Schülerbogen (§ 24 Allgemeine Schulordnung )
DE - Landesrecht Bayern

Schülerbogen (§ 24 Allgemeine Schulordnung )

Nachfolgend wird der nach § 24 ASchO für alle Schüler sämtlicher Schularten anzulegende
Der
Es besteht Einverständnis damit, dass der
Die bereits vorhandenen bisherigen
Damit wird den Aufwandsträgern ein größerer finanzieller Dispositionsspielraum eingeräumt. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass mit dem Abschluss der Einführung des Schülerbogens für jeden Schüler die Neuanlage von
Die Bekanntmachung über die Neugestaltung des Formularwesens an beruflichen Schulen vom 2. August 1972 (KMBl S. 870) gilt bis zu einer Änderung mit der Maßgabe fort, dass ab dem Ende des Schuljahres 1977/78 anstelle des in der genannten Bekanntmachung vorgesehenen Personalblattes der
I. A.
Dr. Karl Böck
Ministerialdirektor

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