SponsR
DE - Landesrecht Bayern

SponsR: Richtlinie zum Umgang mit Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischen Schenkungen in der staatlichen Verwaltung

1.  Anwendungsbereich

1.1 

¹Diese Richtlinie gilt für Sponsoringleistungen an Behörden, Gerichte und sonstige Einrichtungen des Freistaates Bayern. ²Für Sponsoringleistungen an Landratsämter als Staatsbehörden sowie an Hochschulen und an Einrichtungen im Kunstbereich gilt diese Regelung nicht.

1.2 

Die Regelungen gelten sinngemäß für Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen.

1.3 

¹Die Regelungen gelten nicht für die Verbreitung sachlicher Informationen
– von staatlich geförderten Stellen für politische Bildung,
– von Selbsthilfeeinrichtungen der Beschäftigten,
– für soziale, kulturelle oder wissenschaftliche Einrichtungen und Veranstaltungen,
jeweils auf dafür zur Verfügung gestellten Flächen. ²Die Rechte der Personal- und Schwerbehindertenvertretungen sowie die verfassungsmäßigen Rechte der Gewerkschaften und Berufsverbände bleiben unberührt.

2.  Begriffsbestimmungen

2.1 

¹Sponsoring ist die Zuwendung von Geld bzw. geldwerten Sach- oder Dienstleistungen durch eine juristische oder natürliche Person mit wirtschaftlichen Interessen, die neben dem Motiv der Förderung der öffentlichen Einrichtung auch andere Interessen verfolgt. ²Der zuwendenden Person kommt es auf ihre Profilierung in der Öffentlichkeit über das unterstützte Vorhaben an (Imagegewinn, kommunikativer Nutzen).

2.2 

¹Unter Werbung sind Zuwendungen von Unternehmen oder unternehmerisch orientierter Privatpersonen für die Verbreitung ihrer Werbebotschaften durch die öffentliche Verwaltung zu verstehen, wenn diese ausschließlich dem Erreichen eigener Kommunikationsziele (Imagegewinn, Verkaufsförderung, Produktinformation) der Unternehmen oder der Privatpersonen dienen. ²Die Förderung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung ist nur Mittel zum Zweck und liegt nicht im unmittelbaren Interesse des Zuwenders.

2.3 

¹Spenden sind Zuwendungen beispielsweise von Privatpersonen oder Unternehmen, bei denen das Motiv der Förderung der jeweiligen Behörde oder Einrichtung überwiegt. ²Der Spender erwartet keine Gegenleistung.

2.4 

Mäzenatische Schenkungen sind beispielsweise Zuwendungen durch Privatpersonen oder Stiftungen, die ausschließlich uneigennützige Ziele verfolgen und denen es nur um die Förderung des jeweiligen öffentlichen Zwecks geht.

3.  Grundsätze

3.1 

¹Öffentliche Aufgaben sind grundsätzlich durch öffentliche Mittel über den Haushaltsgesetzgeber zu finanzieren. ²Sponsoring kommt daher nur ausnahmsweise und ergänzend in Betracht.

3.2 

Folgende Grundsätze sind bei Sponsoring in der öffentlichen Verwaltung zu berücksichtigen:
– Wahrung der Integrität und des Ansehens der öffentlichen Verwaltung,
– Vermeidung eines Anscheins fremder Einflussnahme bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben,
– Sicherung des Budgetrechts des Bayerischen Landtags,
– vollständige Transparenz bei der Finanzierung öffentlicher Aufgaben,
– Vorbeugung gegen jede Form von Korruption und unzulässiger Beeinflussung sowie Flankierung korruptionspräventiver Maßnahmen.

4.  Zulässigkeit

4.1 

Sponsoring ist zulässig, wenn
– die Neutralität der öffentlichen Verwaltung gewahrt bleibt,
– nicht gegen Rechtsvorschriften oder das öffentliche Wohl verstoßen wird,
– das Ansehen und die Interessen der Verwaltung nicht beeinträchtigt werden,
– die sachgerechte und unparteiische Aufgabenerfüllung gewährleistet bleibt,
– der Wettbewerb nicht eingeschränkt wird.

4.2 

Sponsoring ist insbesondere zulässig für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, der Kultur, der Bildung, des Sports, der Förderung des Umweltschutzes, der Prävention und für soziale Zwecke, soweit Sponsoring nicht im Einzelfall nach Nr. 4.3 ausgeschlossen ist.

4.3 

¹Sponsoring ist ausgeschlossen, wenn der Anschein entstehen könnte, Verwaltungshandeln würde durch die Sponsoringleistung beeinflusst werden. ²Ein solcher Anschein liegt insbesondere vor bei Sponsoring

4.3.1 

im unmittelbaren Zusammenhang mit folgenden überwiegend hoheitlichen Kernaufgaben der Behörden und sonstigen Einrichtungen des Freistaates Bayern:
– Vornahme ordnungsrechtlicher Maßnahmen oder Erteilung von Genehmigungen sowie Ausübung sonstiger eingriffsverwaltender Tätigkeiten,
– Ausübung aufsichtsrechtlicher Befugnisse,
– Bewilligung von Fördermitteln,
– Durchführung öffentlicher Planungsaufgaben,
– Vergabe von Leistungen öffentlicher Träger der Wohlfahrtspflege,
– Durchführung schulischer oder berufsbezogener Prüfungen oder Eignungsprüfungen,
– Wahrnehmung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden,

4.3.2 

zugunsten der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie

4.3.3 

im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge.

4.4 

Die dauerhafte Finanzierung von öffentlichen Bediensteten und die dauerhafte Überlassung von Personal an die öffentliche Verwaltung durch Sponsoren sind ausgeschlossen.

4.5 

Sponsoring ist nur zulässig, wenn die Finanzierung der Folgekosten gewährleistet ist.

4.6 

Bereichsspezifische Regelungen, wie z.B. Regelungen für Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder für die Unterstützung der Polizeiarbeit durch Dritte, bleiben unberührt.

5.  Verfahren

5.1 

Die Auswahl der Sponsoringleistung muss objektiv und neutral getroffen werden und auf sachgerechten und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen.

5.2 

Die Annahme von angebotenen oder ausnahmsweise eingeworbenen Sponsoringleistungen bedarf der Einwilligung der Leitung der Behörde oder sonstigen Einrichtung bzw. einer von ihr beauftragten Organisationseinheit.

5.3 

Sponsoringmaßnahmen sind durch den Sponsoringvertrag oder durch eine Dokumentation der Sponsoringvereinbarungen vollständig und abschließend aktenkundig zu machen.

5.4 

Die haushaltsrechtlichen (Verbuchungs-) Bestimmungen sind zu beachten.

6.  Gestaltung von Sponsoringmaßnahmen

¹Sponsoringmaßnahmen sind deutlich zu kennzeichnen und insbesondere so zu gestalten, dass sie von den durch öffentliche Mittel finanzierten Leistungen deutlich und erkennbar getrennt sind, sie gegenüber den durch öffentliche Mittel finanzierten Leistungen hinsichtlich der Art ihrer Gestaltung und ihres Umfangs ersichtlich zurücktreten und der Anschein einer Beeinflussung vermieden wird. ²Die Sponsoren sollen benannt werden.

7.  Sponsoringlisten

¹Alle Leistungen über einem Wert von 1.000 € im Einzelfall sind laufend zu erfassen. ²Es ist nicht zulässig, eine Sponsoringleistung, die über dieser Wertgrenze liegt, in Teilleistungen aufzuteilen, um die Berichtspflicht zu umgehen. ³Jede Behörde und jede sonstige Einrichtung führt eine jährliche Übersicht gemäß

8.  Sponsoringbericht

8.1 

¹In einem zweijährlichen, im Internet zu veröffentlichenden Bericht des Staatsministeriums des Innern an den Bayerischen Landtag sind für die gesamte Staatsverwaltung alle Leistungen ab einem Wert von über 1.000 € im Einzelfall gemäß

8.2 

Im Sponsoringvertrag oder in der Sponsoringvereinbarung nach Nr. 5.3 ist eine ausdrückliche Einwilligung des Sponsors vorzusehen
– in die Kennzeichnung des Sponsoring und die Benennung des Sponsors nach Nr. 6,
– in die Aufnahme seiner Leistung in die Sponsoringliste nach Nr. 7,
– in den zu veröffentlichenden Sponsoringbericht nach Nr. 8.1.

9.  Ressortspezifische Regelungen

Die Staatsministerien können für ihren Geschäftsbereich auf der Grundlage dieser Richtlinie ergänzende Regelungen erlassen.

10.  Inkrafttreten

10.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2010 in Kraft.

10.2 

Abweichend von Nr. 8 umfasst der erste Bericht den Zeitraum 1. November 2010 bis 31. Dezember 2011.
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer

Anlagen 

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