SPSF
DE - Landesrecht Bayern

SPSF: Richtlinien für das Sonderförderprogramm zur Sanierung kommunaler Schwimmbäder in Bayern

¹Der Freistaat Bayern unterstützt die bayerischen Kommunen mit dem Sonderprogramm Schwimmbadförderung bei der Sanierung ihrer Schwimmbäder, soweit diese nicht in einem anderen Programm des Freistaats förderfähig sind. ²Für die Zuwendung gelten die nachstehenden Richtlinien und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV zu Art. 44 BayHO). ³Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Zweck der Förderung

Zweck der Förderung ist der Erhalt der kommunalen Bäder als Voraussetzung für den Erwerb der Schwimmfähigkeit der Kinder und Jugendlichen.

2.  Gegenstand der Förderung

2.1 

Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, die Modernisierung und die barrierefreie Umgestaltung von kommunalen Bädern, in denen Schulschwimmen oder Schwimmkurse angeboten werden.

2.2 

¹Die Errichtung eines Ersatzneubaus ist ausnahmsweise förderfähig, soweit sie im Vergleich zur Bestandssanierung bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweislich die wirtschaftlichere Variante darstellt. ²Der Rückbau des bestehenden Bades ist sicherzustellen und in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einzubeziehen.

2.3 

Rückbauten und Flächenreduzierungen mit dem Ziel, die Unterhaltskosten zu senken, sind im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nrn. 2.1 oder 2.2 förderfähig.

2.4 

¹Förderfähig nach Nrn. 2.1 bis 2.3 sind nur Becken, die sich zum Schwimmen eignen und die eine Wassertiefe von mehr als 60 cm aufweisen, des Weiteren die dem Badebetrieb zugeordneten Umkleiden, Duschbereiche, WC-Anlagen und Technikbereiche. ²Nicht förderfähig sind insbesondere Sauna- und Gastronomiebereiche einschließlich der diesen zugeordneten Umkleiden, Duschbereiche, WC-Anlagen und Technikbereiche, Rutschenanlagen, Sprungtürme, reine Sprungbecken, Wellenbecken oder ähnliches sowie Planschbecken. ³Ebenfalls nicht förderfähig sind Grunderwerbe.

2.5 

Förderfähig sind auch die für die förderfähigen Maßnahmen nach Nrn. 2.1 bis 2.4 erforderlichen Planungs- und Beratungsleistungen.

3.  Zuwendungsempfänger

3.1 

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände (nachfolgend „Kommunen“), nicht aber selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.

3.2 

¹Soweit ein kommunales Unternehmen ein Bad betreibt und an diesem Maßnahmen im Sinne der Nr. 2 durchführen möchte, kann die Kommune die Zuwendung beantragen und nach Maßgabe der Nr. 13 der Anlage 3 zu Art. 44 BayHO der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) an dieses Unternehmen weiterleiten. ²Voraussetzung ist, dass
– die Kommune dem Vorhaben (insbesondere hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung) zugestimmt hat; die Zustimmung darf erst nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nr. 1.3 VVK endgültig erteilt werden,
– die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sichergestellt ist,
– der Förderzweck durch eine nur aus wichtigem Grund kündbare Vereinbarung zwischen der Kommune und dem Unternehmen über die Dauer der Bindungsfrist nach Nr. 4.2 sichergestellt ist,
– das Unternehmen das Recht der zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen zu einer Prüfung der Baumaßnahme anerkennt,
– das Unternehmen sich verpflichtet, die Grundsätze nach Nr. 3 ANBest-K (Anlage 3a der VV zu Art. 44 BayHO) einzuhalten sowie
– die fachlichen Voraussetzungen und Genehmigungen vorliegen.
³Finanzielle Leistungen einer Kommune an Unternehmen können im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. ⁴Die Kommune hat in eigener Verantwortung diese Frage zu klären und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

3.3 

¹Die Regelungen der Nr. 3.2 gelten sinngemäß, wenn ein Verein in einer Kommune ein öffentliches Bad im Sinne der Nr. 2.1 betreibt und sich die Kommune an den Kosten einer Sanierung, Modernisierung oder barrierefreien Umgestaltung beteiligt. ²Zusätzlich ist dinglich sicherzustellen, insbesondere durch Eintragung eines Nießbrauchs, dass die Einrichtung innerhalb der Bindungsfrist (Nr. 4.2) zweckentsprechend genutzt wird und dass der Kommune im Fall einer Eigennutzung während dieser Zeit ein dem Zuschuss entsprechendes Benutzungsrecht zusteht.

4.  Förderungsvoraussetzungen

4.1 

¹Eine Förderung setzt voraus, dass die Finanzierung der Maßnahme gesichert und der Baubeginn noch nicht erfolgt ist. ²Der Zuwendungsempfänger hat die einschlägigen Rechtsgrundlagen zu beachten. ³Im Einzelfall kann von Mindeststandards abgewichen werden, wenn der Förderzweck auch durch eine wirtschaftlichere Lösung erreicht werden kann, es sei denn, dass dadurch gegen höherrangige Rechtsvorschriften oder Sicherheitsbestimmungen verstoßen würde. ⁴Die Belange von Menschen mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkung und die Barrierefreiheit/Inklusion sind im Rahmen der rechtlichen Vorgaben baulich angemessen zu berücksichtigen.

4.2 

¹Die geförderten Bäder sind für die allgemeine Nutzung bereitzuhalten. ²Der Zuwendungsempfänger muss das geförderte Bad mindestens 25 Jahre entsprechend dem Zuwendungszweck verwenden. ³Zur Sicherstellung der Bindungsfrist sind die Bewilligungsbescheide mit einer entsprechenden Nebenbestimmung zu versehen. ⁴Bei zweckwidriger Verwendung oder bei Verstoß gegen die Bindungen hat die Kommune die zeitanteilig noch gebundenen Fördermittel zurückzuerstatten. ⁵Die Kommune ist auf ihre Anzeigepflicht nach Nr. 5.2 ANBestK hinzuweisen.

5.  Art und Umfang der Förderung

5.1 

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.

5.2 

¹Bei der Bemessung des Fördersatzes sind die Bedeutung der Maßnahme, die finanzielle Lage des Zuwendungsempfängers unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, ein über das Hoheitsgebiet des Zuwendungsempfängers hinausgehendes Einzugsgebiet, das Staatsinteresse und die Höhe der verfügbaren Mittel zu berücksichtigen. ²Die finanzielle Lage einer Kommune ist in einer Gesamtschau mit mehrjähriger Betrachtung der Finanzdaten insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
– Finanzkraft,
– Steuerkraft (Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz – BayFAG) und die Ausschöpfung der eigenen Steuereinnahmemöglichkeiten,
– Größe einer Baumaßnahme im Verhältnis zum Volumen des Verwaltungshaushalts,
– Höhe der freien Finanzspanne und der Rücklagen,
– Verhältnis der Schuldendienstleistungen zur Finanzkraft sowie
– Gesamtbelastung des Zuwendungsempfängers durch investive Pflichtaufgaben im Finanzplanungszeitraum.
³Bei Landkreisen und Bezirken tritt an die Stelle der Steuerkraft die Umlagekraft (Art. 21 Abs. 3 BayFAG). ⁴Bei Zweckverbänden ist die finanzielle Lage der Zweckverbandsmitglieder maßgebend.

5.3 

¹Die für die Beurteilung erforderlichen Daten sind nach Muster 2 der VV zu Art. 44 BayHO nachzuweisen. ²Kommunen, die auf die doppische Haushaltsführung umgestellt haben, verwenden hierfür die vorläufige Fassung von Muster 2 – Doppik.

5.4 

¹Der Förderrahmen beträgt 0 bis 40 Prozent. ²Finanzschwache Kommunen, die von der demografischen Entwicklung besonders negativ belastet sind, können in begründeten Einzelfällen eine Förderquote von bis zu 45 Prozent erhalten. ³Die Gewährung eines „vorausschauenden Demografiezuschlags“ im Rahmen der Investitionspauschale nach Art. 12 BayFAG gilt hierfür als zusätzliche Fördervoraussetzung. ⁴Der Fördersatz-Orientierungswert, der den Fördersatz für eine Kommune angibt, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, beträgt 25 Prozent. ⁵Für Vorhaben im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit wird ein Förderbonus von 10 Prozentpunkten gewährt.

6.  Zuwendungsfähige Ausgaben

6.1 

Zuwendungsfähig sind die für die Maßnahmen nach Nr. 2 erforderlichen Ausgaben.

6.2 

¹Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden auf 8 000 Euro je m² Wasserfläche der förderfähigen Becken gedeckelt, höchstens aber 4 Millionen Euro. ²Diese Werte werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr jährlich entsprechend der vom Landesamt für Statistik festgestellten Baupreisentwicklung angepasst.

6.3 

Nicht gefördert werden Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben weniger als 100 000 Euro betragen.

6.4 

¹Die Ausgaben für Architekten-, Landschaftsarchitekten- und Ingenieurleistungen können mit 18 Prozent der Ausgaben der Kostengruppen 300, 400 und 500 gemäß DIN 276 pauschal angesetzt werden. ²Die übrigen Baunebenkosten sind mit Ausnahme der künstlerischen Ausgestaltung nicht förderfähig.

6.5 

¹Der Förderbetrag ist auf volle Hundert Euro abzurunden. ²Eine Nachbewilligung von Fördermitteln ist grundsätzlich nicht möglich.

6.6 

¹Nicht zuwendungsfähig sind
– Maßnahmen an angemieteten oder gepachteten Bädern,
– Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers oder bei Maßnahmen gemäß Nrn. 3.2 oder 3.3 des kommunalen Unternehmens oder des Vereins,
– die Anschaffung von Geräten oder von Möbeln,
– Ausgabenanteile, in deren Höhe der Maßnahmenträger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann,
– Ausgaben, die mit der Aufbringung des Eigenanteils verbunden sind, sowie
– Ausgaben, die durch mangelhaften Bauunterhalt verursacht sind; werden die Maßnahmen erstmals 25 Jahre nach Inbetriebnahme des Bades fällig, ist ohne besondere Prüfung davon auszugehen, dass sie nicht durch mangelhaften Bauunterhalt veranlasst sind.
²Freiwillige Arbeiten von Vereins- und Gemeindeangehörigen und Sachleistungen gehören als Eigenleistung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. ³Kommunale Regiearbeiten werden grundsätzlich nicht gefördert.

7.  Kumulierungsverbote

7.1 

¹Maßnahmen, die auf anderer Grundlage mit Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern gefördert werden können, sind von einer Förderung nach diesen Richtlinien ausgeschlossen. ²Dabei kommen insbesondere Förderungen nach folgenden Bestimmungen (in der jeweils geltenden Fassung) in Betracht:
– Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) und
– Richtlinien zur Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE).

7.2 

Ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die aus Programmen des Bundes gefördert werden.

7.3 

Soweit eine Maßnahme im Einzelfall auch aus einem sonstigen Programm gefördert wird, ist eine Kostentrennung erforderlich.

7.4 

¹Der Eigenanteil der Kommune muss mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. ²Geld- und Sachspenden werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. ³Dies gilt nicht für Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden, oder für von Auftragnehmern nachträglich, gegebenenfalls auch in der Form von Spenden, gewährte Preisnachlässe.

7.5 

¹Förderungen aus Programmen der im Auftrag der Bayerischen Staatsregierung tätigen Förderbanken, insbesondere des Förderinstituts BayernLabo, werden grundsätzlich ohne förderrechtliche Beschränkung zugelassen. ²Gleiches gilt für Förderungen aus Programmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau.

8.  Bewilligungsstellen

¹Bewilligungsstellen sind die örtlich zuständigen Regierungen. ²Die Bewilligungsstelle berät und unterstützt den Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung. ³Die Bewilligungsstelle führt das Bewilligungsverfahren durch, überwacht den Baufortschritt, veranlasst die Auszahlung der Fördermittel und prüft den Verwendungsnachweis.

9.  Antragstellung

¹Der Förderantrag ist unter Verwendung des Antragsformblatts nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO in zweifacher Fertigung bei der Bewilligungsstelle einzureichen. ²Dem Antrag sind beizufügen
– Bauunterlagen gemäß Nr. 3.2.2.4 VVK
– Beschluss des zuständigen kommunalen Organs, das Vorhaben durchzuführen oder sich an der Maßnahme eines anderen Trägers zu beteiligen sowie
– Anträge auf und Zusagen von Zuwendungen Dritter.
³Sind mehrere Kommunen an der Finanzierung oder Nutzung beteiligt, ist für jede Kommune eine Übersicht über die finanziellen Verhältnisse gemäß Nr. 5.3 einzureichen, des Weiteren eine Übersicht, aus der sich die Verteilung der Belastungen auf die beteiligten Kommunen ergibt. ⁴Umfasst eine Maßnahme sowohl förderfähige als auch nicht förderfähige Teilmaßnahmen, ist eine getrennte Kostenermittlung für beide Teile erforderlich.

10.  Förderverfahren

¹Die Maßnahmen werden in der Reihenfolge gefördert, in der die vollständigen Unterlagen bei den Bewilligungsstellen eingehen. ²Die Bewilligungsstellen führen entsprechende Maßnahmenlisten. ³Reicht eine Kommune für mehrere Maßnahmen Förderanträge ein, hat sie eine Priorisierung vorzunehmen. ⁴In diesem Fall wird zunächst die von der Kommune priorisierte Maßnahme gefördert. ⁵Die Bewilligungsstelle entscheidet, wann die weiteren Maßnahmen der Kommune gefördert werden können.

11.  Baubeginn

¹Mit der Ausführung der Maßnahmen darf erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheids oder nach Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn begonnen werden. ²Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Maßnahmenbeginn.

12.  Baudurchführung

¹Mit der Ausführung der Maßnahmen soll nach Erteilung des Bewilligungsbescheids oder der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn unverzüglich begonnen werden. ²Die Bauarbeiten sind zügig durchzuführen.

13.  Auszahlung der Zuwendung

13.1 

Die Auszahlung ist bei der Bewilligungsstelle zu beantragen.

13.2 

¹Der Auszahlungsantrag ist nach Muster 3 zu Art. 44 BayHO zu stellen. ²Eine Auszahlung erfolgt nur für bereits vorliegende Rechnungen. ³Dem Antrag auf Auszahlung der Schlussrate ist der Verwendungsnachweis beizulegen.

13.3 

¹Die Bewilligungsstelle prüft den Auszahlungsantrag. ²Sie ordnet bei der Staatsoberkasse Bayern in Landshut die Auszahlung der festgestellten Beträge an. ³Der Auszahlungsbetrag ist auf volle Hundert Euro abzurunden.

14.  Verwendungsnachweis

¹Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu dokumentieren. ²Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsstelle innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen, so dass diese die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung überprüfen kann. ³Ermäßigen sich die nach der Bewilligung im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung entsprechend, soweit die Grenzen nach Nr. 8.7 VVK überschritten werden. ⁴Die Bewilligungsstelle und der Bayerische Oberste Rechnungshof sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. ⁵Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereit zu halten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. ⁶Soweit Zuwendungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte weitergegeben werden, sind die Prüfungsrechte auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

15.  Abweichungen

Abweichungen von diesen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.

16.  Formblätter

Die zu verwendenden Formblätter werden in elektronischer Form bereitgestellt und können im Internetangebot des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr heruntergeladen werden.

17.  Inkrafttreten; Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2019 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. ²Die Restabwicklung bereits geförderter Maßnahmen bleibt davon unberührt.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
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