SpkG
DE - Landesrecht Bayern

SpkG: Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz – SpkG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1956 (BayRS II S. 476) BayRS 2025-1-I (Art. 1–32)

I. Abschnitt Errichtung und Verwaltung

Art. 1 Errichtung von Sparkassen

(1) Gemeinden, Landkreise sowie Zweckverbände nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
(2) ¹Die Errichtung und der Betrieb anderer Unternehmungen zur Annahme von Spareinlagen und Depositen oder zur Ausübung des Darlehensgeschäfts sowie die Beteiligung an solchen Unternehmungen ist für Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände nach Absatz 1 über den Rahmen dieses Gesetzes hinaus nicht zulässig; für Unternehmungen, die hiermit nicht in Einklang stehen, sowie für Beteiligung an solchen Unternehmungen kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) eine Übergangsregelung treffen. ²Der Betrieb öffentlicher Pfandleihanstalten durch Gemeinden bleibt hiervon unberührt.

Art. 2 Aufgaben der Sparkassen

¹Die Sparkassen haben nach näherer Regelung der Sparkassenordnung

Art. 3 Rechtsfähigkeit

Mit der Erteilung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde wird die Sparkasse eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

Art. 4 Trägerschaft und Haftung

(1) Die Anstaltslast wird ersetzt durch die Bestimmungen der Absätze 2 und 3.
(2) Die Körperschaft, welche die Sparkasse errichtet (Träger), unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(3) ¹Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. ²Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.

Art. 5 Verwaltung und Vertretung

(1) ¹Die Sparkasse wird vom Verwaltungsrat verwaltet, soweit nicht der Vorstand nach Absatz 2 selbständig entscheidet. ²Der Verwaltungsrat kann bestimmte Zuständigkeiten auf einen Ausschuß oder auf den Vorstand übertragen.
(2) ¹Die laufenden Geschäfte der Sparkasse werden vom Vorstand geführt. ²Laufende Geschäfte sind insbesondere die Geschäfte, die nach der Sparkassenordnung
(3) ¹Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. ²Er erläßt für die Geschäftsführung Richtlinien und eine Geschäftsanweisung.
(4) ¹Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern. ²Die Zahl der Mitglieder wird durch die Satzung bestimmt. ³Es ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden zu bestellen, dem die Leitung des allgemeinen Dienstbetriebs obliegt. ⁴Die Vertretung der Vorstandsmitglieder regelt der Verwaltungsrat durch Beschluß. ⁵ (gegenstandslos)
(5) Der Verwaltungsrat und der Vorstand sind öffentliche Behörden.
(6) ¹Die Sparkasse wird, unbeschadet des Art. 22 Abs. 3, im Rahmen der Zuständigkeit des Verwaltungsrats nach Absatz 1 vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats, im übrigen durch den Vorstand vertreten. ²Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden des Verwaltungsrats kann durch die Satzung auf den Vorstand übertragen werden. ³Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Vollmacht erteilen.
(7) Urkunden, die von zwei, nach Maßgabe des Unterschriftenverzeichnisses der Sparkasse Zeichnungsberechtigten unterschrieben sind, sind ohne Rücksicht auf die Einhaltung sparkassenrechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich.

Art. 6 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
dem Vorsitzenden und
drei oder sechs weiteren Mitgliedern.
(2) In kreisfreien Gemeinden gehört ferner dem Verwaltungsrat der hauptamtliche Abteilungsleiter der Gemeindeverwaltung an, zu dessen Geschäftskreis das Sparkassenwesen gehört.
(3) ¹Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. ²Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist, wenn er nicht den Vorsitzenden vertritt und nicht als weiteres Mitglied des Verwaltungsrats bestellt ist, berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Art. 7 Vorsitzender des Verwaltungsrats

(1) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist
bei den von Gemeinden errichteten Sparkassen der Bürgermeister,
bei den von Landkreisen errichteten Sparkassen der Landrat,
bei den von Zweckverbänden errichteten Sparkassen der Vorsitzende des Vertretungskörpers des Zweckverbands.
(2) Die Vertretung des Vorsitzenden richtet sich
bei den von Gemeinden errichteten Sparkassen nach den Vorschriften über die Vertretung des Bürgermeisters,
bei den von Landkreisen errichteten Sparkassen nach den jeweils geltenden Vorschriften über die Vertretung des Landrats,
bei den von Zweckverbänden errichteten Sparkassen nach der Satzung des Zweckverbands.

Art. 8 Weitere Mitglieder des Verwaltungsrats

(1) Die Zahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats (Art. 6 Abs. 1 Nr. 2) wird durch die Satzung der Sparkasse festgelegt.
(2) ¹Von den weiteren Mitgliedern werden zwei Drittel vom Träger, ein Drittel von der Aufsichtsbehörde zum Amt berufen. ²In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmann zu bestellen. ³Der Ersatzmann tritt beim endgültigen Ausscheiden des Mitglieds oder bei einer Behinderung des Mitglieds von mehr als drei Monaten für die Dauer dieser Behinderung in das Amt.
(3) Der Vertretungskörper des Trägers wählt die von ihm zu bestellenden Mitglieder (und ihre Ersatzmänner) aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit.
(4) ¹Die Aufsichtsbehörde hat für die von ihr zu berufenden Mitglieder (und ihre Ersatzmänner) eine Vorschlagsliste des Trägers zu erholen. ²Die Vorschlagsliste hat die doppelte Zahl der zu berufenden Mitglieder (und ihrer Ersatzmänner) zu enthalten. ³In die Vorschlagsliste können nur zu Gemeindeämtern wählbare Angehörige des Trägers aufgenommen werden. ⁴Die von der Aufsichtsbehörde zu berufenden Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen dem Vertretungskörper des Trägers nicht angehören. ⁵Mit der Annahme der Wahl in den Vertretungskörper des Trägers endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Sparkasse.
(5) ¹Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf die Dauer der Wahlzeit des Vertretungskörpers des Trägers bestellt. ²Sie bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
(6) ¹Der Vertretungskörper des Trägers kann beschließen, daß die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse neu zu bestellen sind; der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. ²Die Aufsichtsbehörde kann die Neubestellung der weiteren Mitglieder anordnen. ³Absatz 5 gilt entsprechend.
Art. 9 (1) ¹Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen vorbehaltlich des Art. 6 Abs. 2 nicht sein:
Beamte und Arbeitnehmer des Trägers oder der Sparkasse,
Personen, die Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafter, Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats-, Vorstandsmitglieder oder Beamte oder Arbeitnehmer von Banken und anderen Unternehmungen sind, die Spareinlagen oder Depositen annehmen oder die gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln.
²Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen ferner nicht Inhaber von gewerblichen Auskunfteien oder für ein solches Unternehmen tätig sein.
(2) ¹Tritt ein Tatbestand nach Maßgabe des Absatzes 1 während der Amtsdauer ein, so endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Sparkasse. ²Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen eines Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet wird oder wenn ein Mitglied eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung abgibt.
(3) ¹Unter den Mitgliedern des Verwaltungsrats dürfen sich nicht gleichzeitig Personen befinden, die untereinander oder mit dem Vorsitzenden des Vorstands in dem Verhältnis von Ehegatten oder Personen stehen, die in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grad verwandt oder im zweiten Grad verschwägert sind. ²Wird die Ehe erst im Lauf der Amtszeit geschlossen oder entsteht die Verwandtschaft oder Schwägerschaft in dieser Zeit, so hat einer der Beteiligten auszuscheiden; ist einer der Beteiligten der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Vorsitzende des Vorstands, so scheidet der andere Beteiligte, im übrigen wenn eine Einigung nicht zustande kommt, der an Lebensjahren Jüngere aus.
Art. 10 (1) ¹Als Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nur solche Personen bestellt werden, die besondere Wirtschaftskunde und Sachkunde besitzen sowie bereit und geeignet sind, die Sparkasse und ihre Aufgaben zu fördern; nimmt die Sparkasse einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch, muss mindestens ein Mitglied nach Art. 8 Abs. 4 über Sachverstand im Bereich der Rechnungslegung oder der Abschlussprüfung verfügen. ²Bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrats haben der Träger und die Aufsichtsbehörde auf diese Eignung sowie darauf zu achten, daß Mitglieder bestellt werden, die bei der Wahrnehmung der Belange der Sparkasse nicht in Widerstreit mit den Pflichten gegenüber anderen Geldanstalten geraten. ³Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen tunlichst allen Berufsständen entnommen werden. ⁴Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats muß Gewähr dafür bieten, daß die Sparkasse ihre Aufgaben bei der Förderung der Spartätigkeit und der sicheren Anlage der Einlagen unter Berücksichtigung insbesondere des Mittelstands und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise erfüllt.
(2) ¹Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben über die ihnen amtlich oder aus Anlaß ihrer Amtsführung bekanntgewordenen Tatsachen Amtsverschwiegenheit zu bewahren. ²Bei Verletzung dieser Amtspflicht kann die Aufsichtsbehörde unabhängig von der Durchführung eines Disziplinarverfahrens und unabhängig von der Inanspruchnahme der Schadensersatzpflicht anordnen, daß das Mitglied sofort auszuscheiden hat. ³

Art. 11 Genehmigung der Bestellung

(1) ¹Zur Bestellung der Mitglieder des Vorstands ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. ²Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Bewerber ehrbar und fachlich genügend gebildet sind sowie die für die Leitung einer Sparkasse sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzen. ³Der Nachweis der fachlichen Bildung soll unabhängig von der Erfüllung sonstiger Erfordernisse der Eignung nicht als erbracht gelten, wenn der Bewerber nicht bereits längere Zeit im Sparkassenwesen tätig war.
(2) ¹Entspricht ein Mitglied des Vorstands nicht den Anforderungen, so kann die Aufsichtsbehörde die Genehmigung zurücknehmen. ²Vor der Zurücknahme ist ein Gutachten des Sparkassenverbands Bayern auf Grund einer besonderen Prüfung der Sparkasse zu erholen. ³Vor der Verfügung der Zurücknahme der Genehmigung ist der Betroffene zu hören.

Art. 12 Beamte und Arbeitnehmer

(1) ¹Die bei der Sparkasse beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer werden vom Träger bestellt. ²Sie sind Beamte oder Arbeitnehmer des Trägers.
(2) ¹Die Mitglieder des Vorstands sind Arbeitnehmer auf Zeit. ² Arbeitnehmer auf Zeit werden auf die Dauer von fünf Jahren durch privaten Dienstvertrag eingestellt; wiederholte Einstellung ist zulässig.
(3) ¹Die Sparkasse hat den Besoldungsaufwand für die bei ihr beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer zu tragen oder dem Träger zu erstatten. ²Ferner hat die Sparkasse dem Träger den Teil der Versorgungslast zu erstatten, der sich für Ruhestandsbeamte des Trägers je nach der Zeit ihrer Beschäftigung bei der Sparkasse errechnet; den Ruhestandsbeamten stehen Arbeitnehmer gleich, die Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhalten. ³Ist einem Beamten, der zum Dienst bei der Sparkasse eingestellt worden ist, bei der Einstellung die Anrechnung einer früheren Dienstzeit auf sein Versorgungsdienstalter zugesichert worden, so erstreckt sich die Beitragspflicht der Sparkasse zur Versorgungslast auch hierauf. ⁴Das Staatsministerium kann ausnahmsweise zulassen, daß der Teil der Versorgungslast, den die Sparkasse dem Träger zu erstatten hat, in anderer Weise errechnet wird.
(4) ¹Der Träger hat zur Verwendung von Beamten und Arbeitnehmern bei der Sparkasse und zur Wegversetzung von Beamten und Arbeitnehmern von der Sparkasse die Zustimmung des Verwaltungsrats der Sparkasse einzuholen. ²Das gleiche gilt für die Einstellung von Personen zum Dienst bei der Sparkasse, für die Entlassung von Beamten und Arbeitnehmern, die bei der Sparkasse beschäftigt sind sowie für ihre Versetzung in den Ruhestand.
(5) ¹Der Träger kann die Regelung der Dienstverhältnisse der bei der Sparkasse verwendeten Beamten und Arbeitnehmer auf den Verwaltungsrat der Sparkasse übertragen. ²Hat der Träger von dieser Möglichkeit uneingeschränkt für alle bei der Sparkasse beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer Gebrauch gemacht, dann ist rechtzeitig vor Beginn jeden Jahres durch den Verwaltungsrat ein Stellenplan aufzustellen, der für die Personalbewirtschaftung verbindlich ist. ³Hat sich der Träger nur die Regelung der Dienstverhältnisse der Mitglieder des Vorstands vorbehalten, so gilt Satz 2 für alle übrigen Stellen. ⁴ Art. 44 Satz 2 und Art. 68 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 2 der Gemeindeordnung
(6) Für die bei Sparkassen von Zweckverbänden verwendeten Beamten und Arbeitnehmer können die Dienstverhältnisse durch die Satzung des Zweckverbands abweichend von Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 4 und 5 geregelt werden.
(7) Für die bei der Sparkasse verwendeten Beamten und Arbeitnehmer gilt Art. 9 Abs. 1 entsprechend.

Art. 13 Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Sparkasse wird unter Leitung des Staatsministeriums durch die Regierung ausgeübt.
(2) ¹Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Sparkasse ihre Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig führt. ²Zu diesem Zweck kann die Aufsichtsbehörde jederzeit sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten einfordern.
(3) ¹Die Aufsichtsbehörde kann die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist die entsprechenden Maßnahmen zur Herstellung, des gesetz- und satzungsmäßigen Zustands zu treffen. ²Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und auf Kosten der Sparkasse die erforderlichen Verfügungen treffen und rechtserhebliche Erklärungen abgeben.
(4)

Art. 14 Auflösung der Sparkasse

Die Sparkasse kann durch Beschluß des Verwaltungsrats, der der Zustimmung des Trägers und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, aufgelöst werden.

Art. 15 Zwangsauflösung

Bietet die Sparkasse nicht mehr Gewähr für die ordnungsmäßige Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben, dann kann sie durch das Staatsministerium aufgelöst werden.

Art. 16 Vereinigung von Sparkassen

(1) ¹Eine Sparkasse kann im Weg der Übereinkunft mit einer benachbarten Sparkasse vereinigt werden. ²In der Übereinkunft ist der Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge festzulegen (Vereinigungszeitpunkt); ein hiervon abweichender Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Sparkasse als für Rechnung der übernehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag), kann festgelegt werden.
(2) ¹Die Vereinigung erfolgt durch übereinstimmenden Beschluß der beiden Verwaltungsräte und der Träger. ²Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden. ³Sie dürfen die Vereinigung nur genehmigen, wenn die Schlussbilanz auf einen höchstens acht Monate vor Eingang des Genehmigungsantrags liegenden Stichtag aufgestellt wird.
(3) ¹Die Regierung kann die Vereinigung von Sparkassen anordnen, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht. ² Art. 17 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Bei der Vereinigung von Sparkassen durch Übereinkunft nach Absatz 1 oder Anordnung nach Absatz 3 kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine von Art. 6 abweichende Zusammensetzung des Verwaltungsrats vorgenommen werden.

Art. 17 Zusammenschluß von Sparkassen zu einer Zweckverbandssparkasse

(1) ¹Mehrere Sparkassen können durch Bildung eines Zweckverbands zu einer Sparkasse zusammengeschlossen werden. ² Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.
(2) ¹Der Zweckverband ist nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
(3) ¹Bei dringendem öffentlichen Bedürfnis kann die Regierung den Zusammenschluß von Sparkassen durch Bildung eines Zweckverbands anordnen. ²Liegen die beteiligten Sparkassen in mehreren Regierungsbezirken, so bestimmt das Staatsministerium die zuständige Regierung. ³

Art. 18 Vermögensübergang bei der Auflösung, Vereinigung und beim Zusammenschluß von Sparkassen

(1) ¹Das Vermögen einer aufgelösten Sparkasse geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf den Träger über. ²Der Träger hat das Vermögen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der aufgelösten Sparkasse zu verwenden.
(2) Bei Auflösung einer Zweckverbandssparkasse geht das Vermögen nach Maßgabe der Vermögensauseinandersetzung unter den am Zweckverband beteiligten Körperschaften unmittelbar auf diese Körperschaften über.
(3) Das Vermögen einer Sparkasse, die mit einer anderen vereinigt wird, geht auf die letztere Sparkasse im Weg der Gesamtrechtsnachfolge über, soweit nicht Teile des Vermögens nach Maßgabe der Übereinkunft der Beteiligten oder der Anordnung nach Art. 16 Abs. 3 auf dritte Personen zu übertragen sind.
(4) Das Vermögen der zu einer Zweckverbandssparkasse zusammengeschlossenen Sparkassen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Zweckverbandssparkasse über, soweit nicht Teile des Vermögens nach Maßgabe der Übereinkunft der Beteiligten oder der Anordnung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 auf dritte Personen zu übertragen sind.
(5) Soweit Vermögen von Sparkassen ohne besondere Verpflichtungen hinsichtlich seiner Verwendung auf den Träger oder auf eine an einem Zweckverband beteiligte Körperschaft übergeht, darf es nur für ausschließlich gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Art. 19 Die Sparkassen genießen Befreiung von Steuern, Umlagen und Abgaben des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit diese am 22. Dezember 1933 den Gemeinden und Landkreisen für die Sparkassen zustand und das Bundessteuerrecht nicht entgegensteht.

Art. 20 Ergänzende Rechtsvorschriften

(1) Das Staatsministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Sparkassenverbands Bayern
Vorschriften über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Sparkassen (Sparkassenordnung) zu erlassen und dabei insbesondere Bestimmungen über die Art, Form und Umfang der Beschaffung haftenden Eigenkapitals im Sinn des Gesetzes über das Kreditwesen – im Fall der Zulassung von Genußrechten und stillen Vermögenseinlagen nur nach Maßgabe der Satzung der Sparkasse und unter Ausschluß von Mitwirkungsrechten Dritter und von Ansprüchen am Liquidationsvermögen der Sparkasse –, die Zulässigkeit von Geschäftszweigen, die Anlage der Sparkassenbestände, die Verwendung der Betriebsüberschüsse, die Prüfung der Sparkassen und die Zusammenarbeit zwischen den Sparkassen und ihren gemeinschaftlichen Einrichtungen zu treffen;
durch Rechtsverordnung Rahmensätze für die Vergütung und Versorgung der Mitglieder des Vorstands im Angestelltenverhältnis auf Zeit festzusetzen. Dabei sind die Größe der Sparkasse, der Umfang und die Schwierigkeit der anfallenden Geschäfte angemessen zu berücksichtigen.
(2) ¹Soweit nicht durch dieses Gesetz oder durch die Sparkassenordnung

Art. 21 Satzung der Sparkasse

(1) ¹Im Rahmen dieses Gesetzes und der Sparkassenordnung
(2) ¹Änderungen der Satzung werden vom Verwaltungsrat der Sparkasse beschlossen. ²Sie bedürfen der Zustimmung des Trägers und sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

II. Abschnitt Gemeinschaftliche Einrichtungen der Sparkassen

Art. 22 Sparkassenverband Bayern

(1) ¹Die Träger der Sparkassen und die Sparkassen bilden zur gemeinsamen Förderung des Sparkassenwesens einen Verband, den Sparkassenverband Bayern. ²Der Sparkassenverband Bayern ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. ³Die Verhältnisse des Sparkassenverbands Bayern werden durch eine Satzung geregelt, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.
(2) ¹Zur Prüfung der Sparkassen besteht innerhalb des Sparkassenverbands Bayern neben der Geschäftsstelle eine Prüfungsstelle. ²Berufung und Abberufung des Leiters und seines Stellvertreters bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums. ³Die Prüfungsstelle hat sich als Abschlussprüfer registrieren zu lassen und ist an die Berufsgrundsätze nach den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Bestimmungen gebunden. ⁴Sie hat die für die Prüfung von großen Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen zu beachten und die Prüfungen unabhängig von Weisungen der Organe des Sparkassenverbands Bayern durchzuführen.
(3) ¹Zu den Aufgaben des Sparkassenverbands Bayern gehört auch die Aus- und Fortbildung der bei den Sparkassen und ihren gemeinschaftlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer. ²Er erlässt hierzu Ausbildungs-, Prüfungs- und Gebührenordnungen durch Satzung.

Art. 23 Aufsicht

(1) Die Aufsicht über den Sparkassenverband Bayern und dessen Prüfungsstelle wird durch das Staatsministerium geführt.
(2) ¹Das Staatsministerium kann alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb des Verbands im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und den auf Grund des Gesetzes und der Satzung getroffenen Bestimmungen zu halten. ²Es ist insbesondere befugt,
die Geschäfts- und Kassenführung jederzeit zu prüfen, Einblick in alle Verhandlungen des Verbands zu nehmen, Berichte und Akten einzufordern, Auskunft von den Verwaltungs- und Vertretungskörpern des Verbands über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen;
in die Sitzungen der Verwaltungs- und Vertretungskörper des Verbands Vertreter zu entsenden, die jederzeit zu hören sind; es ist zu diesem Zweck von der Anberaumung der Sitzungen und von der Tagesordnung dieser Sitzungen in gleicher Weise wie die Mitglieder der Verwaltungs- und Vertretungskörper zu verständigen; es kann die Berufung der Verwaltungs- und Vertretungskörper zu Sitzungen sowie die Ankündigung bestimmter Gegenstände zur Beschlussfassung verlangen und, falls dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung, Anberaumung und Ankündigung auf Kosten des Verbands selbst vornehmen;
die Ausführung von Beschlüssen und Anordnungen zu untersagen, die gegen das Gesetz oder die Satzung oder gegen die von der Aufsichtsbehörde auf Grund des Gesetzes und der Satzung erlassenen Bestimmungen verstoßen.
³Das Staatsministerium kann besondere Vorschriften über die Rechnungslegung des Verbands und über die fachmännische Prüfung der Geschäftsführung des Verbands erlassen.
(3) ¹Das Staatsministerium überwacht gegenüber der Prüfungsstelle die Einhaltung der sich aus Art. 22 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ergebenden Pflichten. ²Es kann hierzu Untersuchungen durchführen, dabei auch Dritte heranziehen, und geeignete Maßnahmen anordnen. ³Erhält es konkrete Hinweise auf Pflichtverstöße seitens der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, hat es diese zu untersuchen und geeignete Maßnahmen anzuordnen. ⁴Es kann bei erheblichen Pflichtverstößen vom Sparkassenverband Bayern die Abberufung des Leiters der Prüfungsstelle und seines Stellvertreters verlangen. ⁵Das Staatsministerium veröffentlicht jährlich ein Arbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht zur Überwachung der Prüfungsstelle.
(4) Die Aufsicht nach Abs. 3 wird von Personen wahrgenommen, die in den für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfügen und mindestens in den letzten drei Jahren vor ihrer Beauftragung nicht persönliches Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer waren.
(5) Das Staatsministerium kann bestimmen, dass für die durch die Führung der Aufsicht entstehenden Kosten eine Vergütung an die Staatskasse zu leisten ist.

Art. 24 Sparkassenzentralbank

¹Zentralbank der Sparkassen ist die Bayerische Landesbank. ²An ihrem Grundkapital können nach Maßgabe ihrer Satzung der Sparkassenverband Bayern oder die Sparkassen beteiligt sein.

Art. 25 LBS Bayerische Landesbausparkasse

(1) ¹Die LBS Bayerische Landesbausparkasse (LBS Bayern) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. ²Träger der LBS Bayern ist der Sparkassenverband Bayern. ³Es besteht weder eine Verpflichtung des Trägers noch ein Anspruch der LBS Bayern gegen den Träger, Mittel zur Verfügung zu stellen. ⁴Die LBS Bayern haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen; der Träger der LBS Bayern haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.
(2) ¹Die LBS Bayern pflegt das Bausparen einschließlich der Baufinanzierung und fördert den Wohnungsbau. ²Sie betreibt die nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden rechtlichen Vorschriften zulässigen Geschäfte. ³Die LBS Bayern führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen bayerischen Staatswappen.
(3) Organe der LBS Bayern sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Generalversammlung.
(4) ¹Die Rechtsaufsicht über die LBS Bayern führt das Staatsministerium. ²Es kann rechtswidriges Verhalten der LBS Bayern beanstanden und zur Herstellung rechtmäßiger Zustände die Vornahme oder die Unterlassung bestimmter Maßnahmen verlangen. ³ Art. 23 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) ¹Die LBS Bayern kann mit einem Grundkapital ausgestattet werden. ²Die Anteile am Grundkapital können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ganz oder teilweise auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und auf Rechtsträger übertragen werden, an denen nur juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
(6) ¹Im Übrigen werden die Verhältnisse der LBS Bayern durch Satzung geregelt. ²Die Satzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

Art. 26 Verbandssparkassen

(1) ¹Der Träger einer Sparkasse kann im Weg schriftlicher Vereinbarung, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf, die Trägerschaft auf den Sparkassenverband Bayern übertragen; Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. ²Der Verwaltungsrat der Sparkasse ist vorher zu hören.
(2) ¹Die Sparkasse wird mit der Genehmigung des Staatsministeriums eine Verbandssparkasse. ²Aufsichtsbehörde der Verbandssparkasse ist die Regierung, in deren Bezirk die Sparkasse ihren Sitz hat.
(3) ¹Für die Verbandssparkasse gelten die Vorschriften des I. Abschnitts dieses Gesetzes und die Sparkassenordnung
Art. 27 (1) An Stelle der Zwangsauflösung einer Sparkasse nach Art. 15 kann das Staatsministerium die Umwandlung der Sparkasse in eine Verbandssparkasse nach Art. 26 anordnen, wenn hierdurch die Weitererfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben der Sparkasse sichergestellt werden kann.
(2) ¹Die Auseinandersetzung zwischen dem bisherigen Träger und dem Sparkassenverband Bayern erfolgt im Weg schriftlicher Vereinbarung, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf; Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. ²Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet das Staatsministerium als Schiedsgericht nach billigem Ermessen.
Art. 28 Der Sparkassenverband Bayern kann mit Genehmigung des Staatsministeriums in einer Gemeinde, in der keine Sparkasse ihren Sitz hat, eine Verbandssparkasse errichten.
Art. 29 (1) Bei Umwandlung der Sparkasse einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines Zweckverbands in eine Verbandssparkasse verbleibt das Vermögen der Sparkasse (mit den Schulden) der Verbandssparkasse, soweit nicht nach Maßgabe der Vereinbarung oder schiedsgerichtlichen Entscheidung Teile des Vermögens auf dritte Personen zu übertragen sind.
(2) Soweit Teile des Vermögens der Sparkasse nach Maßgabe der Vereinbarung oder schiedsgerichtlichen Entscheidung dem bisherigen Träger zufallen, dürfen sie nur für ausschließlich gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Art. 30 (1) ¹Der Sparkassenverband Bayern kann im Weg schriftlicher Übereinkunft, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf, die Trägerschaft für eine Verbandssparkasse auf eine Gemeinde, einen Landkreis oder einen Zweckverband, in deren Gebiet der Sitz der Verbandssparkasse liegt, übertragen; Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. ²Das Staatsministerium kann die Übertragung anordnen. ³Von der Übertragung an finden auf die Sparkasse die Vorschriften des I. Abschnitts dieses Gesetzes Anwendung.
(2) Für die Auseinandersetzung zwischen dem Sparkassenverband Bayern und dem künftigen Träger der Sparkasse gilt Art. 27 Abs. 2 entsprechend.

III. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 31 Haftung des Gewährträgers

¹Der Gewährträger der Sparkasse am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der Sparkasse. ²Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. ³Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden können. ⁴Verpflichtungen der Sparkasse auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft im Sparkassenverband Bayern als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinn der Sätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. ⁵Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner.
Art. 32 ¹Steuern, Gebühren und ähnliche Abgaben des Landes und der Gemeinden werden nicht erhoben, soweit sie für den Übergang des Vermögens aus Anlaß der Auflösung einer Sparkasse, der Vereinigung oder des Zusammenschlusses von Sparkassen fällig werden. ²Insbesondere gilt dies hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung dieser Rechtsänderungen in das Grundbuch und andere öffentliche Register sowie für die damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Geschäfte.
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