Behandlung von Anträgen auf Sozialleistungen
Das Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – vom 11. Dezember 1975 (BGBl I S. 3015) – SGB-AT – ist am 1. Januar 1976 in Kraft getreten. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB-AT werden Anträge auf Sozialleistungen von allen Leistungsträgern und allen Gemeinden entgegengenommen ohne Rücksicht darauf, ob diese Stellen für den jeweils eingereichten Antrag zuständig sind oder nicht.
Bilden mehrere Gemeinden eine Verwaltungsgemeinschaft, werden die Anträge nicht von der einzelnen Gemeinde, sondern von der Verwaltungsgemeinschaft entgegengenommen.
Auf dem Antrag ist der Zeitpunkt des Eingangs zu vermerken. Ist die Stelle, bei der der Antrag eingeht, nicht selbst zuständig, hat sie den Antrag unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Besondere Vorschriften über die Vorbehandlung von Anträgen auf Sozialleistungen, beispielsweise § 37 und §§ 1613 ff. RVO bleiben unberührt. Wohngeldanträge sind von der Wohnsitzgemeinde nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 30 des Wohngeldgesetzes vom 20. Oktober 1965 (GVBl S. 307) vorzuprüfen.
Lässt ein Antrag nicht erkennen, auf welche Art von Sozialleistungen er gerichtet ist und welcher Leistungsträger hierfür in Betracht kommt, ist dies durch Rückfrage bei dem Antragsteller nach Möglichkeit zu klären. Die Verpflichtung der Leistungsträger nach § 16 Abs. 3 SGB-AT bleibt hiervon unberührt.
Neben der allgemeinen Auskunftspflicht nach § 15 SGB-AT bleiben besondere Auskunftspflichten, wie beispielsweise die nach § 37 Abs. 1 RVO, bestehen.
Die übrigen Voraussetzungen für Ansprüche auf Sozialleistungen bleiben unberührt. So ist für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosenbeihilfe neben dem Antrag unter anderem erforderlich, dass der Arbeitslose sich persönlich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos meldet (vgl. §§ 100 und 105 AFG).
Für das Bayerische Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung
I.A.
Dr. Schmatz
Ministerialdirektor
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