Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Apothekerversorgung Vom 17. November 1969/25. November 1969 (Art. 1–15)
Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Staatsminister des Innern,
und
das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Minister des Innern,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 ¹Pflichtmitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz. ²Pflichtmitglieder sind ferner nicht berufsunfähige Pharmaziepraktikanten, die im Land Rheinland-Pfalz pharmazeutisch tätig sind.
Artikel 2 (1) ¹Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Bayerische Apothekerversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Land Rheinland-Pfalz entsprechend. ²Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
(2) ¹Die Bayerische Apothekerversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Rheinland-Pfalz zu vollstrecken. ²Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.
Artikel 3 Die durch den Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz vom 4. September 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1965 S. 57 und Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1965 S. 41, BS Anh. I 24) begründeten Rechte und Pflichten der im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz beruflich tätigen Apotheker, vorgeprüften Apothekeranwärter und Kandidaten der Pharmazie bleiben unberührt.
Artikel 4 (1) Berufsangehörige, die vor dem In-Kraft-Treten des Änderungsstaatsvertrags vom 30.05./08.06.2005 nicht Mitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung waren, obgleich sie der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz angehört haben oder die Voraussetzungen des Artikels 1 Satz 2 in der Fassung dieses Änderungsstaatsvertrags erfüllt haben, gelten in entsprechender Anwendung bereits bestehender satzungsrechtlicher Regelungen von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung als befreit, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab dem In-Kraft-Treten dieses Änderungsstaatsvertrags erklären, dass sie Mitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sein wollen.
(2) Die nach bisherigen Bestimmungen des Staatsvertrags begründeten Pflichtmitgliedschaften sowie erteilte Befreiungen bleiben aufrechterhalten.
Artikel 5
Artikel 6 (1) ¹In den Verwaltungsrat (Landesausschuß) der Bayerischen Apothekerversorgung sind die im Land Rheinland-Pfalz beruflich tätigen oder tätig gewesenen Mitglieder, letztere, wenn sie ihren Wohnsitz im Land Rheinland-Pfalz haben, entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Anstaltsmitglieder zu berufen. ²Die Verwaltungsratsmitglieder (Landesausschußmitglieder) aus dem Land Rheinland-Pfalz werden auf Vorschlag der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz vom Bayerischen Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz berufen.
(2) Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.
Artikel 7 Bei der Anlage des Vermögens der Bayerischen Apothekerversorgung sind das Land Rheinland-Pfalz und die Mitglieder im Land Rheinland-Pfalz entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der im Land Rheinland-Pfalz beruflich tätigen Mitglieder am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Apothekerversorgung zu berücksichtigen.
Artikel 8 (1) Das Bayerische Staatsministerium des Innern übt die Rechtsaufsicht über die Bayerische Apothekerversorgung im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz aus.
(2) Die Bayerische Apothekerversorgung leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz die Geschäftsberichte, die Jahresrechnungen und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfungen der Bayerischen Apothekerversorgung zu.
(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.
Artikel 9 ¹Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung und ihre Änderungen gelten auch im Land Rheinland-Pfalz. ²Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Rheinland-Pfalz im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntgegeben.
Artikel 10
Artikel 11 (1) ¹Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz übermittelt der Bayerischen Apothekerversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Apotheker, die Pflichtmitglieder der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz wurden. ²Sie teilt ferner das Datum der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz mit.
(2) Die für den Vollzug der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörden des Landes Rheinland-Pfalz unterrichten die Bayerische Apothekerversorgung über vollziehbare Entscheidungen, die
den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder einer Berufserlaubnis von Apothekern,
die Untersagung der Berufsausübung nach § 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
betreffen, soweit diese Maßnahmen für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Apothekerversorgung von Bedeutung sein können.
(3) Die für den Vollzug der Approbationsordnung für Apotheker zuständige Behörde des Landes Rheinland-Pfalz gibt der Bayerischen Apothekerversorgung nach Prüfungsabschluß Namen, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Personen bekannt, die im Land Rheinland-Pfalz den zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden haben.
Artikel 12 ¹Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragsschließenden Teil mit einer Frist von drei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. ²Vor Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.
Artikel 13 (1) ¹Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Land Rheinland-Pfalz zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die im Land Rheinland-Pfalz beruflich tätigen Mitglieder und wohnhaften Versorgungsempfänger der Bayerischen Apothekerversorgung. ²Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der Anstalt gegenüber den übernommenen Mitgliedern und Versorgungsempfängern über.
(2) ¹Es findet eine Vermögensauseinandersetzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. ²Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. ³Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. ⁴Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Versorgungsanstalt aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. ⁵Bei der Verteilung des Vermögens sind im Land Rheinland-Pfalz angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Bayerische Apothekerversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
Artikel 14 Die Bestimmungen des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz vom 4. September 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1965 S. 57 und Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1965 S. 41, BS Anh. I 24) über die Zugehörigkeit der im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz beruflich tätigen Apotheker, vorgeprüften Apothekeranwärter und Kandidaten der Pharmazie zur Bayerischen Apothekerversorgung werden durch diesen Staatsvertrag ersetzt.
Artikel 15 (1) Dieser Staatsvertrag tritt vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am 1. Januar 1970 in Kraft.
(2) Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung ist von der Bayerischen Versicherungskammer in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzugeben.
München, den 17. November 1969
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister des Innern
Dr. Merk
Mainz, den 25. November 1969
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister des Innern
Wolters
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