SpielbG: Gesetz über Spielbanken im Freistaat Bayern (Spielbankgesetz – SpielbG) Vom 26. Juli 1995 (GVBl. S. 350) BayRS 2187-1-I (Art. 1–14)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Art. 1 Ziele des Gesetzes, Zulassung von Spielbanken
(1) Ziele des Gesetzes sind gleichrangig
das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
sicherzustellen, dass Glücksspiele in Spielbanken ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
(2) ¹Im Freistaat Bayern können in Gemeinden mit Staatsbädern sowie in Gemeinden, die nach Art. 7 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes als Heilbad, Kur- oder Erholungsort anerkannt sind, Spielbanken zugelassen werden. ²In einem Regierungsbezirk darf für jeweils eine Million Einwohner höchstens eine Spielbank zugelassen werden.
Art. 2 Erlaubniserteilung
(1) Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Erlaubnis, über die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration entscheidet.
(2) ¹Die Erlaubnis darf nur dem Freistaat Bayern für einen Staatsbetrieb auf Antrag des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat erteilt werden. ²Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Betrieb der Spielbank den Zielen des Art. 1 Abs. 1 zuwiderläuft. ³Der Betrieb einer Spielbank im Internet ist verboten. ⁴ § 22c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) bleibt unberührt.
(3) ¹Die Erlaubnis kann mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende widerrufen werden. ²Auf die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Die Erlaubnis muß insbesondere bezeichnen
die Gemeinde und die Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf,
die Zahl der höchstens in einer Spielbank zulässigen Spieltische und Automaten,
die Nebenbetriebe, die mit der Spielbank verbunden werden dürfen.
(5) Die Erlaubnis soll Bestimmungen enthalten über
die Beschränkung der Werbung,
die Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und zur Behebung von Glücksspielsucht,
die Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von der Spielbank angebotenen Glücksspiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,
Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,
die Auswahl der Spielbankleitung und der Mitarbeitenden,
sonstige Pflichten, die bei der Errichtung und Einrichtung der Spielbank zu beachten sind.
Art. 3 Aufsicht
(1) ¹Die Aufsicht über die Spielbanken führt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. ²Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, daß die für den Betrieb der Spielbank geltenden Rechtsvorschriften und die in der Spielbankordnung und der Spielbankerlaubnis enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.
(2) ¹Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen. ²Sie ist insbesondere berechtigt,
den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen,
alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Spielbank einzusehen,
jederzeit Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank zu verlangen,
an Sitzungen und Besprechungen leitender Organe oder Gremien des Spielbankunternehmens teilzunehmen.
³Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 kann sich die Aufsichtsbehörde Dritter bedienen.
(3) Der Betrieb einer Spielbank unterliegt außerdem der Überwachung durch den Spielbanküberwachungsdienst der Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung.
Art. 4 Spielbankordnung
(1) ¹Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Verordnung eine Spielbankordnung zu erlassen. ²In ihr kann insbesondere bestimmt werden
welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,
welche allgemeinen Zutrittsvoraussetzungen für den Spielbankbesuch bestehen, insbesondere, daß sich die Besuchenden auszuweisen und welche Personalien sie anzugeben haben,
wie die Datenerfassung zu erfolgen hat und welche Daten in der Besucherdatei zu speichern sind,
in welchem Umfang visuelle Überwachungsmaßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs und zum Schutz der Spielbankbesuchenden zulässig sind,
welche Spiele gespielt werden dürfen,
an welchen Tagen nicht gespielt werden darf,
welche Daten an Sperrsysteme und an ausländische Spielbanken übermittelt werden dürfen,
die Dauer der Sperren und die Mitteilungspflichten bei Sperren.
(2) Die Spielbankordnung ist in den Spielsälen auszuhängen.
Art. 5 Spielersperre
(1) ¹Gesperrte Spieler dürfen am Spielbetrieb in Spielbanken nicht teilnehmen. ²Zur Feststellung einer Spielersperre bedienen sich die Spielbanken der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 und der Sperrdatei nach Art. 6.
(2) ¹Die Spielbanken sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre). ²Sie sperren weiter Personen, bei denen sie auf Grund der Wahrnehmung ihres Personals oder auf Grund von Meldungen Dritter wissen oder auf Grund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre). ³Sie können Personen sperren, die gegen die Spielbankordnung (Art. 4) oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen auf Grund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde (Störersperre). ⁴Den betroffenen Personen sind der Grund und die Dauer der Sperre bekannt zu geben.
(3) Für das Verfahren zur Eintragung von Sperren nach Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten die §§ 8a und 8b GlüStV 2021.
(4) Für Auskunftsrechte der betroffenen Personen findet Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland entsprechende Anwendung.
Art. 6 Sperrdatei
(1) Die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung errichtet eine Sperrdatei.
(2) ¹In der Sperrdatei werden Störersperren im Sinn des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 gespeichert, soweit und solange dies nach dem Zweck der Sperre erforderlich ist. ²Das gilt auch für Störersperren, die von den zuständigen Stellen der anderen Länder, von deutschen Spielbanken und von Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz nach Bayern übermittelt werden.
(3) Für die in der Sperrdatei zu speichernden Daten gilt § 23 Abs. 1 und 5 GlüStV 2021 entsprechend.
(4) ¹Den bayerischen Spielbanken werden auf Anfrage die Sperrdaten nach Abs. 2 zum Zweck der Überwachung der auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverbote nach der Spielbankordnung mitgeteilt. ²Den für Sperrdateien im Sinn des Abs. 2 zuständigen Stellen anderer Länder und den anderen deutschen Spielbanken werden die Sperrdaten übermittelt, soweit dies zur Kontrolle von mit der Spielbankordnung vergleichbaren, auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverboten des jeweiligen Landesrechts erforderlich ist. ³Eine Übermittlung der Sperrdaten an Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz ist zulässig, soweit Gegenseitigkeit und die ausschließliche Verwendung zum Zweck der Kontrolle von mit der Spielbankordnung vergleichbaren, auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverboten gewährleistet sind. ⁴Die Datenübermittlung kann durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen; erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren. ⁵Die nach Satz 4 protokollierten Daten dürfen nur zur Kontrolle der Zugriffsberechtigungen auf das elektronische System verwendet werden; sie sind durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen zweckfremde Verwendung zu schützen. ⁶Sonstige Datenübermittlungen sind nur nach Maßgabe und in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 3 GlüStV 2021 zulässig.
Art. 7 Spielbankabgabe
(1) ¹Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, an den Freistaat Bayern eine Spielbankabgabe zu entrichten. ²Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag
bis 25 Millionen Euro fünfundzwanzig v.H.,
über 25 Millionen Euro dreißig v.H.
des Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank. ³Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(2) Bruttospielertrag ist
bei den Spielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spielenden übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen,
bei den Spielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt.
(3) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, von den Spielenden aber nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, werden dem Bruttospielertrag zugerechnet.
(4) ¹Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. ²Münzen anderer Währungen in den Spielautomaten sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.
(5) ¹Spielverluste eines Spieltags werden mit künftigen Bruttospielerträgen verrechnet. ²Dabei werden die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Spiele berücksichtigt.
(6) ¹Die Spielbankabgabe entsteht mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag. ²Sie wird in der nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 anzumeldenden Höhe am Tag ihrer Entstehung fällig; im Übrigen bestimmt sich die Fälligkeit nach Art. 9 Abs. 3 Satz 7 und 8.
(7) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Staatsministeriums der Finanzenund für Heimat den Vomhundertsatz in begründeten Einzelfällen herabsetzen.
(8) ¹Die tarifliche Spielbankabgabe nach Abs. 1 ermäßigt sich um die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und zu entrichtende Umsatzsteuer auf Grund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. ²Die maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen gelten insoweit als Grundlagenbescheide im Sinn des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO).
Art. 8 Zuwendungen, Tronc
(1) ¹Das in einer Spielbank beschäftigte spieltechnische Personal darf von den Besuchenden der Spielbank keine Zuwendungen annehmen, die ihm mit Rücksicht auf seine berufliche Tätigkeit gemacht werden. ²Zuwendungen im Sinn des Satzes 1 sind nur zulässig, wenn sie den dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zugeführt werden.
(2) Soweit das Troncaufkommen einen Betrag übersteigt, der zur angemessenen Vergütung der Spielbankbediensteten erforderlich ist, ist dieser Überschuß an den Staatshaushalt für gemeinnützige Zwecke abzuführen.
(3) Das Nähere über die Verwendung des Tronc wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat geregelt.
Art. 9 Abgaberechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Fälligkeit der Abgaben
(1) ¹Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank Aufzeichnungen über den Betrieb der Spielbank zu führen. ²Insbesondere hat es täglich nach Ende des Spielgeschehens den Bruttospielertrag und das Troncaufkommen festzustellen und die Höhe der Spielbankabgabe zu berechnen.
(2) ¹Das Spielbankunternehmen hat die Spielbankabgabe gemeinsam für alle Spielbanken spätestens am zehnten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat anzumelden. ²In den Anmeldungen hat es die Abgaben selbst zu berechnen unter Zugrundelegung des Bruttospielertrags des vorangegangenen Kalenderjahres oder im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs nach dem voraussichtlichen Bruttospielertrag des laufenden Kalenderjahres. ³Bei der Berechnung der Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 8 die tarifliche Spielbankabgabe nach Art. 7 Abs. 1 um die Umsatzsteuer auf Grund von Umsätzen zu ermäßigen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. ⁴Der Bruttospielertrag ist für jede Spielbank gesondert in den Anmeldungen auszuweisen. ⁵Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. ⁶Sie gelten als Steueranmeldung im Sinn des § 168 AO.
(3) ¹Das Spielbankunternehmen hat für das Kalenderjahr oder für einen kürzeren Zeitraum eine Steueranmeldung einzureichen, in der es die zu entrichtende Spielbankabgabe oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, unter Zugrundelegung des sich aus Art. 7 Abs. 1 ergebenden Vomhundertsatzes, selbst berechnet. ²Bei der Berechnung der Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 8 die tarifliche Spielbankabgabe nach Art. 7 Abs. 1 um die Umsatzsteuer auf Grund von Umsätzen zu ermäßigen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. ³Die Steueranmeldung ist binnen eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. ⁴Sie ist von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. ⁵Sie gilt als Steueranmeldung im Sinn des § 168 AO. ⁶Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher entrichteten Spielbankabgabe oder zu einer Vergütung, so gilt sie als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. ⁷Wenn sich danach ein Überschuss zuungunsten der Spielbank ergibt, hat sie den Betrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung zu entrichten (Abschlusszahlung). ⁸Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten der Spielbank ergibt, wird dieser mit den Vorauszahlungen der darauf folgenden Kalenderjahre verrechnet. ⁹Ergibt sich keine Abweichung von der angemeldeten Steuer, gilt § 167 AO entsprechend.
Art. 10 Abgabenrechtliche Vorschriften
(1) Die Spielbankabgabe wird durch das vom Staatsministerium der Finanzenund für Heimat bestimmte Finanzamt verwaltet.
(2) Für die Spielbankabgabe gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Art. 11 Steuerbefreiung
Durch die Entrichtung der Spielbankabgabe ist das Spielbankunternehmen von der Zahlung derjenigen Steuern befreit, die der Gesetzgebung des Freistaates Bayern unterliegen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.
Art. 12 Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe
¹Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Rechtsverordnung zu regeln, daß die Sitzgemeinden einen Teil der Spielbankabgabe erhalten. ²Der Gemeindeanteil darf 15 v.H. des Bruttospielertrags nicht übersteigen; er kann auf einen Höchstbetrag, bezogen auf die Einwohnerzahl, begrenzt werden. ³Die Sitzgemeinde kann mit anderen Gemeinden Vereinbarungen über eine Aufteilung des Gemeindeanteils an der Spielbankabgabe treffen.
Art. 13 Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 der Verfassung) eingeschränkt werden.
Art. 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1995 in Kraft.
München, den 26. Juli 1995
Dr. Edmund Stoiber
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