulastträger ist verpflichtet, dafür einzustehen, dass die abzustufende Straße so ausgebaut ist, dass sie den Anforderungen der zukünftigen Straßenklasse genügt. Trotz der bereits im Jahr 2005 erfolgten Abstufung der St 2440 zur Kreisstraße MSP 32 sieht sich der Freistaat Bayern in der Pflicht, seinen Aufgaben als bisheriger Straßenbaulastträger noch nachzukommen, da die Mainbrücke Wertheim-Kreuzwertheim insbesondere hinsichtlich ihrer Sicherheit gegen den außergewöhnlichen Lastfall Schiffsanprall so große Defizite aufweist, dass ein Ersatzneubau erforderlich wird.
Der Ersatzneubau erfolgt als Gemeinschaftsmaßnahme von Baden-Württemberg und Bayern unter Kostenbeteiligung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die sich nach § 41 Abs. 5, 5a und 6 des Bundeswasserstraßengesetzes beteiligt, der Stadt Wertheim und des Marktes Kreuzwertheim, welche die Straßenbeleuchtung bezahlen.
Zur Regelung der für die Verlegung der L 2310/St 2315 bei Collenberg mit Neubau einer Mainbrücke und den Ersatzneubau der Mainbrücke Wertheim-Kreuzwertheim erforderlichen Planfeststellungsverfahren schließen das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern nachfolgenden Staatsvertrag.

Art. 1 Gegenstand des Staatsvertrags

1. Gegenstand des Staatsvertrags sind die Planfeststellungen für die Verlegung L 2310/St 2315 bei Collenberg (Ortsteil Kirschfurt) mit Neubau einer Mainbrücke einschließlich der Streckenanpassungen, -umstufungen und der Baubehelfe und für den Ersatzneubau der Mainbrücke Wertheim-Kreuzwertheim.
2. ¹Regelungen über die Planung, den Grunderwerb, die Durchführung des Neubaus/Ersatzneubaus, die Straßenbeleuchtung, die Aufteilung der Kosten für Planung und Ausführung des Vorhabens, den Baulastübergang nach Fertigstellung der Maßnahme sowie die zukünftige Erhaltung und Unterhaltung der jeweiligen Streckenabschnitte und der Bauwerke bleiben den
zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, der Gemeinde Collenberg und der Stadt Freudenberg (alte Mainbrücke in der Gemeinde/Stadt Collenberg/Freudenberg) sowie einem
zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Landkreis Main-Spessart, dem Main-Tauber-Kreis, der Stadt Wertheim und dem Markt Kreuzwertheim (Mainbrücke im Markt Kreuzwertheim/Stadt Wertheim)
abzuschließenden Verwaltungsabkommen Vorbehalten. ²Kreuzungsrechtliche Fragen, insbesondere zu den Baukosten und dem Vorteilsausgleich, bleiben Kreuzungsvereinbarungen zwischen den Baulastträgern der Straßen und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Vorbehalten.
3. Die bereits bestehenden Planungsvereinbarungen zwischen dem Freistaat Bayern (Staatsbauverwaltung), dem Land Baden-Württemberg und dem Landkreis Main-Spessart für den Ersatzneubau der Mainbrücke Wertheim – Kreuzwertheim vom 27. März 2018, vom 18. Mai 2018 und vom 2. Oktober 2018 bleiben unberührt.

Art. 2 Planfeststellung

1. ¹Die Feststellungsentwürfe werden von der Staatsbauverwaltung des Freistaat Bayern für die gesamten Vorhaben nach den für die bayerische Staatsbauverwaltung gültigen Vorschriften und Richtlinien aufgestellt. ²Die Planungen erfolgen im Benehmen mit der Straßenbauverwaltung des Landes Baden-Württemberg.
2. Die Bayerische Staatsbauverwaltung beantragt die Planfeststellungen für die Gesamtmaßnahmen und vertritt die Planungen.
3. Für die jeweilige Maßnahme wird ein einheitliches Planfeststellungsverfahren nach Art. 36 ff. des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in Verbindung mit Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durchgeführt.
4. Die Regierung von Unterfranken wird nach Art. 3 Abs. 2 Satz 4, Art. 94 Satz 2 BayVwVfG sowie nach § 3 Abs. 2 Satz 4, § 96 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg für die gesamten Vorhaben als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde bestimmt.
5. ¹Die Regierung von Unterfranken führt die gesamten Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der einschlägigen bayerischen Landesgesetze durch. ²Dies gilt auch für die Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen auf baden-württembergischer Seite im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses.
6. Die Regierung von Unterfranken erlässt die Planfeststellungsbeschlüsse.
7. Sind jeweils Planänderungen nach Erlass des jeweiligen Planfeststellungsbeschlusses und vor Fertigstellung des jeweiligen Vorhabens erforderlich, gelten die in Nrn. 1 bis 6 getroffenen Regelungen.

Art. 3 Schlussbestimmungen

¹Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. ²Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich ausgetauscht werden. ³Der Austausch erfolgt durch Zusendung der Ratifikationsurkunde an den Vertragspartner. ⁴Dieser Staatsvertrag tritt am ersten des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
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