Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer des Freistaates Bayern zum Versorgungswerk der...
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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer des Freistaates Bayern zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 6./8. Oktober 1999 (§§ 1–18)

Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Staatsminister für Wirtschaft, Verkehr und Technologie,
und
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Finanzminister,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 (1) Die selbständigen und nichtselbständigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Freistaat Bayern haben, sowie die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Freistaat Bayern, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sind Mitglieder des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangsregelungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen (WPVG NW) vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 418) finden entsprechende Anwendung.
Artikel 2 (1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten des Versorgungswerkes nach Artikel 1 ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem WPVG NW und der Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe.
(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem WPVG NW oder der Satzung des Versorgungswerkes ist für Mitglieder des Versorgungswerkes nach Artikel 1 das In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags maßgebend.
Artikel 3 ¹Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen richtet sich im Freistaat Bayern nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. ²Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen.
Artikel 4 Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen kann vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie Auskünfte über die Mitglieder einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft erforderlich sind und aus dem Berufsregister nicht zu entnehmen sind.
Artikel 5 (1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können.
(2) Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen leitet dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.
Artikel 6 Das Vermögen des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Freistaat Bayern am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Freistaat Bayern angelegt werden.
Artikel 7 (1) ¹Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. ²Vor Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags ist eine Kündigung ausgeschlossen. ³Abweichend von Satz 1 kann der Freistaat Bayern den Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr kündigen, wenn die Bestimmungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen (WPVG NW) vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 418) gegenüber der beim In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages geltenden Fassung wesentlich geändert werden. ⁴Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Bestimmungen zur Aufgabe des Versorgungswerkes, zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder zu den Leistungen des Versorgungswerkes nicht nur unerheblich geändert werden.
(2) ¹Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch den Freistaat Bayern innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 Abs. 1 dieses Staatsvertrags. ²Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.
(3) ¹Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. ²Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. ³Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. ⁴Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. ⁵Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Freistaat Bayern angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. ⁶Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
(4) ¹Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. ²Zuvor ist das Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie herzustellen.
Artikel 8 (1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(2) Das Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (WPVG NW) ist vom Versorgungswerk in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Bayerischen Gesetz- und Verordnungblatt bekannt zu machen.
(3) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt zu geben.
München, den 6. Oktober 1999
Der Staatsminister für Wirtschaft, Verkehr und Technologie
Dr. Otto Wiesheu
Düsseldorf, den 8. Oktober 1999
Namens des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister
Heinz Schleußer

Anlage Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663) und durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154)

§ 1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen“ mit Sitz in Nordrhein-Westfalen errichtet. Der Ort wird durch Satzung bestimmt.
(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.
(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

§ 2 Mitgliedschaft und Beitragspflicht

(1) Mitglieder des Versorgungswerkes sind
selbständige und nicht selbständige Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Lande NRW haben;
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Lande NRW, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind.
Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 in der Person eines Mitglieds entfallen.
(2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer die Voraussetzungen des Abs. 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres erfüllt.
(3) Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet, die durch Bescheid festgesetzt werden. Für die Berechnung ist das gesamte Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt maßgebend; das Nähere regelt die Satzung. Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben und Zinsen berechnet werden. Säumniszuschlag und Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt. Die Beitreibung rückständiger Beiträge sowie von Säumniszuschlägen und Zinsen richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. Das Versorgungswerk ist selbst Vollstreckungsbehörde.
(4) Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer
Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist;
Pflichtmitglied einer anderen, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ist;
aufgrund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld oder Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat.
Die Satzung kann für diese Fälle Mindestbeiträge festlegen. Bei vollständiger Beitragsbefreiung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.
(5) Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 StBVG NW übergeleitete Beiträge sind so zu behandeln, als wären sie von Anfang an und unmittelbar an das Versorgungswerk geleistet worden.

§ 3 Organe

Organe des Versorgungswerks sind
die Vertreterversammlung;
der Vorstand;
der Präsident;
der Geschäftsführer.

§ 4 Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in einer Wahlordnung geregelt.
(2) Die Vertreterversammlung beschließt über
Erlaß und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;
Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;
Die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.
(3) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, im Falle der Nummern 1 und 2 des Absatzes 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden; Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglied der Vertreterversammlung sein. Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen dem Versorgungswerk angehören.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks.

§ 6 Präsident

(1) Der Präsident und der Vizepräsident werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt; sie müssen dem Versorgungswerk angehören.
(2) Der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 7 Abs. 2, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Aufsicht über den Geschäftsführer.
(3) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten.

§ 7 Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer wird auf Beschluß des Vorstandes vom Präsidenten bestellt.
(2) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.

§ 8 Auskunftspflichten der Leistungsberechtigten

Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind.

§ 9 Leistungen des Versorgungswerkes

(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
Altersrente;
Berufsunfähigkeitsrente;
Hinterbliebenenrente;
Erstattung von Beiträgen;
Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger;
Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung;
Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.

§ 10 Verjährung

Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 11 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.

§ 12 Satzung

Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;
Die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen;
die Nachversicherung gem. § 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches;
die Bestimmung der nach den §§ 8 und 13 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten.

§ 13 Auskünfte

Das Versorgungswerk kann vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen Auskünfte über die Betroffenen einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.

§ 14 Aufsicht

(aufgehoben)

§ 15 Erste Vertreterversammlung

(1) Die erste Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern. Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt die Mitglieder der ersten Vertreterversammlung sowie neun Ersatzmitglieder aufgrund einer Vorschlagsliste der Wirtschaftsprüferkammer, die 30 Vorschläge umfaßt; die Vorgeschlagenen müssen Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer sein. Ersatzmitglieder rücken in der vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegten Reihenfolge bei Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern in der Mitgliedschaft nach.
(2) Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen beruft die erste Vertreterversammlung zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet die Sitzung durch einen Beauftragten bis zur Wahl des Vorsitzenden.
(3) Die erste Vertreterversammlung hat innerhalb eines Jahres nach ihrem erstmaligen Zusammentreten die Satzung zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf der Frist kann das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der ersten Vertreterversammlung abberufen und eine vorläufige Satzung selbst erlassen. Im Falle der Abberufung werden die Mitglieder der ersten satzungsgemäßen Vertreterversammlung entsprechend Absatz 1 bestellt.
(4) Die erste Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 16 Tätigkeitsdauer

Nach Ablauf der Amtszeit führen die Amtsträger des Versorgungswerks ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort.

§ 17 Übergangsregelung

(1) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt und
das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden;
das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Pflichtmitglied des Versorgungswerks.
(2) Die Anträge nach Absatz 1 sind schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen.

§ 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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