SpielbO: Spielbankordnung (SpielbO) Vom 13. Juni 1996 (GVBl. S. 232) BayRS 2187-1-1-I (§§ 1–13)
Auf Grund des Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern vom 26. Juli 1995 (GVBl S. 350, BayRS 2187-1-I) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1 Zugelassene Spiele und Spielregeln
(1) In den Spielbanken ist der Betrieb folgender Glücksspiele zugelassen:
Roulette, Baccara, Black Jack, Poker (Großes Spiel),
Automatenspiele (Kleines Spiel).
(2) Die Aufsichtsbehörde kann weitere Glücksspiele widerruflich zulassen.
(3) ¹Die Spielbankleitung setzt die Spielregeln nach den internationalen Gepflogenheiten fest. ²Die Spielregeln für alle veranstalteten Spiele sind in den Spielsälen auszuhängen. ³Sie sind für die Spielbank und alle Spielgäste verbindlich.
§ 2 Spielzeiten
(1) ¹Die Spielbanken dürfen täglich geöffnet sein von frühestens 12.00 Uhr bis längstens 4.00 Uhr. ²Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine Öffnung bereits ab frühestens 10.00 Uhr befristet und widerruflich zulassen, an Sonn- und Feiertagen frühestens ab 11.00 Uhr. ³ Art. 3 des Feiertagsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann aus besonderem Anlaß an weiteren Tagen das Spiel verbieten.
(3) Die täglichen Öffnungszeiten und die Spielverbotstage sind an den Eingängen der Spielbanken durch Aushang bekanntzugeben.
(4) Mit dem Spielbetrieb darf nur begonnen werden, wenn mindestens ein Mitglied des Spielbankaufsichtsdienstes anwesend ist.
§ 3 Spielverbote
Die Teilnahme am Spiel ist Personen verboten,
die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
die in der Aufsichtführung oder dem Betrieb der Spielbank mitwirken, zu ihr oder einer anderen bayerischen Spielbank in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen oder einen Nebenbetrieb führen oder in diesem beschäftigt sind, sowie die Ehe- oder Lebenspartner dieses Personenkreises;
bei denen Anlaß besteht anzunehmen, daß ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Teilnahme am Glücksspiel nicht entsprechen;
denen die Spielbank wegen Verstoßes gegen die Spielbankordnung oder die Spielregeln oder wegen des Verdachts eines erheblichen Verstoßes oder auf Grund des Hausrechts den Zutritt zur Spielbank untersagt hat;
die auf Grund Art. 4a Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SpielbG gesperrt sind.
§ 4 Zutrittsberechtigung
(1) Der Zutritt zu den Spielsälen darf nur nach Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält, und Abgleich mit der Sperrliste gestattet werden.
(2) ¹Volljährigen Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf der Zutritt in Begleitung von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, gestattet werden, wenn gewährleistet ist, dass das Spielverbot nach § 3 Nr. 1 eingehalten wird. ²Minderjährigen Personen ist der Zutritt zu den Spielsälen nicht gestattet.
§ 5 Zutrittsverbot
(1) Die Spielbank ist berechtigt, zur Einhaltung der Spielverbote den Zutritt zu verwehren oder die Zutrittsberechtigung zu entziehen.
(2) Die Befugnis der Spielbank, auf Grund des Hausrechts den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren oder Personen zum Verlassen der Spielbank aufzufordern, bleibt unberührt.
§ 6 Besucherdatei
(1) ¹Die Spielbank hat eine Besucherdatei zu führen. ²Darin sind Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Art, Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises, Besuchstage sowie Beginn und Ende der Spielverbote nach § 3 Nrn. 3, 4 und 5 festzuhalten. ³Die Daten der Besucherdatei sind nach Ablauf der auf den letzten Besuch folgenden zwei Kalenderjahre zu löschen, es sei denn die weitere Speicherung der Daten ist im Einzelfall erforderlich oder allgemein durch besondere gesetzliche Regelungen vorgesehen. ⁴Für das Kleine Spiel kann von der Führung einer Besucherdatei abgesehen werden.
(2) Die Spielbank kann von den Besuchenden Auskünfte und geeignete Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Prüfung eines Spielverbots verlangen.
(3) ¹Besteht ein Spielverbot nach § 3 Nrn. 3, 4 oder 5, so kann diese Sperre unter Verwendung der in der Besucherdatei nach Absatz 1 gespeicherten Daten anderen Spielbanken mitgeteilt werden. ²Die Spielbank kann Sperren anderer Spielbanken übernehmen. ³Eine Übermittlung an ausländische Spielbanken außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist nur zulässig, wenn die Datenschutzbestimmungen des Landes ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten. ⁴Die Spielbank soll den Betroffenen in Kenntnis setzen, welchen Spielbanken die Sperre übermittelt wird.
§ 7 Videoüberwachung
(1) ¹Die Spielbank darf zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs, zur Finanz- und Abgabenkontrolle, zum Schutz gegen Manipulationen und zum Schutz der Besuchenden der Spielbank Videoüberwachung (Videobeobachtung und Videoaufzeichnung) durchführen. ²Auf die Videoüberwachung und die erhebende Stelle ist im Eingangsbereich und an den Fahrzeugstellflächen oder -zufahrten hinzuweisen.
(2) Folgende Bereiche dürfen mit Videokameras überwacht werden:
Außenanlagen der Spielbank, insbesondere Fahrzeugstellflächen und -zufahrten sowie Zugänge für Spielgäste und Personal,
Empfangsbereich für Spielgäste, insbesondere Foyer, Garderobe, Rezeption,
Spielbereich, insbesondere Spielsäle und Kassen sowie
interne Sicherheitsbereiche, Abrechnungs- und Kassenräume.
(3) ¹In die Überwachung der Außenanlagen nach Absatz 2 Nr. 1 dürfen im geringfügigen Umfang auch angrenzende öffentliche Verkehrsflächen einbezogen werden, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich ist. ²Stehen Fahrzeugstellflächen der Spielbank außerhalb der Spielbetriebszeiten der Allgemeinheit zur Verfügung, so darf mit der Videoüberwachung frühestens eine Stunde vor der Öffnung der Spielbank begonnen werden; sie ist spätestens zwei Stunden nach Schließung der Spielbank zu beenden. ³In Abweichung von Satz 2 kann die Aufzeichnung im Auftrag des Betreibers der Stellflächen fortgesetzt werden, wenn dafür beim Auftraggeber die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Für die Löschung und die Löschungsfrist gilt Art. 24 Abs. 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes entsprechend.
(5) ¹Die Daten aus der Videoüberwachung dürfen nur für Zwecke des Abs. 1 Satz 1, zur Geltendmachung von damit zusammenhängenden Rechtsansprüchen, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten verarbeitet werden. ²Die Daten dürfen verarbeitet werden von
der Direktion der Spielbank,
den Leitungen der Außenstellen der Spielbanküberwachung,
der Geschäftsleitung und der Leitung der Abteilung „Spielbanken“ der Staatlichen Lotterieverwaltung,
den Beauftragten für die Spielbankaufsicht und der Leitung des Referats „Zentralverwaltung des Spielbankaufsichtsdienstes“ bei der Staatlichen Lotterieverwaltung,
während des Spielbetriebs vom Technischen Leiter, den Saalchefs und den diensthabenden Aufsichtsbeamten sowie
der Polizei und der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben.
³Die Befugnisse nach Satz 2 Nrn. 1 bis 5 haben auch die jeweils mit den Aufgaben Beauftragten.
§ 8 Spieleinsätze
(1) ¹Die Einsätze müssen in Spielmarken (Jetons, Chips) oder in Euro geleistet werden. ²Bei Automatenspielen kann der Einsatz mittels Speicherkarten zugelassen werden.
(2) ¹Die Mindest- und die Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele sind in den Spielregeln zu bestimmen und an den Spieltischen und Spielautomaten an gut sichtbarer Stelle bekanntzugeben. ²Eine Spielansage (Annonce) ist nur gültig, wenn der genannte Betrag bezahlt ist und die Spielansage vom Tischchef durch Wiederholung der Ansage angenommen worden ist.
(3) ¹Jeder Spielgast ist für seinen Einsatz selbst verantwortlich. ²Maßgeblich für die Feststellung des Gewinns ist die Satzlage oder das Gewinnbild bei Automaten im Augenblick der Entscheidung. ³Im Zweifelsfall entscheidet die Spielleitung.
(4) ¹Chips sind beim Verlassen des Spieltisches in Jetons zu wechseln. ²Jetons sind beim Verlassen der Spielbank an den Kassen umzuwechseln. ³Guthaben und Gewinne einer Speicherkarte sind beim Verlassen der Spielbank einzulösen; in der Erlaubnis können Ausnahmen zugelassen werden. ⁴Gewinne aus dem Automatenspiel über zweitausend Euro dürfen nur gegen Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises ausgezahlt werden.
(5) ¹Die Spielbank kann Spielmarken und Speicherkarten jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen. ²Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken und Speicherkarten verlieren mit der Herausnahme die Gültigkeit.
§ 9 Verbot technischer Hilfsmittel
Die Spielbank kann den Besuchenden die Benutzung technischer Hilfsmittel jeglicher Art untersagen.
§ 10 Kreditverbot
Die Vergabe von Krediten an die Besuchenden durch Bedienstete der Spielbank und ihrer Nebenbetriebe ist unzulässig.
§ 11 Aufsicht
(1) Alle Besuchenden der Spielbank sind verpflichtet, den Anordnungen der Spielbankbediensteten Folge zu leisten und auf Verlangen Ausweispapiere vorzulegen.
(2) ¹Meinungsverschiedenheiten zwischen Spielgästen und dem Personal der Spielbank über die Anwendung der Spielbankordnung oder die Spielregeln werden durch die Spielbankleitung oder deren Beauftragte geregelt. ²Ihre Entscheidung ist endgültig. ³Spielgäste haben keinen Anspruch auf Heranziehung von Bildmaterial aus der Videoüberwachung (§ 7).
§ 12 Aushang
Diese Spielbankordnung ist an den Eingängen und in den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
München, den 13. Juni 1996
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
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