Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Festlegung der Landesgrenze im Main Vom 20. Oktober 1983 (Art. 1–5)
DE - Landesrecht Bayern

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Festlegung der Landesgrenze im Main Vom 20. Oktober 1983 (Art. 1–5)

Der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 (1) Die Landesgrenze zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg im Main folgt vom Landesgrenzpunkt 148, dem Schnittpunkt der über die Landesgrenzpunkte 146 und 147 verlängerten Landgrenze mit der Flußmitte des Mains (Gemeinde Triefenstein, Main-Spessart-Kreis, Freistaat Bayern, Stadt Wertheim, Main-Tauber-Kreis, Land Baden-Württemberg), der Flußmitte als feste Grenze bis zum Landesgrenzpunkt 272, dem Schnittpunkt der über die Landesgrenzpunkte 1 und 273 verlängerten Landgrenze mit der Flußmitte des Mains (Gemeinde Bürgstadt, Kreis Miltenberg, Freistaat Bayern, Stadt Freudenberg, Main-Tauber-Kreis, Land Baden-Württemberg).
(2) Die Flußmitte des Mains wird durch die ausgeglichene Mittellinie zwischen den beiderseitigen Uferlinien bei hydrostatischem Stauspiegel definiert.
Artikel 2 Der Verlauf der Landesgrenze nach Artikel 1 ist durch eine Übersichtskarte im Maßstab 1:100000 (Anlage 1), 21 Grenzkarten im Maßstab 1:5000 (Anlage 2) und ein Koordinatenverzeichnis (Anlage 3) festgelegt.
Artikel 3 Artikel 24 des Staatsvertrages zwischen Baden und Bayern wegen Herstellung weiterer Verbindungen zwischen den beiderseitigen Eisenbahnen vom 23. November 1871 wird aufgehoben.
Artikel 4 ¹Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteile dieses Vertrages. ²Sie werden bei dem Bayerischen Landesvermessungsamt und bei dem Landesvermessungsamt Baden-Württemberg aufbewahrt und können von jedermann eingesehen werden.
Artikel 5 (1) ¹Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. ²Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich ausgetauscht werden.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.
Stuttgart, den 20. Oktober 1983
Franz Josef Strauß
Lothar Späth
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