Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit
DE - Landesrecht Bayern

Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit

Für den Rechtshilfeverkehr der Sozialgerichtsbarkeit mit dem Ausland sind die Bestimmungen in der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß anzuwenden.
Prüfungsstelle im Sinne von § 9 ZRHO ist der Präsident des jeweiligen Gerichts.
Die der Landesjustizverwaltung eingeräumten Befugnisse werden vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ausgeübt.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge vom 22. August 1957 (AMBl S. 237) außer Kraft.
Seitz
Ministerialdirektor
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