Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Bayern (Staatsschuldbuchgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2003 (GVBl. S. 302) BayRS 650-4-F (Art. 1–5)
Art. 1 Staatsschuldbuch
(1) ¹Für den Freistaat Bayern wird ein Staatsschuldbuch eingerichtet. ²Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. ³Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragen Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten.
(2) Das Staatsschuldbuch wird vom Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – geführt.
Art. 2 Inhalt des Staatsschuldbuchs
(1) In das Staatsschuldbuch werden aufgenommen:
(2) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Staatsministerium.
Art. 3 Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes
(1) Auf das Staatsschuldbuch sind die Vorschriften der §§ 6 bis 8 Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG) vom 12. Juli 2006 (BGBl I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder in den jeweiligen Emissionsbedingungen des Freistaates Bayern nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei Anwendung der in Abs. 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle
(3) Für Schuldbucheintragungen können Gebühren nach Maßgabe einer vom Staatsministerium zu erlassenden Gebührenordnung erhoben werden.
Art. 4 Durchführungsbestimmungen
Das Staatsministerium erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
Art. 5 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1955 in Kraft
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