SiMuV: Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung – SiMuV) Vom 17. August 1984 (GVBl. S. 290) BayRS 2237-4-WK (§§ 1–8)
Auf Grund des Art. 97 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
§ 1 Bezeichnungsberechtigung
¹Die Bezeichnung Singschule, Musikschule, Sing- und Musikschule darf nur ein Lehrgang führen, der die Mindestvoraussetzungen der §§ 2 bis 5 erfüllt. ²Die Bezeichnung kann mit einem Zusatz versehen werden.
§ 2 Unterrichtsangebot an Musikschulen
(1) ¹Die Musikschule muß kontinuierlichen Unterricht in mindestens folgenden Bereichen anbieten:
Musikalische Grundfächer:
Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung,
Instrumentalunterricht aus jedem der Bereiche
Streich- und Zupfinstrumente,
Blas- und Schlaginstrumente,
Tasteninstrumente,
Ensemblefächer.
²Soweit die Musikschule auch Vokalunterricht anbietet, kann sie die Bezeichnung Sing- und Musikschule führen.
(2) Dem Instrumentalunterricht soll für Kinder im Grund- und Vorschulalter ein mindestens einjähriger Besuch eines Grundfaches vorausgehen.
§ 3 Unterrichtsangebot an Singschulen
Die Singschule muß mindestens folgende Bereiche anbieten:
Musikalische Grundfächer:
Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung,
Vokalunterricht in Singklassen,
Ensemblefächer.
§ 4 Leitung und Lehrkräfte
(1) Die Musikschule oder Singschule wird von einer musikpädagogischen Fachkraft geleitet.
(2) ¹Der Unterricht in musikalischen Fächern darf nur von Lehrkräften mit musikpädagogischer Befähigung erteilt werden. ²Diese wird in der Regel durch das Zeugnis über einen Hochschulabschluss in einem künstlerischpädagogischen Studiengang oder die staatliche Prüfung als Musiklehrer oder Singschullehrer oder die staatliche Anerkennung als Musiklehrer nachgewiesen. ³Als ausreichende Befähigung gilt auch
die erfolgreich abgeschlossene musikalische Ausbildung im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I,
ein erfolgreicher Abschluss als hauptberuflicher Kirchenmusiker,
ein erfolgreicher Abschluss als Instrumentalist oder Sänger in einem künstlerischen Hochschulstudiengang, nach künstlerischer Staatsprüfung oder künstlerischer Reifeprüfung, soweit eine pädagogische Befähigung anderweitig nachgewiesen wird.
⁴Für Lehrer in volksmusikalischen und popularmusikalischen Fächern, die vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) im Benehmen mit dem Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen festgelegt werden, kann der Nachweis musikpädagogischer Befähigung durch eine langjährige Praxis und Erfahrung geführt werden. ⁵Der Einsatz von Lehrkräften zu Ausbildungszwecken bleibt durch die Sätze 1 bis 4 unberührt.
(3) ¹Kann ein Bedarf der bayerischen Musikschulen oder Singschulen an Lehrkräften über einen längeren Zeitraum in einem bestimmten Fach nicht durch Personen, die über einen Nachweis nach Abs. 2 Satz 2 und 3 verfügen, gedeckt werden oder liegt ein persönlicher Härtefall vor, kann der Nachweis der musikpädagogischen Befähigung durch Eignung und ausreichende Berufserfahrung als Musiker oder Musiklehrer geführt werden. ²Diese Befähigung wird auf Antrag der Musikschule oder Singschule und im Falle eines persönlichen Härtefalls auch auf Antrag des Musikers oder Musiklehrers durch das Staatsministerium festgestellt, das hierzu eine staatliche Hochschule und bei Volksmusikinstrumenten auch den Bayerischen Musiklehrerverband um fachliche Stellungnahme bitten kann. ³Die Hochschule oder der Bayerische Musiklehrerverband kann die Berufserfahrung und die Eignung des Bewerbers im Hinblick auf instrumentale Befähigung, musiktheoretische Grundkenntnisse und pädagogische Befähigung in geeigneter Weise überprüfen. ⁴Das Staatsministerium legt die Fächer im Sinne von Satz 1 im Benehmen mit dem Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen fest und stellt das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls fest.
(4) Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der hauptberuflichen Lehrkräfte muß genügend gesichert sein.
(5) Das Beschäftigungsverhältnis aller Lehrkräfte soll durch schriftlichen Arbeitsvertrag geregelt werden.
§ 5 Betrieb und Unterrichtsentgelte
(1) Für den inneren Betrieb der Musikschule oder Singschule erläßt der Träger eine Ordnung.
(2) ¹Zur Deckung der Kosten können Unterrichtsentgelte erhoben werden. ²Dabei sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
§ 6 Musikschulen und Singschulen im Aufbau
Bei Musikschulen oder Singschulen im Aufbau müssen die Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 längstens nach Ablauf von vier Jahren erfüllt sein.
§ 7 Untersagung der Bezeichnungsführung
¹Soweit eine Musikschule oder Singschule die Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 nicht erfüllt, kann die Führung der Bezeichnung Musikschule, Singschule, Sing- und Musikschule von der zuständigen Aufsichtsbehörde untersagt werden. ² § 6 bleibt unberührt.
§ 7a Übergangsvorschrift
Für Anträge auf eine staatliche Anerkennung als Musiklehrer ist § 67 der Fachakademieordnung Musik in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 beim Staatsministerium, bei einer bayerischen Hochschule für Musik oder beim Landesverband bayerischer Tonkünstler gestellt wird.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1984 in Kraft.
(2) § 7a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
München, den 17. August 1984
I.V. Dr. Mathilde Berghofer-Weichner
Staatssekretärin
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