Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller Vom 31. März 19...
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Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller Vom 31. März 1973 (Art. 1–25)

Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern schließen folgenden Staatsvertrag:

Inhaltsübersicht

Erster Teil Allgemeines

Art. 1 Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung

(1) ¹Die vertragsschließenden Länder arbeiten bei der Landesentwicklung in den benachbarten Räumen zusammen. ²Sie erarbeiten ihre Planungen, soweit diese die Entwicklung von benachbarten Räumen beeinflussen können, in engem Zusammenwirken.
(2) ¹Die obersten Landesplanungsbehörden treten bei Bedarf zusammen. ²Sie können dabei die fachlich berührten Stellen hinzuziehen.
(3) ¹Die Landesplanungsbehörden beteiligen an allen Verfahren, die der Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen dienen, soweit sich diese im Gebiet des anderen Landes auswirken können, die jeweils zuständigen Landesplanungsbehörden im anderen Land. ²Diese hören die berührten Stellen, insbesondere die Träger der Regionalplanung.
(4) Die Landesplanungsbehörden wirken darauf hin, dass die mit raumbedeutsamen fachlichen Planungen oder Maßnahmen befassten Stellen grenzüberschreitend zusammenarbeiten.

Art. 2

Art. 3 Zusammenarbeit bei der Regionalplanung

(1) Die Träger der Regionalplanung in den benachbarten Räumen der vertragschließenden Länder arbeiten bei der Regionalplanung zusammen, soweit diese die Entwicklung in benachbarten Räumen des anderen Landes beeinflussen kann.
(2) Die Träger der Regionalplanung in den benachbarten Räumen der vertragschließenden Länder sollen hierzu insbesondere
den Träger der Regionalplanung im anderen Land regelmäßig über den jeweiligen Stand ihrer Regionalplanung unterrichten;
Planungsgrundlagen für die Regionalplanung gemeinsam erarbeiten, soweit dies erforderlich ist.
(3) ¹Die Regionalpläne für benachbarte Räume der vertragschließenden Länder sind aufeinander abzustimmen. ²Kommt eine Abstimmung nicht zustande, so entscheidet die jeweils zuständige oberste Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde des anderen Landes.

Zweiter Teil Regionalverband Donau-Iller

Art. 4 Rechtsstellung und Aufgaben

(1) ¹Der Regionalverband Donau-Iller ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der Regionalplanung in der grenzüberschreitenden Region Donau-Iller. ²Er wirkt nach Maßgabe des Artikels 22 und mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörden beider Länder durch andere geeignete Maßnahmen auf die Verwirklichung der Regionalplanung hin. ³Ferner wirkt er bei der Landesplanung der vertragsschließenden Länder mit.
(2) ¹Verbandsmitglieder sind
in Baden-Württemberg der Stadtkreis Ulm, der Alb-Donau-Kreis und der Landkreis Biberach;
in Bayern die kreisfreie Stadt Memmingen und die Landkreise Günzburg, Neu-Ulm und Unterallgäu.
²Die jeweiligen Gebiete der Verbandsmitglieder bilden den Verbandsbereich (Region).
(3) Der Regionalverband hat seinen Sitz in Ulm; der Sitz der Geschäftsstelle wird durch die Verbandssatzung bestimmt.
(4) ¹Für den Regionalverband gilt das Zweckverbandsrecht von Baden-Württemberg entsprechend, soweit dieser Vertrag keine Bestimmungen enthält. ²Auf die Bediensteten des Verbands findet das in Baden-Württemberg geltende Dienstrecht Anwendung. ³Der Verband erfüllt seine Aufgaben auch im übrigen nach Maßgabe des baden-württembergischen Rechts, soweit dieser Vertrag keine Bestimmungen enthält.

Art. 5

Art. 6

Art. 7 Verbandssatzung

(1) Die Verfassung und Verwaltung des Regionalverbands werden nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 4 in der Verbandssatzung geregelt, soweit dieser Abschnitt keine Bestimmungen enthält.
(2) ¹Die Verbandssatzung muss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen werden; sie ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. ²Sie darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. ³Die Verbandssatzung wird ganz oder teilweise von der Aufsichtsbehörde erlassen, soweit innerhalb einer von dieser gesetzten angemessenen Frist keine Verbandssatzung beschlossen wird oder eine beschlossene Verbandssatzung nicht in Kraft gesetzt werden darf, weil die Aufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht hat. ⁴Den Verbandsmitgliedern ist vorher Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung zum Inhalt der Verbandssatzung darzulegen. ⁵Die Vorschriften dieses Vertrags über die Aufstellung der Verbandssatzung gelten auch für deren Änderung oder Aufhebung.

Art. 8 Organe

Organe des Regionalverbands sind die Verbandsversammlung, der Planungsausschuss und der Verbandsvorsitzende.

Art. 9 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Regionalverbands, soweit nicht der Planungsausschuss oder der Verbandsvorsitzende auf Grund des Staatsvertrags zuständig ist.
(2) ¹Die Verbandsversammlung besteht aus den Landräten und den Oberbürgermeistern der Stadtkreise/kreisfreien Städte und der Großen Kreisstädte im Verbandsbereich sowie aus weiteren Vertretern. ²Die Landräte und Oberbürgermeister werden im Falle der Verhinderung durch ihren allgemeinen Stellvertreter vertreten; für jeden weiteren Vertreter ist mindestens ein Stellvertreter zu wählen. ³Jeder Vertreter hat eine Stimme.
(3) ¹Jedes Verbandsmitglied entsendet für je angefangene 20 000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. ²Dabei ist der auf den 30. Juni fortgeschriebene Bevölkerungsstand (Wohnbevölkerung) mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres zugrunde zu legen. ³Auf die Zahl der Vertreter eines Landkreises werden der Landrat und die Oberbürgermeister der Großen Kreisstädte, auf die Zahl der Vertreter eines Stadtkreises/einer kreisfreien Stadt wird der Oberbürgermeister angerechnet.
(4) ¹Die weiteren Vertreter und ihre Stellvertreter werden von den Kreistagen und den Gemeinderäten/Stadträten der Verbandsmitglieder (Wahlorgane) auf die Dauer von sechs Jahren innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Amtszeit gewählt. ²Ihre Amtszeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum folgt, in dem die Wahl durchzuführen ist. ³Die Zahl der zu wählenden weiteren Vertreter eines jeden Verbandsmitglieds wird jeweils rechtzeitig vor der Wahl vom Verbandsdirektor festgestellt und den Verbandsmitgliedern mitgeteilt.
(5) ¹Wählbar in der Verbandsversammlung ist, wer die Wählbarkeit in den Landtag eines der vertragsschließenden Länder und in die Wahlorgane besitzt. ²Die weiteren Vertreter brauchen diesen Organen nicht anzugehören.
(6) ¹Weitere Vertreter können nicht sein:
Beamte und Arbeitnehmer des Regionalverbands und
Beamte und Arbeitnehmer der in Artikel 17 genannten Behörden, die unmittelbar mit der Ausübung der Aufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer der Gemeindeprüfungsanstalt.
²Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.
(7) ¹Aus der Verbandsversammlung scheiden die weiteren Vertreter aus, die die Wählbarkeit verlieren oder bei denen im Laufe der Amtszeit ein Hinderungsgrund entsteht. ²Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einem wichtigen Grunde bleiben unberührt. ³Die Verbandsversammlung stellt fest, ob eine dieser Voraussetzungen gegeben ist. ⁴Ergibt sich nachträglich, daß ein in die Verbandsversammlung Gewählter im Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar war, ist dies von der Verbandsversammlung festzustellen.
(8) Tritt ein Gewählter nicht in die Verbandsversammlung ein oder scheidet er im Laufe der Amtszeit aus oder wird festgestellt, daß er nicht wählbar war, rückt der Bewerber nach, der bei der Feststellung des Wahlergebnisses als nächster Ersatzmann festgestellt worden ist.
(9) Die weiteren Vertreter und die Oberbürgermeister der Großen Kreisstädte sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(10) ¹Zu den Sitzungen der Verbandsversammlung sind die zuständigen höheren und die obersten Landesplanungsbehörden der vertragschließenden Länder einzuladen. ²Ihren Vertretern ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

Art. 10 Wahl der weiteren Vertreter

(1) Die weiteren Vertreter in der Verbandsversammlung werden in den Stadtkreisen/kreisfreien Städten auf Grund von Wahlvorschlägen der Stadträte, in den Landkreisen
im baden-württembergischen Teil des Verbandsbereichs auf Grund von Wahlvorschlägen der Kreisverordneten;
im bayerischen Teil des Verbandsbereichs zur Hälfte, bei ungerader Zahl nach unten abgerundet, auf Grund von Wahlvorschlägen der Kreisräte, im übrigen auf Grund eines Wahlvorschlages, der von den Bürgermeistern der kreisangehörigen Gemeinden eingereicht wird, gewählt.
(2) ¹Jeder Stadtrat und jeder Kreisverordnete/Kreisrat kann einen Wahlvorschlag einreichen. ²Der Wahlvorschlag der Bürgermeister wird in einer Bürgermeisterversammlung aufgestellt, die vom Landrat einberufen und geleitet wird. ³Die Wahlvorschläge können, der Wahlvorschlag der Bürgermeister muß, doppelt so viele Namen enthalten, wie weitere Vertreter hieraus gewählt werden können. ⁴In den Wahlvorschlägen soll die räumliche Gliederung des Landkreises angemessen berücksichtigt werden. ⁵Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. ⁶Ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.
(3) Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet in den Landkreisen der Kreistag, in den Stadtkreisen/kreisfreien Städten der Gemeinderat/Stadtrat; sie stellen auch das Wahlergebnis fest.
(4) ¹Die auf Grund der Wahlvorschläge der Stadträte und Kreisverordneten/Kreisräte zu wählenden weiteren Vertreter werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. ²Die Sitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem d'Hondt'schen System verteilt. ³Wird von den Stadträten oder Kreisverordneten/Kreisräten nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt. ⁴Die auf Grund des Wahlvorschlags der Bürgermeister zu wählenden weiteren Vertreter werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl unter Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber gewählt.
(5) ¹Bei Verhältniswahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied des Gemeinderats/Stadtrats und des Kreistags eine Stimme, bei Mehrheitswahl so viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind. ²Für die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber eines jeden Wahlvorschlags ist die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag maßgebend; die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der Benennung Ersatzleute für die weiteren Vertreter ihres Wahlvorschlags. ³Bei Mehrheitswahl sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt; die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl Ersatzleute. ⁴Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 11 Ausschüsse

(1) ¹Die Verbandsversammlung bestellt einen Planungsausschuss. ²Der Ausschuss hat mindestens 15 und höchstens 25 Mitglieder. ³Die Zusammensetzung des Ausschusses soll der Zusammensetzung der Verbandsversammlung aus Vertretern der Verbandsmitglieder entsprechen. ⁴Der Planungsausschuss hat über die Aufstellung und Fortschreibung des Regionalplans zu beraten und insoweit die Sitzungen der Verbandsversammlung vorzubereiten. ⁵Er ist befugt, über Teilfortschreibungen und sonstige Änderungen des Regionalplans abschließend zu beschließen, sofern die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung der Region nicht oder nur unwesentlich berührt werden und die Gemeinden den Zielen der Raumordnung zugestimmt haben, die für sie voraussichtlich eine Anpassungspflicht begründen; bis zum abschließenden Beschluss des Planungsausschusses kann die Verbandsversammlung die Beschlussfassung an sich ziehen. ⁶ Artikel 9 Abs. 10 gilt entsprechend.
(2) Die Verbandsversammlung kann durch Beschluß beratende Ausschüsse bilden.
(3) ¹Dem Planungsausschuss können von der Verbandsversammlung bestimmte Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen werden. ²Auf den Planungsausschuss kann nicht übertragen werden die Beschlußfassung über
die Bildung von Ausschüssen der Verbandsversammlung und die Bestellung ihrer Mitglieder, die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie die Ernennung und Entlassung des Verbandsdirektors und die Bestellung seines Stellvertreters;
die Aufstellung und Änderung des Regionalplans unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Satz 5;
die Beschlußfassung über den Abschluß einer Vereinbarung nach Art. 23;
den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Satz 5;
den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung der Geschäftsordnung;
die Feststellung des Jahresergebnisses und die Entlastung des Verbandsvorsitzenden;
Maßnahmen, die sich erheblich auf den Haushalt des Verbands auswirken.

Art. 12 Verbandsvorsitzender

(1) ¹Der Verbandsvorsitzende wird von der Verbandsversammlung jeweils abwechselnd aus der Mitte der baden-württembergischen und der bayerischen Vertreter für die Dauer einer halben Amtszeit der weiteren Vertreter gewählt. ²Der erste Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden wird für dieselbe Dauer aus der Mitte der Vertreter der jeweils zum anderen Land gehörenden Verbandsmitglieder gewählt.
(2) Scheidet der Verbandsvorsitzende oder sein erster Stellvertreter vor dem Ablauf ihrer Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger aus der Mitte derjenigen Vertreter gewählt, aus deren Mitte der Ausgeschiedene gewählt worden war.
(3) ¹Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und der Ausschüsse. ²Er vertritt den Verband, leitet die Verbandsverwaltung und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. ³Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse.
(4) Der Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Regionalverbands.

Art. 13 Verwaltung

(1) ¹Der Regionalverband bestellt einen Verbandsdirektor, der den Verbandsvorsitzenden, ausgenommen im Vorsitz der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse, ständig vertritt. ²Der Verbandsdirektor ist Beamter auf Zeit; seine Amtszeit wird in der Verbandssatzung bestimmt.
(2) Ein Bediensteter des Verbands ist für den Verhinderungsfall zum Stellvertreter des Verbandsdirektors zu bestellen.

Art. 14

Art. 15 Öffentliche Bekanntmachungen

¹Öffentliche Bekanntmachungen sind durch Einrücken in den Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und in den Bayerischen Staatsanzeiger durchzuführen. ²Satzungen treten am Tage nach der letzten Bekanntmachung in Kraft.

Art. 16 Deckung des Finanzbedarfs

(1) ¹Der Regionalverband erhält für die Regionalplanung von jedem der vertragschließenden Länder jährlich einen Zuschuß. ²Der Zuschuß wird von den beiden Ländern anteilig für ihren Landesteil gewährt. ³Die Höhe bestimmt sich nach den baden-württembergischen Bestimmungen über den Staatszuschuß an die Regionalverbände in der jeweils geltenden Fassung, wegen der Sonderbelastung durch die grenzüberschreitenden Aufgaben ergänzt um 20 vom Hundert dieses Betrags.
(2) ¹Der Regionalverband kann, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. ²Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festzusetzen. ³Die Umlage wird in dem Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahlen aufgeteilt. ⁴Maßgebend ist das auf den 30. Juni des vorangegangenen Jahres fortgeschriebene Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung.
(3) Der Regionalverband kann Gebühren in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg erheben.

Art. 17 Aufsicht

¹Die Aufsicht über den Verband führt das Regierungspräsidium Tübingen (Aufsichtsbehörde) im Einvernehmen mit der Regierung von Schwaben. ²Oberste Aufsichtsbehörde ist die oberste Landesplanungsbehörde Baden-Württembergs, die im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde Bayerns entscheidet.

Art. 18 Aufstellung

(1) ¹Der Regionalverband hat einen Regionalplan aufzustellen. ²Der Regionalverband kann sachliche oder räumliche Abschnitte des Regionalplans gesondert aufstellen, soweit gewährleistet bleibt, dass diese sich in die Grundzüge des Regionalplans einfügen.
(2) ¹Die Vorschriften des Bayerischen Landesplanungsgesetzes über die Ausarbeitung und über die Aufstellung von Raumordnungsplänen und über die Planerhaltung sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit sie Regionalpläne betreffen und soweit dieser Vertrag keine Bestimmungen enthält. ²Die Ausarbeitung des Regionalplans und die Erstellung der Arbeitsunterlagen für die Verbandsorgane obliegt dem Regionalverband. ³Die Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Regionalplans obliegt in gegenseitiger Abstimmung dem Regierungspräsidium Tübingen und der Regierung von Schwaben insbesondere auf der Grundlage von Mitteilungen des Regionalverbands und von Behörden, deren Aufgabengebiet betroffen ist, über erhebliche Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt.
(3) Die obersten Landesplanungsbehörden können im gegenseitigen Einvernehmen die erforderlichen Weisungen zur Konkretisierung des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg und des Landesentwicklungsprogramms Bayern, zum Planungszeitraum und zur Form des Regionalplans erteilen.
(4) Der Regionalplan wird von der Verbandsversammlung oder dem Planungsausschuss als Satzung beschlossen.
(5) ¹Der Regionalplan ist entsprechend der weiteren Entwicklung fortzuschreiben. ²Für Fortschreibungen und sonstige Änderungen gelten die Absätze 1 bis 4 und Artikel 19 bis 21 entsprechend.

Art. 19 Form und Inhalt

(1) ¹Der Regionalplan legt die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung der Region in beschreibender und zeichnerischer Form als Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. ²Die Ziele sind durch den Buchstaben „Z“, die Grundsätze sind durch den Buchstaben „G“ zu kennzeichnen. ³Im Regionalplan sind die verbindlichen Ziele und Grundsätze der Raumordnung des Bundes und der beiden Länder nach Maßgabe der Leitvorstellung und des Gegenstromprinzips zu konkretisieren; Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) ¹Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur der Region. ²Dazu sind im Regionalplan festzulegen:
Unterzentren und Kleinzentren; im Verdichtungsraum kann von der Festlegung von Kleinzentren abgesehen werden,
regionale Entwicklungsachsen, soweit sie zur grenzüberschreitenden Entwicklung erforderlich sind,
Gemeinden oder Gemeindeteile, in denen eine verstärkte Siedlungstätigkeit stattfinden soll (Siedlungsbereiche) und Gemeinden, in denen aus besonderen Gründen, vor allem aus Rücksicht auf Naturgüter, keine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit stattfinden soll,
regionale Grünzüge und Grünzäsuren,
Gebiete zur Sicherung von Wasservorkommen und Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz,
Gebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und Gebiete zur Sicherung von Rohstoffen sowie Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen.
³Im Regionalplan können festgelegt werden:
Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen, insbesondere Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für besondere Nutzungen im Freiraum, vor allem für Naturschutz und Landschaftspflege, für Bodenerhaltung, für Landwirtschaft, für Forstwirtschaft und für Waldfunktionen sowie für Erholung,
Standorte und Trassen für Infrastrukturvorhaben.
(3) ¹Der Regionalplan kann die Festlegungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 und Satz 3 Nr. 1 und 3 in der Form von Vorranggebieten, Vorbehaltsgebieten und Ausschlussgebieten treffen; abweichend hiervon müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. ²Der Regionalplan kann die Festlegungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 sowie Satz 3 Nr. 2 in der Form von Vorranggebieten oder von Vorbehaltsgebieten treffen. ³Bei einer Änderung der Bestimmungen über den Inhalt von Regionalplänen in den Landesplanungsgesetzen oder auf deren Grundlage erlassenen Vorschriften der beiden Länder können die obersten Landesplanungsbehörden im gegenseitigen Einvernehmen durch Rechtsverordnung die Vorgaben für den Inhalt des Regionalplans den geänderten Vorschriften anpassen.
(4) Dem Regionalplan ist eine Begründung beizufügen.

Art. 20 Beteiligungsverfahren

(1) ¹Die Auslegung des Planentwurfs durch den Regionalverband bei der Aufstellung des Regionalplans erfolgt beim Regionalverband, beim Regierungspräsidium Tübingen und bei der Regierung von Schwaben; die Einstellung des Entwurfs in das Internet obliegt dem Regionalverband. ²Die Bekanntmachung darüber erfolgt durch den Regionalverband im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, im Bayerischen Staatsanzeiger und in den Verkündungsblättern der Verbandsmitglieder.
(2) Bei der Vorlage des Regionalplans zur Verbindlicherklärung sind die nicht berücksichtigten Anregungen und Bedenken mit einer Stellungnahme des Regionalverbands beizufügen.

Art. 21 Verbindlicherklärung

(1) ¹Der Regionalplan wird von der obersten Landesplanungsbehörde Baden-Württembergs im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde Bayerns durch Genehmigung der Satzung für verbindlich erklärt, soweit der Regionalplan nach diesem Vertrag aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung der vertragsschließenden Länder einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen oder Entwicklungsprogrammen sowie Entscheidungen der Landtage, der Landesregierungen und der obersten Landesbehörden ergibt. ²Zur Wahrung der Einheitlichkeit der räumlichen Entwicklung und Ordnung der Region können Ausnahmen von den im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg oder im Landesentwicklungsprogramm Bayern festgelegten Zielen der Raumordnung zugelassen werden; die Zulassung einer Ausnahme kann bereits während des Aufstellungsverfahrens in Aussicht gestellt werden.
(2) ¹Der Regionalverband macht die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und im Bayerischen Staatsanzeiger öffentlich bekannt. ²Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. ³Der Regionalplan wird am Tage nach der letzten Bekanntmachung verbindlich. ⁴Der Regionalplan, die Satzung und die Genehmigung dazu sind vom Regionalverband in das Internet einzustellen und beim Regionalverband, beim Regierungspräsidium Tübingen und bei der Regierung von Schwaben zur Einsichtnahme auszulegen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen.
(3) ¹Die obersten Landesplanungsbehörden oder die von ihnen beauftragten höheren Landesplanungsbehörden können in gegenseitigem Einvernehmen nach Anhörung des Regionalverbands und der berührten Stellen Abweichungen von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. ²Antragsbefugt sind öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben.

Art. 22 Vorbereitung und Verwirklichung des Regionalplans

¹Der Regionalverband wirkt auf die Verwirklichung des Regionalplans hin. ²Er fördert die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts. ³Dies kann insbesondere im Rahmen von Entwicklungskonzepten für die Region oder für Teilräume der Region erfolgen, durch die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden (regionale Entwicklungskonzepte). ⁴Der Regionalverband unterstützt die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen, insbesondere durch Städtenetze. ⁵Der Regionalverband kann zur Vorbereitung und Verwirklichung des Regionalplans vertragliche Vereinbarungen schließen.

Art. 23 Mitwirkung des Regionalverbands bei regionalbedeutsamen Angelegenheiten

¹Der Regionalverband kann in allen regionalbedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere bei der regionalbedeutsamen Wirtschaftsförderung und beim regionalen Tourismusmarketing, Mitglied in Körperschaften, Gesellschaften und Einrichtungen werden. ²Die Mitgliedschaft muss mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen werden, wenn sie umlagenrelevant ist. ³Die Mitgliedschaft bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Art. 23a Planungsgebot

(1) Die Träger der Bauleitplanung können durch den Regionalverband dazu verpflichtet werden, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen, insbesondere Bauleitpläne aufzustellen, wenn dies zur Verwirklichung von regionalbedeutsamen Vorhaben gemäß Artikel 19 Abs. 2 oder zur Erreichung anderer Ziele der Raumordnung erforderlich ist (Planungsgebot).
(2) Kommt der Träger der Bauleitplanung dem Planungsgebot nicht nach, trifft die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen.

Art. 23b Klagebefugnis

Der Regionalverband kann ungeachtet einer ihm nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bereits zustehenden Klagebefugnis durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehren, soweit er geltend macht, dass in Bezug auf das Verbandsgebiet die Anforderungen des § 4 des Raumordnungsgesetzes nicht beachtet worden sind; die Klagebefugnis ist auf solche Verwaltungsakte beschränkt, die die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Nutzungsänderung eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebs betreffen.

Dritter Teil Schlußbestimmungen

Art. 24 Vertragsdauer

¹Dieser Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ablauf einer Amtszeit der weiteren Vertreter in der Verbandsversammlung gekündigt werden. ²Er kann darüber hinaus mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, wenn im Verwaltungsaufbau der vertragsschließenden Länder grundlegende Änderungen eintreten, die die Verbandsaufgaben berühren.

Art. 25 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder an dem Tag, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
Auf der Reisensburg, am 31. März 1973
Für das Land Baden-Württemberg
Dr. Filbinger
Für den Freistaat Bayern
Dr. h.c. Goppel
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