StPIHM: Richtlinie für die Verleihung des Bayerischen Staatspreises für hervorragende handwerkliche Leistungen
1.
Die Bayerische Staatsregierung verleiht auf der Internationalen Handwerksmesse und ZUKUNFT HANDWERK in München den Bayerischen Staatspreis für hervorragende handwerkliche Leistungen. Durch diese öffentliche Würdigung und Herausstellung handwerklicher Spitzenleistungen will die Bayerische Staatsregierung zur Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Handwerks beitragen. Sie zeichnet bis zu 30 Aussteller für hervorragende handwerkliche Leistungen aus.
2.
Der Bayerische Staatspreis wird vom Bayerischen Ministerpräsidenten verliehen; er wird auf der Internationalen Handwerksmesse und ZUKUNFT HANDWERK überreicht. Er besteht aus einer Goldmedaille und einer Urkunde des Bayerischen Ministerpräsidenten; er ist mit einem Geldbetrag von 5 000 € verbunden.
3.
Die auszuzeichnenden Aussteller auf der Internationalen Handwerksmesse und ZUKUNFT HANDWERK werden dem Bayerischen Ministerpräsidenten von einer Jury vorgeschlagen, deren Mitglieder von ihm befristet auf drei Jahre berufen werden. Der Vorsitz der Jury obliegt der Bayerischen Staatskanzlei. Die Jury besteht aus einem weiteren Vertreter der Bayerischen Staatskanzlei, je zwei Vertretern des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, des Bayerischen Handwerkstags, der GHM Gesellschaft für Handwerksmessen mbH und je drei Vertretern für das technische Handwerk und das gestaltende Handwerk. Wiederberufung ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird für die Restzeit ein Nachfolger berufen.
4.
Der Bayerische Staatspreis wird an solche handwerklichen Aussteller des In- und Auslandes vergeben, deren präsentierte handwerkliche Leistungen weit über dem Durchschnitt liegen und eine besondere Auszeichnung rechtfertigen. Maßgeblich für die Auswahl der Preisträger sind:
– auf der Internationalen Handwerksmesse oder ZUKUNFT HANDWERK präsentierte Leistungen (Erzeugnisse, Verfahren, Dienstleistungen), die vom ausstellenden Handwerksbetrieb selbst oder unter seiner maßgeblichen Beteiligung in Kooperation mit anderen Partnern hergestellt worden sind,
– beim gestaltenden Handwerk in erster Linie Formgebung und Qualität der Ausführung,
– beim technischen Handwerk vor allem technische Lösung, Qualität der Ausführung, Innovationsgrad, Anwendungsnutzen, Nachhaltigkeit,
– allgemein progressive und innovative Ansätze in der Leistungserstellung, z.B. zukunftsweisende Kombination von Produkt und Dienstleistung, Komplettangebote, kooperative Ansätze, zukunftsweisender Einsatz neuer Technologien.
5.
Die Preisträger sind berechtigt, die Auszeichnung mit Angabe des Verleihungsjahres in der Firmenwerbung zu verwenden.
6.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
Dr. Edmund Stoiber
Feedback